{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HE-LARE190013190","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2007:0305.2UF413.06.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":"2. Senat für Familiensachen","decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"2 UF 413/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften im Leistungsstadium dann als volldynamisch zu bewerten, wenn die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene jährliche Anpassung um 1 % erfolgt.","text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Verbundurteil des Amtsgerichts Marburg vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\n \n Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zugunsten des Antragsgegners im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 108,27 € monatlich und im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 49 € monatlich übertragen und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat. Zugrunde gelegt hat es dabei Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 710,65 € und Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung der A-Gruppe VvaG aus der Grundversorgung in Höhe von 140,40 € monatlich und aus der Zulagenversicherung in Höhe von 2,35 € monatlich. Dabei hat es die Ansprüche aus der Grundversorgung im Leistungsstadium als statisch und im Rententeil als volldynamisch behandelt und die aus der Zulagenversicherung als volldynamisch. Den Anwartschaften der Antragstellerin von danach insgesamt 853,40€ stehen Rentenanwartschaften von 494,12 € gegenüber, so dass sich die Wertdifferenz auf 359,28 € und die Ausgleichspflicht der Antragstellerin auf 179,64 € belaufen.\n \n\nRandnummer2\n\n \n Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs führt die Antragstellerin gemäß § 621 e ZPO zulässig Beschwerde mit der Begründung, die Anwartschaften der Antragstellerin aus der Grundversorgung hätten als vollstatisch behandelt werden müssen.\n \n\nRandnummer3\n\n \n Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n \n\nRandnummer4\n\n \n Die Bewertung der Anwartschaften der Antragstellerin aus der Grundversorgung als teildynamisch ist korrekt. Zwar ist in der Auskunft der Pensionskasse A vom 27.03.2006 in der Tat die Anwartschaft als sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als statisch bezeichnet, die Auskunft enthält jedoch zugleich den Hinweis auf § 16 BetrAVG. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu (BGH FamRZ 2004, 1474) sind solche Anwartschaften im Leistungsstadium dann als volldynamisch zu bewerten, wenn die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene jährliche Anpassung um 1 % erfolgt. Insoweit hat der 5. Senat des OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 08.01.2007 5 UF 189/06 - auf der Grundlage eingeholter Auskünfte festgestellt, dass dieser Anpassungssatz eingehalten wird und die Anwartschaft demzufolge im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen ist. Dem schließt sich der 2. Familiensenat an.\n \n\nRandnummer5\n\n \n Da die Berechnung im angefochtenen Beschluss auch im Übrigen Fehler nicht erkennen lässt und solche auch nicht vorgebracht werden, ist die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.\n \n\nRandnummer6\n\n \n Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 49 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2007-03-05/2-uf-413-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2007-03-05/2-uf-413-06","retrieved":"2026-10-26 06:52:42.181684+00:00"},"card":{"id":"olg-frankfurt-main/2007-03-05/2-uf-413-06","court":"OLG Frankfurt am Main","court_id":"olg-frankfurt-main","court_as_stated":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","panel":"2. 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