{"status":"available","doknr":"OLD442938","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2016:0119.6W109.15.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2016-01-19","aktenzeichen":"6 W 109/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 25. August 2015, 2-6 O 384/14\n\nTenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 729,43 €\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beklagten wegen einer Sortenschutzverletzung verurteilt, an die Klägerin 199,20 € zu zahlen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind zu Lasten des Beklagten u.a. Flug-und Taxikosten des in Stadt1 ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 24. Juni 2015 in der im obigen Tenor genannten Höhe festgesetzt worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, der Verhandlungstermin habe durch einen in Stadt2 ansässigen Rechtsanwalt wahrgenommen werden können.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es für die Klägerin erforderlich war, ihren in Stadt1 ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessführung und mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermines zu beauftragen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, von der bereits im Beschluss vom 6. Oktober 2010 (Aktenzeichen 6 W 7/10) getroffenen Einschätzung abzugehen, dass es sich bei sortenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen um eine rechtliche Spezialmaterie handelt, die zum einen aufgrund der Komplexität der europäischen wie auch der nationalen Rechtsvorschriften, zum anderen im Hinblick auf die niedrigen Gegenstandswerte sinnvoll und kostendeckend nur von einem mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Anwalt bearbeitet werden können. Dass betrifft dementsprechend auch die Frage, ob es erforderlich ist, dass der spezialisierte Anwalt den Verhandlungstermin vor dem Gericht wahrnimmt, wobei hier noch hinzukam, dass die Erörterung einer komplexen Rechtsfrage aus dem Spezialgebiet zur Debatte stand. Die Notwendigkeit seiner Teilnahme muss aus der Sicht \"ex ante\" beurteilt werden, so dass es keine Rolle spielen kann, welche Fragen später tatsächlich in der Gerichtverhandlung erörtert werden.\n\nEbenso ist es irrelevant, ob die Gegenseite einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmt, denn es steht unter dem Blickwinkel des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör jeder Partei frei, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen.\n\nDass nicht der zunächst sachbearbeitende Rechtsanwalt ..., sondern vielmehr Herr Rechtsanwalt ... den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wahrgenommen hat, spielt keine Rolle. Beide Rechtsanwälte sind auf das Sortenschutzrecht spezialisiert.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem Interesse des Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.\n\nGründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-01-19/6-w-109-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/442938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2016-01-19/6-w-109-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/442938","retrieved":"2026-07-09 07:18:41.917718+00:00"}}