{"status":"available","doknr":"OLD443191","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2015:1118.3U74.14.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2015-11-18","aktenzeichen":"3 U 74/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 3. April 2014, 2-23 O 300/13\n\nnachgehend BGH, 10. Mai 2017, IV ZR 30/16, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 03.04.2014 (2/23 O 300/13) wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 194.877,44.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, die er zusammen mit einer Lebensversicherung im Jahre 2008 bei der Beklagten abschloss. Im Antragsformular waren Gesundheitsfragen aufgeführt, die der Kläger beantwortete. Die Frage 3, ob er \"darüber hinaus in den letzten 5 Jahren untersucht, behandelt, beraten oder operiert worden\" sei, beantwortete er mit \"ja\" und fügte hinzu: \"Zahnarzt (Routine)\" und \"Hausarzt (Routine)\".\n\nDer Kläger hatte im September 2004 nach dem Sporttraining eine Ohnmacht erlitten. Ein eingeholtes EEG ergab einen unklaren Befund, weswegen eine Überweisung an eine radiologische Praxis erfolgte. Dort fanden am 17.11.2004, 24.01.2005, 17.07.2006 und 09.10.2008 MRT-Untersuchungen des Schädels statt.\n\nIm Juli 2010 wurde bei dem Kläger ein Glioblastom im zentralen Nervensystem operativ entfernt. Im Bericht der Klinik1 heißt es dazu:\n\n\"Bei dem Patienten ist seit ca. 6 Jahren eine Gliose bekannt.\"\n\nIm Bericht des Strahlenklinikums heißt es: \"Patient gibt an, dass seit 2004 eine Gliose links bekannt sei.\"\n\nDen Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente lehnte die Beklagte ab, erklärte zunächst den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrages und focht diesen nach Erhalt weiterer Informationen schließlich wegen arglistiger Täuschung an.\n\nDer Kläger begehrt Berufsunfähigkeitsrente und macht geltend, er habe keine falschen Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht, weil ihm die Diagnose \"Gliose\" weder mitgeteilt noch bekannt gewesen sei. Er sei seit der Operation bedingungsgemäß berufsunfähig.\n\nMit der Klage hat er Berufsunfähigkeitsrente, die Verurteilung zur Zahlung künftiger Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsbefreiung und Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts, der Kündigung und der Anfechtung begehrt, ferner vorgerichtliche Anwaltskosten.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Der Kläger habe bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage Ziffer 3 die vor der Antragstellung liegenden MRT-Untersuchungen verschwiegen. Ob ihm dabei der Befund einer \"Gliose\" bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Ebenso sei unerheblich, dass ihn seine Hausärztin als gesund bezeichnet habe. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen.\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und macht geltend, er habe bei der Beantragung der Versicherung keine Kenntnis von einer Gliose gehabt. Diesbezügliche Beweisangebote habe das Landgericht übergangen. Eine Gliose sei überdies keine Erkrankung und auch sonst kein krankhafter Befund. Auch hier seien Beweisangebote übergangen worden. Er sei letztlich weder vor noch nach der Durchführung der MRT-Untersuchungen darüber informiert worden, dass es sich um Kontroll- oder Nachsorgeuntersuchungen gehandelt habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main\n\n \n\n \n\nDie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 80.738,76 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der einzelnen jährlichen Leistungen und Beiträge aus den jeweiligen Einzelbeträgen in Höhe von jährlich € 25.462,00 sowie € 1.450,92 (Beiträge ab dem 01.07.2010 bis zum 30.06.2013) zu zahlen.\n\n \n\n \n\n \n\nDie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in dem Versicherungsvertrag Nr. ... vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der einzelnen jährlichen Rentenleistungen jeweils beginnend ab dem 01.07.2013 bis längstens 01.01.2026 zu zahlen.\n\n \n\n \n\n \n\nDie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die im Versicherungsvertrag Nr. ... vereinbarte Beitragsbefreiung ab dem 01.07.2013 bis längstens 01.01.2026 zu gewähren.\n\n \n\n \n\n \n\nFestzustellen, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt sowie die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... gemäß Schreiben vom 28.09.2012 sowie die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung dieses Vertrages gemäß Schreiben vom 22.01.2013 unwirksam sind und der Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer ... fortbesteht.\n\n \n\n \n\n \n\nDie Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH, Stadt2, € 5.317,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.\n\n \n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\nII.\n\nDie Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht und begründet worden. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage mit Recht insgesamt abgewiesen und dabei die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durchgreifen lassen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird vorab zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen dies nicht in Frage zu stellen.\n\nEs bleibt dabei, dass der Kläger bei der Beantragung der Versicherung die Frage 3 der Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet hat. Die Frage lautet:\n\n\"Wurden Sie darüber hinaus in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert?\n\nVon welchen Ärzten, Psychologen, Psychotherapeuten, Heilpraktikern oder Physiotherapeuten? Bitte Anschrift angeben.\"\n\nDer Kläger hat diese Frage zwar mit ja beantwortet, jedoch lediglich Routineuntersuchungen beim Zahnarzt und beim Hausarzt erläuternd angegeben. Die vor Antragstellung liegenden MRT-Untersuchungen vom 17.11.2004, 24.01.2005 und 17.07.2006 hat er hingegen verschwiegen. Ob dem Kläger unbekannt war, dass bei ihm eine Gliose festgestellt worden war, kann dahin stehen. Denn die Frage Nr. 3 richtet sich nicht auf Diagnosen oder Befunde, sondern auf Untersuchungen. Dass der Kläger, wie er angibt, weder vor noch nach der Durchführung der MRT-Untersuchung darüber informiert worden sein soll, dass es sich um Kontroll- oder Nachsorgeuntersuchungen gehandelt haben soll, ist unglaubhaft. Bei einer MRT-Untersuchung handelt es sich - wie gerichtsbekannt ist - um eine länger dauernde Untersuchung, bei dem der Patient in die Röhre des Magnetresonanz-Gerätes geschoben wird. Bei dem Kläger waren bis zur Antragstellung innerhalb von knapp zwei Jahren drei derartige Untersuchungen durchgeführt worden. Damit sollte das Vorliegen eines Glioms (eines Hirntumors) ausgeschlossen werden. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger der Anlass dieser Untersuchungen nicht bekannt gewesen sein soll. Das Verschweigen dieser Ursachen in Frage 3 des Gesundheitsfragebogens hat das Landgericht daher mit Recht als arglistige Täuschung gewertet.\n\nDie Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-11-18/3-u-74-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/443191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-11-18/3-u-74-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/443191","retrieved":"2026-07-09 07:19:10.961101+00:00"}}