{"status":"available","doknr":"OLD441457","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2016:1209.6W114.16.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2016-12-09","aktenzeichen":"6 W 114/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Gießen, 14. Oktober 2016, 2 O 421/16\n\nTenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).\n\nGründe\n\nDie zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschlusses.\n\nNach Eingang der Klageschrift, in der um Anforderung des Gerichtskostenvorschusses beim Klägervertreter gebeten worden ist, sind die Akten der Kammer zur Streitwertfestsetzung vorgelegt worden. Veranlasst war zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens lediglich eine vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Anforderung des Kostenvorschusses (§ 63 I 1 GKG).\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht allerdings keine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 I 1 GKG, sondern - wie sich bereits aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung ergibt - eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 II 1 GKG vornehmen wollen. Eine solche Entscheidung kann jedoch nicht vor Anhörung des Beklagten ergehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rdz. 24 zu § 63 GKG).\n\nAuf die Beschwerde des durch die - nach seiner Auffassung - zu geringe Streitwerthöhe beschwerten Klägervertreters war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Landgericht wird die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 II 1 GKG erneut vorzunehmen haben, sobald die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.\n\nVorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Wertfestsetzung für die Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts (§ 62 S. 1 GKG) entbehrlich ist, weil die Klageansprüche jedenfalls auch auf Vorschriften des UWG gestützt sind und daher eine Rechtstreitigkeit vorliegt, für die die Landgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 13 I 1 UWG).\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/441457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-12-09/6-w-114-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/441457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/441457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-12-09/6-w-114-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/441457","retrieved":"2026-07-09 07:15:51.436084+00:00"}}