{"status":"available","doknr":"OLD441408","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2016:1221.7U238.10.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"7 U 238/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 13. Oktober 2010, 2-23 O 216/10\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 13.10.2010 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückgewähr von Versicherungsbeiträgen einer Lebensversicherung, die er mit Beginn zum 1.4.1996 auf der Grundlage des Policenmodells abgeschlossen hatte, sowie Schadensersatz begehrt, nachdem er mit Schreiben vom 14.12.2009 den Widerspruch gegen den Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erklärt hatte.\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.10.2010 abgewiesen.\n\nDie hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung hat der Senat durch Urteil vom 7.12.2011- auf dessen Inhalt (Bl. 324 ff d.A.) Bezug genommen wird - zurückgewiesen. Der Senat hat jedoch die Revision zugelassen, soweit der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert begehrt hat. Der Kläger hat daraufhin mit der Revision sein Klagebegehren noch in Höhe von 6.159,14 Euro weiterverfolgt.\n\nDurch Urteil vom 19.11.2014 - auf dessen Inhalt (Bl. 53 ff d.A.) Bezug genommen wird - hat der Bundesgerichtshof die Revision als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gerichtet hat; im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.11.2015, 29.1.2016, 1.6.2016 und des Klägers vom 16.11.2015 und 4.12.2015 Bezug genommen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2010 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 6.159,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 29.12.2009 zu zahlen;\n\ndes Weiteren die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2063,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nII.\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen nach § 812 I 1 1. Alt. BGB - der allein noch im Streit steht - zu.\n\nZwar bestand das Widerspruchsrecht des Klägers im Jahre 2009 noch fort, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist sein Widerspruchsrecht auch nicht nach Ablauf der Jahresfrist nach § 5 a II 4 VVG a.F. erloschen. Ebenso scheidet eine Verwirkung aus, da es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment fehlt, das ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Fortbestand der Versicherung begründen könnte.\n\nDer Kläger muss sich jedoch bei der Berechnung seines Rückgewähranspruchs neben dem unstreitig ausgekehrten Rückkaufswert, auch den Wert des tatsächlich genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen.\n\nVorliegend war nicht nur das Todesfallrisiko, sondern auch das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert worden. Die Höhe der Risikokosten hat die Beklagte mit insgesamt 8.865,21 Euro beziffert und im Einzelnen dahingehend aufgeschlüsselt, dass von den Beitragszahlungen auf das Todesfallrisiko 1.004,64 Euro, auf das Berufsunfähigkeitsrisiko 6.144,20 Euro und auf die für den Fall der Berufsunfähigkeit zugesagte Beitragsbefreiung 1.716,37 Euro entfielen. Diesen Angaben ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten; die angesetzten Beträge entsprechen auch - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - den üblichen Sätzen.\n\nDanach steht dem Kläger jedenfalls kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zu. Die Risikokosten überschreiten den Differenzbetrag aus Beiträgen und ausgezahltem Rückkaufswert (6.159,14 Euro) bei weitem.\n\nEin Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet danach ebenfalls aus; im Übrigen war ein solcher bereits durch das Senatsurteil vom 7.12.2011 verneint worden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; sie umfasst neben den Kosten der Berufung auch die des Revisionsverfahrens.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/441408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-12-21/7-u-238-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/441408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/441408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-12-21/7-u-238-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/441408","retrieved":"2026-07-09 07:15:45.066151+00:00"}}