{"status":"available","doknr":"OLD440056","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2017:1013.8W13.17.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2017-10-13","aktenzeichen":"8 W 13/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Limburg, 28. Dezember 2016, 4 O 221/14\n\nTenor\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 28. Dezember 2016 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. März 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.\n\n Der Streitwert wird auf\n € 12.000,00\n festgesetzt.\n \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: die Klägerin) hat gegenüber der Beklagten die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verfolgt, um die etwaige Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr entstandene Behandlungskosten festzustellen. In der Klageschrift hat die Klägerin angegeben, dass sie von einem möglichen Kostenschaden in Höhe von etwa € 60.000,00 ausgehe.\n\nMit Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2016 (Bl. 101 d. A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.\n\nNachdem das Landgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte, setzte es mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Bl. 113 d. A.) den Streitwert auf € 20.000,00 fest.\n\nMit einem am 17. Januar 2017 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2017 erhob die Beklagte Streitwertbeschwerde (Bl. 321 f. d. A.). Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, eine Schätzung des vermeintlichen Kostenschadens auf € 60.000,00 sei \"zu hoch angesiedelt\"; die Klägerin habe zu dem vermeintlichen Kostenschaden nichts vorgetragen. Im Übrigen sei der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses in der Regel nicht mit 1/3, sondern nur mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.\n\nDie Klägerin ist der Beschwerde der Beklagten entgegengetreten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 (Bl. 134 f. d. A.) teilweise abgeholfen und den Wert des Streitgegenstandes auf € 15.000,00 festgesetzt.\n\nDas Interesse an der Herausgabe der Behandlungsunterlagen sei mit einem Viertel der Hauptsache zu bemessen.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.\n\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.\n\n Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert einer\n isolierten\n Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bei Fehlen besonderer Umstände mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 09.05.2011 - 8 W 20/11, juris; Beschluss vom 19.11.2015 - 8 U 16/15, Entscheidungsumdruck, S. 5; Urteil vom 09.08.2016 - 8 U 176/15, Entscheidungsumdruck, S. 7; in diesem Sinne etwa auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2010 - 5 W 620/10, MDR 2010, 1418, 1419; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1998 - 3 O 240/98, juris; Spickhoff, NJW 2011, 1651, 1657; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 928; vgl. ferner die Nachweise bei Cremer, MedR 2009, 602, Fußn. 3). Der erkennende Einzelrichter sieht keine Veranlassung, von dieser Position abzurücken. Für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Ersatz der entstandenen Behandlungskosten kann insoweit nichts anderes gelten.\n \n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass hier nicht zu entscheiden ist, wie der Streitwert für die Herausgabe zu bemessen ist, wenn der Herausgabeantrag einerseits und der Zahlungs- oder Feststellungsantrag andererseits im Wege der Klagehäufung miteinander verbunden werden (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 01.12.2016 - 20 W 67/16, juris; s. ferner Senat, Beschluss vom 28.08.2017 - 8 W 39/17, juris).\n\nHinsichtlich des Wertes der in Aussicht genommenen Regressklage ist das Landgericht zu Recht von dem in der Klageschrift angegebenen Betrag in Höhe von € 60.000,00 ausgegangen. Eine andere Schätzungsgrundlage ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint der Wertansatz angesichts der Angaben in der Klageschrift zum Behandlungsverlauf (S. 3, Bl. 12 d. A.) noch nachvollziehbar.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/440056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2017-10-13/8-w-13-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/440056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/440056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2017-10-13/8-w-13-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/440056","retrieved":"2026-07-09 07:12:59.392802+00:00"}}