{"status":"available","doknr":"OLD442503","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2016:0420.6W37.16.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2016-04-20","aktenzeichen":"6 W 37/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 15. März 2016, 2-3 O 437/15\n\nTenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.3.2016 die Kosten der Klägerin auferlegt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sie begehrt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\nNachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.\n\nDas Landgericht hat die Kosten der Klägerin auferlegt, weil von einem \"non liquet\" auszugehen sei. Der Beklagte habe seine Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß substantiiert bestritten. Der neue Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren könne bei der Entscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.\n\nDies greift im Streitfall zu kurz. Es ist zwar zutreffend, dass es auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung ankommt (Senat, Beschl. v. 1.4.2016 - 6 W 24/16 m.w.N.). Naheliegende hypothetische Entwicklungen sind jedoch stets zu berücksichtigen. Im Streitfall liegt es nahe, dass die Klägerin im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits auf das Bestreiten in der Klageerwiderung reagiert und ihren Vortrag zur Echtheit der konkreten Verletzungsform (Anlage K1) untermauert bzw. hierfür Beweis angeboten hätte. Denn es war erkennbar, dass die von der Klägerin beanstandete Version des eBay-Angebots (Anlage K1) auf einen früheren Zeitpunkt datierte als die vom Beklagten vorgelegte Version (Anlage B1). Andererseits konnte auch nicht sicher prognostiziert werden, ob der Klägerin der Nachweis gelingt. Das Landgericht war nach Erledigung des Rechtsstreits auch nicht mehr verpflichtet, die Beklagten aufzufordern, entsprechenden Vortrag nachzuholen. Der Ausgang des Rechtsstreits ließ sich daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen. Bei dieser Sachlage waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-04-20/6-w-37-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/442503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-04-20/6-w-37-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/442503","retrieved":"2026-07-09 07:17:52.105253+00:00"}}