{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HE-LARE210000636","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2004:1014.22U95.02.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":"22. Zivilsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"22 U 95/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDas Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,00 Euro\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin, Transportversicherer der Firma A GmbH Stadt1 (im folgenden Firma A), nimmt die Beklagte aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Firma A beauftragte die Beklagte am 31.08.2000 mit dem Transport von Computerhardware von ihrem Firmensitz in Stadt2 zur Firma F in Stadt3. Beim Beladen des LKW des von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers kam ein Festplattenturm auf der Hebebühne des Fahrzeugs ins Rollen und stürzte auf den Boden, wobei er beschädigt wurde.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihr als Frachtführer bzw. Fixkostenspediteur aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin für den an dem Computerschrank entstandenen Schaden; dieser sei nach Übergabe des Festplattenturms in die Obhut der Beklagten beim Beladen des LKW eingetreten; zwischen der Beklagten und der Firma A habe eine Vereinbarung bestanden, wonach das Transportgut von der Versenderin „ab Rampe\" bereitzustellen und das Verladen im übrigen Sache des Frachtführers sei.\n\nAbgesehen davon, so die Klägerin weiter, ergebe sich die Beladungspflicht der Beklagten vorliegend auch daraus, dass sie ein Spezialfahrzeug eingesetzt habe, welches in Folge seiner besonderen Ausstattung (Hebebühne, Luftfederung) in besonderem Maße für den Transport von hoch empfindlicher Computerhardware geeignet sei.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der an dem Festplattenturm entstandene Schaden belaufe sich einschließlich der zur Schadensfeststellung aufgewandten Gutachterkosten und abzüglich des Restwertes auf insgesamt 187.708,84 DM (= 95.974,01 Euro).\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.701,06 Euro (= 189.130,84 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBL I Seite 1242) seit dem 19.02.2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat eingewandt, für den geltend gemachten Schaden nicht verantwortlich zu sein; sie habe weder eine vertragliche Beladungsverpflichtung übernommen, noch ergebe sich eine solche aus den unstreitigen Umständen des Falles.\n\nDie Beklagte hat behauptet, der Schaden sei durch einen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin verursacht worden, der den Computerschrank auf die Hebebühne des LKW geschoben und dort abgestellt, ihn jedoch nicht gesichert habe - feststellen der Rollen oder ähnliches -, so dass er heruntergerollt sei.\n\nDie Beklagte hat schließlich die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.\n\nDurch am 26.03.2002 verkündetes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu; das Schadensereignis sei nicht im Obhutsraum der Beklagten eingetreten. Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB treffe die Be- und Entladeverpflichtung grundsätzlich den Absender der Ware; eine Verpflichtung des Frachtführers zum Be- und/oder Entladen sei nur dann anzunehmen, wenn eine solche ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sei oder, wenn sie sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebe; vorliegend sei keine dieser alternativen gegeben, jedenfalls aber von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan worden.\n\nGegen dieses ihr am 23.04.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Schadensersatzbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und weist insbesondere darauf hin, dass es im Rahmen der zwischen der Beklagten und der Firma A abgewickelten Transportaufträge stets so gewesen sei, dass die Ware vom Absender „ab Rampe\" bereit gestellt worden und es dann Sache des jeweiligen Fahrers der Beklagten gewesen sei, sie auf das Fahrzeug zu verbringen und dort sicher zu verstauen; die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass dies auch bei der Abwicklung des streitgegenständlichen Transportauftrags so erfolgen werde.\n\nDas Landgericht habe des Weiteren übersehen, dass der fragliche Computerschrank bereits mit Abstellen auf der Hebebühne, deren Bedienung allein dem Fahrer des LKW obgelegen habe, in den Verantwortungs- und Obhutsbereich der Beklagten gelangt sei. Im Übrigen, so die Klägerin weiter, hätten die Mitarbeiter der Firma A hinsichtlich des Verladens und des Transports von Computerteilen über keine, jedenfalls über keine ausreichenden Kenntnisse verfügt, gerade deshalb habe man ja auch eine Fachspedition beauftragt. Auch im vorliegenden Fall hätten die Leute ihrer Versicherungsnehmerin mit der Beladung des LKW nichts zu tun gehabt; sie hätten weder gewusst, wo und wie die Ware auf dem Fahrzeug zu verstauen, noch wie die Hebebühne zu bedienen gewesen sei; diese Tätigkeiten seien allein vom Fahrer des bereit gestellten LKW verrichtet worden.\n\nUnabhängig davon, so die Klägerin weiter, sei es Sache des Fahrers gewesen, vor Ingangsetzung der Hebebühne zu überprüfen, ob die dort abgestellten Geräte gegen ein Abstürzen bzw. ein Abrollen hinreichend gesichert waren.\n\nDie Klägerin bestreitet schließlich nach wie vor, dass der hier in Rede stehende Festplattenturm von einem Mitarbeiter ihrer Versicherungsnehmerin auf der Hebebühne abgestellt worden sei.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.701,06 Euro (= 189.130,84 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 19.02.2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und bleibt insbesondere bei ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach sie weder ausdrücklich noch konkludent eine Verladeverpflichtung übernommen habe. Auch ihre Behauptung, dass ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin den fraglichen Computerschrank auf die Hebebühne verbracht und dort ungesichert abgestellt habe, hält die Beklagte aufrecht.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit ihm ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zusteht.\n\nZur Begründung im Einzelnen wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die hiergegen von der Berufung vorgetragenen Angriffe sind nicht geeignet, zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu führen.\n\nZutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zum Verladen und Entladen des Transportgutes nach der gesetzlichen Regelung des § 412 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich dem Absender der Ware obliegt. Den Frachtführer treffen Be- und/oder Entladeverpflichtungen nur dann, wenn dies zwischen den Vertragsparteien des Transportauftrags ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist oder wenn sich dies aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt (vgl. etwa BGH in VersR 85, 1036; Baumbach-Hopt, Kommentar zum HGB, 31. Aufl., Rn. 1, zu § 412; Koller, Kommentar zum Transportrecht, 5. Aufl., Rn. 4 und 7 zu § 412 HGB).\n\nEine ausdrückliche schriftliche oder aber auch nur mündliche Vereinbarung dahin, dass es im vorliegenden Fall Sache (Pflicht) der Beklagten bzw. des von ihr eingeschalteten Unterfrachtführers sein sollte, die zu versendenden Computerteile auf den bereit gestellten LKW zu verladen, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet.\n\nAber auch von einer dahingehenden konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin kann hier nicht ausgegangen werden. Zu einem eine solche Annahme rechtfertigenden - konkludenten - Verhalten der Beklagten selbst hält die Klägerin keinerlei Tatsachenvortrag. Soweit sie sich (auch) in diesem Zusammenhang auf das Verhalten der von der Beklagten im Rahmen der Abwicklung der Transportaufträge zwischen dieser und der Firma A eingesetzten Unterfrachtführer bzw. LKW-Fahrer glaubt berufen zu können, so kann auch dem nicht gefolgt werden; denn aus dem bloßen Mitwirken einer Hilfsperson darf und kann schon mangels Vollmacht derselben auf das wirksame zustande kommen einer solchen, von der gesetzlichen Grundregel des § 412 Abs. 1 S. 1 HGB zu Lasten der Beklagten abweichenden Vereinbarung nicht geschlossen werden (vgl. etwa Koller a. a. 0., Rn. 11).\n\nSchließlich kann eine Beladeverpflichtung der Beklagten bzw. des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers auch nicht aus den Umständen des vorliegenden Falles hergeleitet werden.\n\nDer Umstand, dass der hier zum Einsatz gelangte LKW mit einer Hebebühne ausgerüstet war, rechtfertigt die Annahme einer Verlagerung der Beladeverpflichtung vom Absender auf den Frachtführer - noch lange - nicht. Abgesehen davon, dass das Vorhandensein einer Hebebühne heut zu Tage zum Standard eines modernen im Stückverkehr eingesetzten LKW gehören dürfte, erfordert die Bedienung einer solchen Einrichtung - anders wie technisch wesentlich anspruchsvollere Be- und Entladevorrichtungen bei Tank- oder Silofahrzeugen - keinerlei besondere Vorkenntnisse; sie kann - per Knopfdruck - von jedermann vorgenommen werden. Allein das Vorhandensein einer Hebebühne an einem Transportfahrzeug ist mithin nicht geeignet, die nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Versender treffende Beladeverpflichtung auf den Frachtführer zu verlagern.\n\nAn dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn, wie die Klägerin behauptet, die Beklagte jedoch bestreitet, hier die Hebebühne des LKW vom Unterfrachtführer bedient worden wäre. Ein solches Tätigwerden stellt nämlich eine bloße Gefälligkeitshandlung (Hilfestellung) dar, durch das - mangels besonderer Vereinbarungen bzw. weiter hinzutretender besonderer Umstände - die grundsätzlich die Versenderin treffende Beladeverpflichtung nicht tangiert wird (Koller a. a. 0. Rn. 10).\n\nDie vorstehend dargelegte Sichtweise gilt erstrecht im Hinblick auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführte besondere Luftfederung des eingesetzten Transportfahrzeugs. Inwieweit diese für die Frage der Be- bzw. Entladeverpflichtung von Bedeutung sein soll, ist nicht erkennbar und auch nicht vorstellbar.\n\nSchlussendlich kann vorliegend eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des bereitgestellten LKW auch nicht auf eine zwischen der Beklagten bzw. ihrem Unterfrachtführer und der Versicherungsnehmerin der Klägerin - wiederholt -praktizierte Art und Weise der Verladung gestützt werden. Die Klägerin behauptet zwar, dass es im Rahmen der Abwicklung der Transportaufträge zwischen der Beklagten und der Firma A stets so gehandhabt worden sei, dass die Ware von der Absenderin an einem dafür bestimmten Ort abgestellt worden und sodann von den jeweiligen Fahrern zum Transportfahrzeug gebracht und auf dieses verladen und dort verstaut worden sei; Beweis für diesen ihren Vortrag hat die Klägerin jedoch trotz Bestreitens der Beklagten und ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 nicht angetreten.\n\nDas Beweisangebot der Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 30.08.2001 (Zeuge B) bezieht sich ganz offensichtlich nicht auf die von ihr behaupteten Verlademodalitäten. Dies ergibt sich zum einen aus der Positionierung des Beweisangebots im vorbezeichneten Schriftsatz, zum anderen aber auch daraus, dass der Zeuge B, bei dem es sich um den Leiter der Vertriebsabteilung der Firma A handelte bzw. handelt, mit der tatsächlichen Abwicklung von Transportaufträgen - auch dem hier streitgegenständlichen - nicht befasst war und daher dazu, wie die Beladung in früheren Fällen und insbesondere auch im konkreten Fall vor sich ging, keine Angaben machen kann. Auch dieser Gesichtspunkt wurde seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 angesprochen und mit den Parteivertretern erörtert.\n\nAuch in ihrer Berufungsbegründung vom 24.07.2002 (dort Seite 2, BI. 97 d. A.) hat die Klägerin dem Zeugen B nicht zu den zwischen der Beklagten und der Firma A tatsächlich praktizierten Verlademodalitäten benannt, sondern lediglich dazu, dass die Mitarbeiter der Versenderin nur über unzureichende Kenntnisse im Hinblick auf die Verladung des Transportgutes gehabt hätten und man gerade auch aus diesem Grund die Beklagte als Spezialfirma für die Computertransporte beauftragt habe.\n\nUnbeachtlich ist schließlich auch das Beweisangebot der Klägerin „NN\" auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung (Blatt 99 d.A.). Abgesehen davon, dass trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 ein konkreter Zeuge seitens der Klägerin nicht benannt worden ist, ist ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die Leute der Firma A hätten mit der Beladung des LKW nichts zu tun gehabt, unsubstantiiert und ungeeignet, eine Ladeverpflichtung der Beklagten zu begründen. Gleiches gilt für die weitere Behauptung der Klägerin, die Mitarbeiter ihrer Versicherungsnehmerin hätten nicht gewusst, wie die Hebebühne zu bedienen sei, dies sei im Übrigen vom Fahrer des LKW bewerkstelligt worden.\n\nUnzutreffend ist schließlich auch die Ansicht der Klägerin, das Schadensereignis sei bereits im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers eingetreten, nämlich mit Abstellen des Computerschrankes auf der Hebebühne, so dass eine Haftung der Beklagten mithin schon deshalb zu bejahen sei.\n\nNachdem, wie bereits oben ausgeführt, die Verpflichtung zum Beladen des LKW - entsprechend der gesetzlichen Regelung - bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin verblieben war und diese Verpflichtung das Verbringen der Ware auf das Transportmittel sowie das beförderungssichere Verstauen des Transportgutes umfasst, kann von einem Eintritt in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Frachtführers bereits mit Abstellen auf der, Hebebühne des LKW keine Rede sein.\n\nNach allem hat das Landgericht das Schadensersatzbegehren der Klägerin mangels einer der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung zu Recht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Das angefochtene Urteil ist daher aufrecht zu erhalten und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2004-10-14/22-u-95-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2004-10-14/22-u-95-02","retrieved":"2026-10-26 06:55:47.482079+00:00"},"card":{"id":"olg-frankfurt-main/2004-10-14/22-u-95-02","court":"OLG Frankfurt am Main","court_id":"olg-frankfurt-main","court_as_stated":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","panel":"22. 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