{"status":"available","doknr":"OLD446115","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2014:0314.16U149.12.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2014-03-14","aktenzeichen":"16 U 149/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 27. Juni 2012, 2-17 O 32/12\n\nTenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, Az. 2 - 17 O 32/12, teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Teilklage Schadensersatz in Form einer Wertminderung.\n\nDer Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigte am .... Januar 2011 beim Ausparken einen fabrikneuen, noch nicht zugelassenen A ... der Klägerin. Die Reparaturkosten zur Beseitigung der Beschädigungen an der vorderen Stoßfängerbekleidung, dem Frontgrill und der entsprechenden Lackierung betrugen netto 4.166,27 €.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug habe durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 32.137,-€ erlitten; dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Neupreis und dem höchsten der über das Internet eingeholten Restwertangebote.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug habe durch den Unfall keine Wertminderung erlitten. Es handele sich um einen Bagatellschaden ohne Eingriff in das bis dahin integre Gefüge des Wagens. Auch lägen die Reparaturkosten weit unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts; in diesem Fall werde in der Regel eine Wertminderung nicht angenommen.\n\nAuf die Entscheidungsgründe (Bl. 67 f. d.A.) wird verwiesen.\n\nGegen dieses ihr am 30. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. August 2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Oktober 2012 mit einem am 26. Oktober 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\nDie Klägerin rügt, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug handele, das einem Sondermarkt zuzurechnen sei; dementsprechend kämen auch nicht die in der Rechtsprechung anerkannten Modelle zur Berechnung des merkantilen Minderwerts zur Anwendung, die für den Regelmarkt der Volumenmodelle ausgelegt seien. Hier habe eine Berechnung über die Restwertbestimmung zu erfolgen. Da es keinen regionalen Restwertmarkt gebe, seien die Restwertangebote maßgeblich, die von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen über die Internetplattform B eingeholt worden seien. Da es sich um eine Luxusmarke handele, scheide eine Wertminderung auch nicht deshalb aus, weil ein Bagatellschaden vorliege. Das Landgericht hätte zur Bestimmung des Schadens, den der Markt der Kaufsache aufgrund seiner Beschädigung zuweist, den angebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, Az. 2 - 17 O 32/12, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 zu zahlen,\n\nhilfsweise,\n\nden Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurück zu verweisen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berechnung einer Wertminderung anhand der Angaben einer Restwertbörse scheide von vornherein aus. Zudem handele es sich um einen Bagatellschaden, bei dem die Substanz des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt worden sei. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. Februar 2013 (Bl. 136 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 8. November 2013 (Bl. 166 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2014 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 14.500,- €.\n\nDie Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Eintritt eines Schadens in Form eines merkantilen Minderwerts verneint.\n\nAngesichts der den vorliegenden Sachverhalt prägenden besonderen Umstände, wonach es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Volumenmodell handelt, sondern um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug der Premiumklasse, geht der Senat davon aus, dass weder das Vorliegen eines Bagatellschadens einer möglichen merkantilen Wertminderung entgegen steht noch dass den Besonderheiten durch die Anwendung anerkannter Berechnungsmethoden Rechnung getragen werden kann.\n\n Allerdings vermag der Senat der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, wonach sich die Höhe der Wertminderung anhand über das Internet eingeholter Restwertangebote berechnen ließe. Der merkantile Minderwert ist der Vermögensschaden, der auch nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibt und darauf beruht, dass ein Fahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Minderwert kann - unabhängig von der Frage, ob eine anerkannte Berechnungsmethode angewandt werden kann - nie anhand des\n Restwerts\n berechnet werden, da der Restwert der Wert ist, den die zerstörte bzw. beschädigte Sache in diesem zerstörten und beschädigten Zustand hat (Palandt/Grüneberg, 73. A., 249 BGB Rn. 19); der Restwert knüpft also - im Gegensatz zum merkantilen Minderwert - gerade nicht an eine ordnungsgemäße Reparatur an. Außerdem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Restwertbörse von B die richtige Plattform ist, um einen im Übrigen farbrikneuen und noch nicht zugelassenen A anzubieten.\n \n\nZur Bestimmung der Höhe des merkantilen Minderwerts hat sich der Senat veranlasst gesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 8. November 2013 und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zunächst die Einschätzung des Senats bestätigt, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug im Luxussegment handelt, auf das die sonst üblichen rechnerischen Methoden der Ermittlung eines merkantilen Minderwerts keine Anwendung finden können. Auch der Umstand, dass relativ geringfügige Reparaturkosten entstanden sind, führt nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen nicht dazu, einen merkantilen Minderwert zu verneinen; vielmehr hat er diesen mit rund 14.500,-€ beziffert. Dieses Ergebnis beruht nach den erläuternden Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung auf einer überregionalen Rechercheumfrage im Marktumfeld, bei der er 14 A-Vertragshändler, A Autohäuser und Autohäuser von Luxusfahrzeugen nach ihrer Einschätzung dazu befragt hat, wie ein Nachlass aussehen kann, um den Kauf des beschädigten, aber reparierten Neufahrzeugs \"schmackhaft\" zu machen. Die Angaben haben unter Außerachtlassung der Ausreißer nach oben und unten sowie unter Einsatz der Gauß...schen Glockenkurve zu einem Minderwert von 14.500,- € geführt. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erläutert, warum der merkantile Minderwert die Reparaturkosten um das Dreifache übersteigt. Er hat insofern nochmals auf die Sondersituation eines noch nicht zugelassenen Wagens der Premiumklasse und die Empfindlichkeit der Käuferklientel hingewiesen, die bei einer Investition von rund 140.000,- € kein Fahrzeug mit einer in der Historie hinterlegten Beschädigung erwerben wolle.\n\nDer Senat hat keinen Anlass, diesen plausiblen und begründeten Angaben nicht zu folgen und geht deshalb im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens von einem merkantilen Minderwert von 14.500,- € aus, den die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. Hinzu kommen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 aus §§ 284, 286 BGB.\n\nIn diesem Sinne war das angefochtene Urteil abzuändern.\n\nIII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/446115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-03-14/16-u-149-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/446115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/446115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-03-14/16-u-149-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/446115","retrieved":"2026-07-09 07:25:09.777399+00:00"}}