{"status":"available","doknr":"OLD446541","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2013:1219.3U157.12.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2013-12-19","aktenzeichen":"3 U 157/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt, 9. Mai 2012, 2-18 O 408/11\n\nnachgehend BGH, IX ZR 12/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -18. Zivilkammer - vom 09.05.2012 (2/18 O 408/11) wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n I.\n \n\nDer Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr einer Zahlung, die die Insolvenzschuldnerin aufgrund eines Vergleiches an die Beklagte leistete.\n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH, über deren Vermögen am 27.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der B AG, über deren Vermögen am 29.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.\n\nZur Beendigung eines Streits über eine Werklohnforderung schloss die B AG am 25.11.2009 mit der Beklagten einen Vergleich, wonach die B noch Euro 27.608,-zahlen sollte. Dieser Betrag wurde am 23.12.2009 von einem Konto der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte überwiesen. Die B AG verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über liquide Mittel von Euro 28.197,88.\n\nDer Kläger verlangt die Rückgewähr der Zahlung, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO gehandelt habe.\n\nAm Zahlungstag seien nämlich sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die B AG zahlungsunfähig gewesen. Die von der C Bank der B AG, der Insolvenzschuldnerin und einem weiteren Schwesterunternehmen eingeräumte Kreditlinie von 5 Mio. Euro habe seit dem 11.11.2009 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Tatsächlich seien sowohl die B AG als auch die Insolvenzschuldnerin bereits am 31.07.2009 zahlungsunfähig gewesen.\n\nDie Beklagte hat eingewandt, die angefochtene Leistung sei eine Zahlung der B AG gewesen und zwar aus der Kreditlinie, auf die alle Konzernunternehmen Zugriff gehabt hätten. Sie hat bestritten, dass die Kreditlinie im November 2009 gekündigt gewesen sei.\n\nDas Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs aus § 134 InsO nicht vorlägen. Voraussetzung sei nämlich, dass die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos sei, weil dann der Zuwendungsempfänger nichts verloren habe und gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig sei. Die Forderung der Beklagten gegen die B AG sei indes nicht wertlos gewesen, denn die B AG habe über die liquiden Mittel verfügt, um die Forderung der Beklagten zu begleichen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ergänzend verwiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt und rügt, das von dem Landgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs habe nicht lediglich einen Hinweis auf Beispielsfälle beinhaltet. Das Landgericht habe fälschlich das Vorhandensein liquider Mittel der Zahlungsfähigkeit gleichgesetzt. Diese habe jedoch nicht vorgelegen. Auch die B AG sei im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 27.608,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10..2010 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil.\n\n II.\n \n\nDie Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH IX ZR 182/08), die auch das Landgericht herangezogen hat, liegt eine unentgeltliche Leistung vor, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war, weil dann der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren hat und deshalb gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig ist. Die Anwendung dieser Rechtsprechung würde indessen voraussetzen, dass die Zahlung, um die es hier geht, aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin stammte. Der Kläger behauptet aber, am Zahlungstag seien sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die B AG zahlungsunfähig gewesen und die eingeschränkte Kreditlinie von Euro 5 Mio. habe seit dem 11.11.2009 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Tatsächlich seien sowohl die B AG als auch die Insolvenzschuldnerin bereits am 31.07.2009 zahlungsunfähig gewesen. Wenn dies so war, dann kann die streitige Überweisung nur durch eine geduldete Überziehung der eingeräumten gemeinsamen Kreditlinie bestritten worden sein. Damit stünde bereits nicht fest, dass die Mittel für die Zahlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin stammten. Einer solchen Annahme stünde auch der in der Überweisung angegebene Verwendungszweck entgegen. Dort heißt es nämlich:\n\n\"Vereinbarung/Vergleich vom November 09 mit der B\".\n\nDemnach wäre hier von einer weiteren Ausschöpfung der Kreditlinie bzw. einer geduldeten Überziehung durch die B auszugehen. Diese hat aber andererseits dafür liquide Mittel in Höhe von Euro 28.19788 behalten. Fehlt es aber schon aus diesem Grunde an den Voraussetzungen des § 134 InsO, dann kein ein Rückgewähranspruch des Klägers nicht bestehen und die Berufung musste nach alledem erfolglos bleiben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/446541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-12-19/3-u-157-12","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/446541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/446541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-12-19/3-u-157-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/446541","retrieved":"2026-07-09 07:25:59.377700+00:00"}}