{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HE-LARE190010716","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2001:1025.4UF21.01.0A","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"4 UF 21/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,– DM\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\n \n Das Amtsgericht – Familiengericht – Alsfeld hat die am 6. November 1993 in Z geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Zugleich hat es ausgesprochen, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt.\n \n\nRandnummer2\n\n \n Dies hat es auf § 1587 c BGB gestützt, da der Antragsgegner die Antragstellerin im Verlauf des Zusammenlebens immer wieder und teils mit erheblichen Folgen geschlagen habe, was er auch eingeräumt habe.\n \n\nRandnummer3\n\n \n Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.\n \n\nRandnummer4\n\n \n Er ist der Auffassung, ein Fall der groben Unbilligkeit liege nicht vor. Weder bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht, noch habe er sich ein grobes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Übergriffe und Misshandlungen über die von ihm eingeräumten hinaus seien nicht nachgewiesen.\n \n\nRandnummer5\n\n \n Der Antragsgegner beantragt,\n \n\nunter Abänderung des am 10.01.2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Alsfeld – Familiengericht –, Aktenzeichen: 22 F 304/99 – den Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:\n\nvom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften von monatlich DM 16,39, bezogen auf den 31.12.99 übertragen.\n\nRandnummer6\n\n \n Die Antragsgegnerin beantragt,\n \n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\nRandnummer7\n\n \n Sie tritt der Beschwerde entgegen und legt eine Schilderung der Gewalttaten gegen sie vor (Bl. 102 - 104), die sie bei der Anhörung vor dem beauftragten Richter, zu der der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen ist, bestätigt hat.\n \n\nRandnummer8\n\n \n Die gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 629 Abs. 2 ZPO zulässige befristete Beschwerde hat keinen Erfolg.\n \n\nRandnummer9\n\n \n Zu Recht hat das Amtsgericht – Familiengericht – Alsfeld hier die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB angesehen. Die Antragstellerin hat zahlreiche Gewaltanwendungen des Antragsgegners ihr gegenüber im einzelnen geschildert. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er erhebliche Angriffe gegen die Antragstellerin in I. Instanz selbst eingeräumt Dies rechtfertigt bereits den Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Dabei ging es keinesfalls nur um ein einmaliges Fehlverhalten, vielmehr hat er auf Befragen angegeben, er wisse nicht, wie oft er die Antragstellerin geschlagen habe. Dabei entlastet es den Antragsgegner keineswegs, dass er sich in Einzelfällen nach seinen Angaben von ihr provoziert gefühlt habe, denn die geschilderten Umstände gaben zu solchen Reaktionen keinerlei Anlass.\n \n\nRandnummer10\n\n \n Angesichts der nachhaltigen Mißhandlungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner wäre es schier unerträglich, damit grob unbillig im Sinne des § 1587c BGB, wenn der Antragsgegner noch an den seitens der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften partizipieren würde.\n \n\nRandnummer11\n\n \n Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n \n\nRandnummer12\n\n \n Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 17 a GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2001-10-25/4-uf-21-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2001-10-25/4-uf-21-01","retrieved":"2026-10-26 06:58:34.800958+00:00"},"card":{"id":"olg-frankfurt-main/2001-10-25/4-uf-21-01","court":"OLG Frankfurt am Main","court_id":"olg-frankfurt-main","court_as_stated":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","panel":"4. 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