{"status":"available","doknr":"OLD439172","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2018:0419.16U80.17.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-04-19","aktenzeichen":"16 U 80/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nEin Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt am Main, 2. Mai 2017, 2-03 O 167/16, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 2. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 167/16 - wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 167/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Berufungsstreitwert beträgt 25.000,- € (Berufung des Klägers:\n\n21.000,- €; Berufung der Beklagten 4.000,- €).\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt Geldentschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund eines Zeitungsartikels und eines Online-Berichts der Beklagten.\n\nDer Kläger wurde am 20. Dezember 2012 in Land1 wegen Betrugs, Tierquälerei und Drogendelikten zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Er war vor Beginn des Strafprozesses nach vier Monaten Untersuchungshaft aus der Haftanstalt entlassen worden und reiste sodann nach Deutschland zurück. Die Haftstrafe in Land1 hat der Kläger nicht angetreten. Ein Auslieferungsgesuch der Behörde1 wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 am 6. November 2013 wegen Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Zuständigkeit in Strafsachen abgelehnt.\n\nJedoch wurde der Kläger von Interpol auf deren Internetseite „Wanted Person“ zur öffentlichen Fahndung unter Veröffentlichung seines Lichtbildes und seines Namens ausgeschrieben. Insoweit wird auf Bl. 59 d.A. verwiesen.\n\nAm XX./XX.XX.2014 veröffentlichte die Beklagte online und in ihrer Printausgabe den Beitrag „Interpol jagt diese Hessen“, wobei über die Verurteilung des Klägers unter Nennung seines vollen Namens und seiner Heimatstadt und Verwendung seines Lichtbildes berichtet wird. Hinsichtlich des Wortlauts und der Gestaltung der Veröffentlichungen wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen.\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 81 bis 85 d. A.) verwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte in einem Vorprozess - …/14 - mit Urteil vom 11. Juni 2015 antragsgemäß zur Unterlassung der Berichterstattung verurteilt. Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen.\n\nDer Kläger verlangt nunmehr eine angemessene Geldentschädigung von nicht unter 25.000,- € für die Wort- und Bildberichterstattung nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und verweist auf eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Artikel, da in ihnen über ihn identifizierend und unter Veröffentlichung seines Bildes berichtet worden sei.\n\nDas Landgericht hat dem Geldentschädigungsverlangen in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2014 entsprochen und die Beklagte überdies zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 198,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2014 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nZur Begründung des Geldentschädigungsanspruchs hat das Landgericht ausgeführt, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung und die Veröffentlichung des Bildes schuldhaft verletzt worden sei, wie bereits im Vorprozess festgestellt worden sei. Dabei liege eine schwerwiegende Rechtsverletzung vor, da der Eingriff erhebliches Gewicht habe. So enthalte die Berichterstattung die unwahre Tatsachenbehauptung, dass Interpol den Kläger „jage“. Der Kläger werde ohne aktuellen Anlass an den Pranger gestellt. Die Beklagte handele auch schuldhaft, da sie - trotz der Internetveröffentlichung von Interpol - eine eigene Prüfpflicht habe zur Frage, ob und in welcher Form sie Informationen veröffentlichen dürfe.\n\nDas Bedürfnis nach einer Entschädigung zum Schutz der Persönlichkeit sei auch unabweisbar, die Höhe der Entschädigung jedoch gemäß § 287 ZPO auf lediglich 4.000,- € zu schätzen, da dieser Betrag angemessen und ausreichend sei, um dem Genugtuungsbedürfnis des Klägers Rechnung zu tragen. Dabei sei auch die als erwiesen anzusehende (Anlage K 3) gesundheitliche - nämlich psychische - Beeinträchtigung des Klägers durch die Bildberichterstattung zu berücksichtigen, während die vom Kläger behauptete Ausgrenzung und Isolation nicht zu berücksichtigen sei, da der Kläger hierzu sowohl nicht substantiiert vorgetragen als auch keinen ausreichenden Beweis angeboten habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 85 bis 94 d. A.) Bezug genommen.\n\nGegen das ihm am 2. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 22. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einer am 2. August 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.\n\nDer Kläger rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen. Er ist der Ansicht, dass die Geldentschädigung mit 4.000,- € zu gering bewertet worden sei. Das Landgericht habe den Verschuldensgrad bei der Beklagten zu gering bewertet und zu wenig berücksichtigt, dass der Kläger nicht in Deutschland straffällig und das Verfahren im Ausland bereits abgeschlossen gewesen sei. Auch könne der Ansicht des Landgerichts nicht gefolgt werden, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert.\n\nDas Landgericht sei überdies seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger aus heiterem Himmel ohne Einholung seiner Stellungnahme an den Pranger gestellt worden sei. Das Gericht hätte auch die Auswirkungen auf das familiäre Umfeld des Klägers in den Blick nehmen müssen. Schließlich seien 4.000,- € auch angesichts der Vermögensverhältnisse der Beklagten\n\nzu wenig.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas am 27. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main - 2-03 O 167/16 - teilweise abzuändern und\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger\n\n1. weitere 21.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai\n\n2014 zu zahlen;\n\n2. außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.242,84 € nebst\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.\n\nGegen das ihr am 2. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 2. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. August 2017 - mit einer am 25. Juli 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.\n\nDie Beklagte rügt Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, dass entgegen der Entscheidungsgründe des Landgerichts ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben und das Recht am eigenen Bild nicht verletzt sei und es an einem schwerwiegenden Verschulden der Beklagten fehle. Überdies bestehe kein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, deren Höhe im Übrigen unangemessen sei.\n\nSo umfasse das öffentliche Informationsinteresse die vollständige Information hinsichtlich aller Angelegenheiten, die geeignet sind, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Hier sei von Bedeutung, dass sich der Kläger dem Strafvollzug in Land1 entzogen habe. In der Formulierung, dass Interpol den Kläger „jage“, liege keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung, da der Fahndungsaufruf lediglich pointiert als „Jagd“ bezeichnet werde, ohne aktive Versuche des Nachspürens zu unterstellen.\n\nEs liege entgegen der Ansicht des Landgerichts keine unzulässige Bildberichterstattung vor, da es sich bei dem Bild des Klägers um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG handele, dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen des Klägers verletzten.\n\nDer Begriff der Zeitgeschichte sei weit auszulegen\n\nDas Landgericht habe sich auch unzulänglich mit der Verschuldensproblematik auseinandergesetzt. Erforderlich sei ein schweres Verschulden, das Landgericht habe jedoch nur lapidar festgestellt, es liege zumindest Fahrlässigkeit vor. An einem schweren Verschulden fehle es jedoch, da die Beklagte auf Informationen auf einer offiziellen Webseite einer international agierenden Behörde zurückgegriffen habe. Schließlich sei die Höhe der Geldentschädigung, für die es auch an einem unabwendbaren Bedürfnis fehle, übersetzt, die Kausalität zwischen Berichterstattung und der psychischen Belastung des Klägers nicht bewiesen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 27. April 2017 - 2-03 O 167/16 - die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers war jedoch als unbegründet zurückzuweisen.\n\nNach Auffassung des Senats rechtfertigt die Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten über den Kläger nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Wort- und Bildberichterstattung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers liegt und es sich bei der Formulierung „Interpol jagt diese Hessen“ um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass es an einem groben Verschulden der Beklagten fehlt.\n\nDer Geldentschädigungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185, 186 StGB setzt neben einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderen Voraussetzungen auf der subjektiven Seite ein Verschulden im Sinne einer besonders groben Missachtung presserechtlicher Sorgfaltspflichten voraus (vgl. Soehring- Hoehne, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 28).\n\nDaran fehlt es nach Auffassung des Senats aus folgenden Gründen:\n\nDie Beklagte hat das Bild des Klägers, seinen Namen, seine Geburtsstadt und seine Straftaten dem öffentlichen Portal von Interpol entnommen (vgl. den Ausdruck der Seite als Anlage B 1, Bl. 59 d.A.). Dabei handelt es sich um das offizielle Portal einer Behörde, das für jedermann zugänglich ist. Auf dieser Seite sind sogar mehrere Fotos des Klägers enthalten. Es kommt hinzu, dass sich auf dieser Seite nicht nur der Aufruf zur Kontaktaufnahme mit Interpol befindet, falls der Leser Informationen zu der genannten Person habe, sondern sogar die Erlaubnis zur Weiterverbreitung ( „..for public dissemination“).\n\nAuch wenn die Beklagte eine eigene presserechtliche Prüfpflicht über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung trifft, so kann ihr, wenn sie die Daten und Bilder der offiziellen Seite einer internationalen Behörde nutzt, deren Verbreitung geradezu gewünscht wird, allenfalls leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, die die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen vermag.\n\nDass in dem Artikel der Beklagten die Daten über den Kläger geringfügig erweitert werden, indem berichtet wird, dass er und seine Frau zwei Hunderasse1-Welpen in einem Waldstück in Land1 totgeprügelt hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger rügt nicht, dass es sich dabei um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt; offensichtlich liegen diese Tatsachen der Verurteilung des Klägers in Land1 zugrunde, auch wenn der Kläger bestreitet, dass es zu einer Tierquälerei gekommen ist. Entscheidend sind die Aktenlage und der Umstand einer rechtskräftigen Verurteilung.\n\nDa es an einer groben Vernachlässigung journalistischer Prüfpflichten seitens der Beklagten fehlt, kann auch dahingestellt bleiben, welche psychischen und sozialen Folgen für den Kläger und seine Familie mit der Wort- und Bildberichterstattung verbunden waren und sind.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709, ZPO.\n\nDie Revision war nicht gemäß § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/439172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-04-19/16-u-80-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/439172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/439172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-04-19/16-u-80-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/439172","retrieved":"2026-07-09 07:10:48.504205+00:00"}}