{"status":"available","doknr":"OLD449002","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2012:1108.6W113.12.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2012-11-08","aktenzeichen":"6 W 113/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 20. Juni 2012, 14 O 296/11\n\nTenor\n\nDie angefochtene Entscheidung wird abgeändert.\n\nDer Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.000,- € festgesetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nDie zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erscheint mit einem Streitwert von 3.000,- € ausreichend bemessen.\n\nMit dem Klageantrag wollte die Klägerin erreichen, künftig nicht erneut mit unerbetenen Werbe-E-Mails der Beklagten belästigt zu werden. Da dies in der Vergangenheit lediglich in einem Fall geschehen war und auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass gerade im Unternehmen der Klägerin unerbetene E-Mails etwa zu einer besonders außergewöhnlichen Störung des Betriebsablaufs führen könnten, müssen im vorliegenden Fall die eigenen Streitwertangabe des Klägervertreters zu Beginn des Verfahrens als übersetzt eingestuft werden; damit entfalten sie auch keine indizielle Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10, veröffentlicht in juris). Stattdessen war selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Klage nicht nur gegen das Unternehmen (Beklagte zu 1.) richtet, dem die Verletzungshandlung zuzurechnen ist, sondern auch gegen die beiden Geschäftsführer persönlich (Beklagten zu 2. und 3.), der Streitwert auf 3.000,- € zu reduzieren.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/449002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-08/6-w-113-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/449002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/449002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-11-08/6-w-113-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/449002","retrieved":"2026-07-09 07:31:04.683012+00:00"}}