{"status":"available","doknr":"OLD442904","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2016:0127.6U196.15.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2016-01-27","aktenzeichen":"6 U 196/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nEin Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.Der vorausgehende Hinweisbeschluss vom 9.12.2015 ist ebenfalls abrufbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 9. Juli 2015, 15 O 247/14\n\nTenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.000,-- €.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und gerichtsbekannt umfassend klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG). Sie verlangt von der Beklagten, die u.a. Arbeitsstühle vertreibt, die Unterlassung unerbetener Telefonanrufe bei sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung, wie geschehen in dem Fall der Kanzlei ... Rechtsanwälte, ..., mit Telefonat vom 4. September 2014.\n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte ferner zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass sie von einer mutmaßlichen Einwilligung des angerufenen Rechtsanwalts ausgehen durfte, weil ein sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme bestanden habe. Die Angerufenen würden von ihren Mitarbeitern sehr ausführlich über die Notwendigkeit ergonomischen und gesunden Sitzens am Arbeitsplatz aufgeklärt, was vor allem bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und anderen Berufen, in denen die Berufsträger und deren Mitarbeiter viel Zeit sitzend am Arbeitslatz verbrächten, notwendig sei.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat die Beklagte bereits durch Beschluss vom 9. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen.\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Hinweisbeschlusses verwiesen (Bl. 138-139 d. A.).\n\nDie Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Die Ausführungen der Beklagten zur Verbreitung von Rückenleiden in der Bevölkerung sind unter gesundheitlichen Aspekten interessant und bestätigen die Einschätzung der Senatsmitglieder, dass es sich bei Rückenschmerzen um ein Volksleiden handelt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Beklagte mit ihren Anrufen Werbezwecke verfolgt.\n\nFür die demnach erforderliche mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen spielt neben dem vermeintlichen Bedarf an den angebotenen Waren auch eine entscheidende Rolle, ob es andere Möglichkeiten der wirksamen Kontaktaufnahme gibt, um die angebotenen Waren präsentieren und einem Bedarf belegen zu können (vgl. Köhler-Bornkamm, UWG, 33. Auflage Rdn. 172 zu § 7 UWG).\n\nLetzteres hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, ohne dass die Beklagte hierauf mit einer Silbe eingegangen wäre und dargelegt hätte, warum es ihr im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen wäre, ihre Werbung in anderer Weise, beispielsweise durch postalische Übermittlung ihres Anliegens und ihres Angebotes wirkungsvoll zu präsentieren. Ihre Ausführungen bleiben daher unerheblich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Kosten zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-01-27/6-u-196-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/442904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-01-27/6-u-196-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/442904","retrieved":"2026-07-09 07:18:38.016966+00:00"}}