{"status":"available","doknr":"OLD443458","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2015:0921.26SCH11.15.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2015-09-21","aktenzeichen":"26 Sch 11/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nEin Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.\n\nTenor\n\nDer in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. X als Einzelschiedsrichter, am 03.08.2015 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:\n\n \n\n \n\nDer Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 62.889,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2014 zu zahlen.\n\n \n\n \n\n \n\nDer Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\n \n\n \n\nIn Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin EUR 6.654,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. August 2015 zu zahlen.\"\n\n \n\n \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 63.000,00 festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Abschlussbilanz der A oHG nebst Kostenerstattung verpflichtet wurde.\n\nWegen der Einzelheiten der schiedsrichterlichen Entscheidung wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 03.08.2015 (Bl. 2 ff. d.A.) verwiesen.\n\nDem Antragsgegner ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 d.A.) am 19.08.2015 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist keine Stellungnahme des Antragsgegners eingegangen.\n\nDer Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.\n\nDie Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt.\n\nDas angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.\n\nDer Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.\n\nDa der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie Beschluss vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: \"Schiedsrichterliches Verfahren\").","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-09-21/26-sch-11-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/443458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-09-21/26-sch-11-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/443458","retrieved":"2026-07-09 07:19:42.677027+00:00"}}