{"status":"available","doknr":"OLD443769","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2015:0727.24U131.14.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2015-07-27","aktenzeichen":"24 U 131/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDer vorausgehende Hinweisbeschluss vom 22.06.2015 ist ebenfalls abrufbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 28. April 2014, 28 O 152/12\n\nnachgehend BGH, 3. Mai 2016, II ZR 318/15, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen\n\nTenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.\n\nGründe\n\nWegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 300 ff. d. A.) verwiesen.\n\nDer Beklagte verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung unverändert weiter. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 11. August 2014 (Bl. 343 ff. d. A.) verwiesen.\n\nDie zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Juni 2015 (Bl. 424 ff. d.A.).\n\nDer Beklagte hat dazu nicht mehr Stellung genommen.\n\nDem (zweiten) Verlängerungsgesuch des Beklagtenvertreters bezüglich der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (Bl. 439 d.A.) konnte der Senat aus dienstlichen Gründen (Pensionierung des Vorsitzenden; Urlaub der Beisitzer) nicht mehr entsprechen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel des Beklagten war erfolglos.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDer Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug beträgt € 30.000.-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-07-27/24-u-131-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/443769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2015-07-27/24-u-131-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/443769","retrieved":"2026-07-09 07:20:30.811329+00:00"}}