{"status":"available","doknr":"OLD440369","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2017:0810.11SV36.17.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2017-08-10","aktenzeichen":"11 SV 36/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 6. Juni 2017, 2-13 O 106/16\n\nTenor\n\nDas Landgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger macht mit der vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erhobenen Klage Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aus einem mit dem Beklagten zu 2) abgeschlossenen Anwaltsvertrag geltend. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2). Der Kläger ist der Auffassung, gegen die Beklagte zu 1) bestehe ein Direktanspruch nach § 115 VVG.\n\nNachdem die Beklagte zu 1) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. gerügt hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.6.2017 darauf hingewiesen, dass es bzgl. der Beklagten zu 1) örtlich nicht zuständig sei, da die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 21 ZPO nicht vorgetragen seien.\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, das Landgericht Frankfurt a.M. nach §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.\n\nDie Beklagten beantragen den Bestimmungsantrag zurückzuweisen. Zwischen den Beklagten bestehe keine Streitgenossenschaft, weil ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) nach § 115 VVG nicht bestehe und die Beklagten dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Gesamtschuldner hafteten.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt ist in nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil das Landgericht Frankfurt a.M. zuerst mit der Sache befasst war.\n\nNach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\nDer Beklagte zu 2) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt a.M., die Beklagte zu 1) hat diesen nach ihrem Vortrag in München. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerseite nicht.\n\nDer Kläger will beide Beklagten als Gesamtschuldner wegen desselben rechtlichen Sachverhaltes und somit als Streitgenossen in Anspruch nehmen. Darauf, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es nicht an. Denn eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rz. 18); es ist vielmehr allein vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen. Deshalb steht es der Zulässigkeit des Bestimmungsantrags nicht entgegen, dass der Klägervortrag hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 1) unschlüssig ist, weil aus den beklagtenseits mit Schriftsatz vom 7.8.2017 dargelegten Gründen kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer besteht. Der hinter der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehende Gedanke der Prozessökonomie greift hier in gleicher Weise. Auch bei einer unschlüssigen Klage würde es dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen, würde man den Kläger veranlassen, trotz des bestehenden Sachzusammenhangs zwischen den Prozessrechtsverhältnissen im Sinne einer Streitgenossenschaft zwei verschiedene Gerichte mit demselben Sachverhalt zu befassen.\n\nUnter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist hier das Landgericht Frankfurt a.M. zu bestimmen, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und im Übrigen der Schwerpunkt auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) liegt, die beide in Frankfurt a.M. ansässig sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/440369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2017-08-10/11-sv-36-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/440369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/440369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2017-08-10/11-sv-36-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/440369","retrieved":"2026-07-09 07:13:40.667275+00:00"}}