{"status":"available","doknr":"OLD443471","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2015:0917.3U31.15.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2015-09-17","aktenzeichen":"3 U 31/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDer vorgehende Hinweisbeschluss vom 18.8.2015 ist ebenfalls abrufbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 4. Februar 2015, 2-19 O 149/15\n\nnachgehend BGH, XI ZR 471/15\n\nTenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das am 4.2.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 209.000,- € festgesetzt.\n\nGründe\n\n I.\n \n\nWegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 18.8.2015 (Bl. 301 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.\n\nAuf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger mit Schriftsatz vom 26.8.2015 (Bl. 397 ff. d.A.) Stellung genommen - hierauf wird Bezug genommen.\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n II.\n \n\nDas Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.8.2015 (Bl. 301 ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.\n\nSoweit die Kläger auf die Hinweise des Senats Stellung genommen haben, gibt das im Schriftsatz vom 26.8.2015 Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger weicht die Feststellung, das Widerrufsrecht sei vorliegend jedenfalls verwirkt, nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des BGH ab. Es ist zwar richtig, dass bei der Ausübung des Widerrufsrechts keine Gründe angegeben werden müssen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es auf die Motivation für eine verspätete Rechtsausübung nicht ankommt. Genau das Gegenteil ergibt sich im Übrigen aus dem von den Klägern zitieren Urteil des BGH vom 7.5.2014, XI ZR 76/11.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.\n\nFür die Festsetzung des Gebührenstreitwerts war der Wert des Klageantrags zu 1. maßgeblich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-09-17/3-u-31-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/443471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-09-17/3-u-31-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/443471","retrieved":"2026-07-09 07:19:44.114883+00:00"}}