{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2026/1_Vollz_4_26_Beschluss_20260825","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.1VOLLZ4.26.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"1.Strafsenat","decided":"2026-08-25","aktenzeichen":"1 Vollz 4/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung nach § 13 Abs. 6 StVollzG (Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung) steht der Vollzugsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, erfolgt auf Grundlage der dem Betroffenen erteilten Begründung der Maßnahme. Die Grundsätze des unzulässigen Nachschiebens von Gründen gelten sinngemäß. 2. Wegen der revisionsähnlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind im Rechtsbeschwerdeverfahren als Erkenntnisquellen stets ausschließlich die jeweilige Antragsschrift des Betroffenen nebst etwaiger Anlagen sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses zugänglich . 3. Bezugnahmen in den Beschlussgründen können ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG wirksam erfolgen. 4. Sind auf dieser Erkenntnisgrundlage keine weiteren Feststellungen zu erwarten, ist die Sache spruchreif, so dass das Rechtsbeschwerdegericht eine eingene Entscheidung treffen kann (§§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).","text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDer Betroffene war zur Vollstreckung einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe - unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - seit dem 01.02.2019 inhaftiert. Am 08.07.2021 wurde er in die Sozialtherapeutische Anstalt in S. verlegt. Dort begann der Betroffene - der bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker verfügte - ab dem 01.04.2022 eine weitere Ausbildung zum Betriebselektroniker.\n\n\r\n\nDer Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt in S. (im Folgenden: Antragsgegner) eröffnete dem Betroffenen in der Vollzugsplankonferenz vom 15.02.2024, zu der dieser anwesend war und sich äußern konnte, mündlich, dass er am 23.02.2024 unter Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung in die JVA L. verlegt werden solle. Die Gründe hierfür wurden ihm mitgeteilt. Eine schriftliche Begründung verlangte der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht. In einer nachfolgend verschriftlichten Begründung teilte der Antragsgegner die Gründe der Entscheidung mit näheren Erwägungen mit.\n\n\r\n\nMit seinem am 20.02.2024 beim Landgericht Bochum eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag hat der Betroffene ursprünglich beantragt, den bis dahin erst mündlich ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 15.02.2024, wonach der Betroffene am Freitag, dem 23.02.2024, aus der Sozialtherapeutischen Anstalt S. in die JVA L. verlegt werden soll, aufzuheben. Zur Begründung legte er unter anderem mit näheren Ausführungen dar, dass im Mai 2024 die Abschlussprüfung für die am 01.04.2022 begonnene Ausbildung bevorstehe, deren Bestehen sein Ausbilder für realistisch halte. Auch die begonnene Therapie wolle er fortsetzen. Da entgegen der Ankündigung des Antragsgegners bisher eine schriftliche Begründung der Entscheidung nicht erfolgt sei, sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Maßnahme bislang nicht möglich.\n\n\r\n\nAuf entsprechenden Antrag des Betroffenen setzte die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) mit Beschluss vom 22.02.2024 den Vollzug des mündlich ergangenen Bescheids vom 15.02.2024 einstweilen bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache aus. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren legte der Antragsgegner sodann mit Stellungnahme vom 23.02.2024 die Gründe für den Erlass der angefochtenen Entscheidung dar. Diese übermittelte die Strafvollstreckungskammer dem Betroffenen mit Schreiben vom 26.02.2024 und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Zugang des Aufforderungsschreibens. Mit einem am 05.03.2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.03.2024 rügte der Betroffene unter anderem, dass diese Stellungnahmefrist zu kurz bemessen sei, um der im Hauptsacheverfahren erforderlichen Sachaufklärung zu genügen. Insbesondere seien die Auffassungen der Einzeltherapeutin W. und des Leiters der Rückfallprophylaxegruppe (im Folgenden: RPG) - Herrn Dr. I. - nicht dargestellt worden, welche positiv für den Betroffenen seien. Der Antragsgegner habe selektiv Stellungnahmen ausgewählt. Frau W. habe zwar der Schweigepflicht unterlegen, es habe jedoch dem Antragsteller anheim gestanden, sie hiervon zu entbinden.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 05.03.2024 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.02.2024 als unbegründet zurück, wobei sie den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 04.03.2024 nicht berücksichtigte. Noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wurde der Betroffene am 11.03.2024 in die JVA L. verlegt. An diesem Tag erhob er Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 05.03.2024. Daraufhin ordnete der Senat mit Beschluss vom 19.03.2024 (deklaratorisch) die sofortige Rückverlegung des Betroffenen in die Sozialtherapeutischen Anstalt in S. bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an (III - 1 Vollz 99+100/24), woraufhin der Betroffene noch an diesem Tag wieder in die Sozialtherapeutische Anstalt in S. verbracht wurde. Nach mehrfach erteilten Hinweisen verwarf der Senat mit Beschluss vom 25.03.2025 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Begründung, dass diese nicht in einer der Regelung des § 118 Abs. 2 StVollzG genügenden Form erhoben worden sei, als unzulässig. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 23.07.2024. Auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2024 den Beschluss des Senats vom 25.03.2024 und den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05.03.2024 auf (2 BvR 1134/24 - juris).\n\n\r\n\nBei Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene zur Begründung seines Antrags vom 20.02.2024 ergänzend mit näheren Ausführungen unter anderem dargelegt, dass er die Therapie - in der er schon viel erreicht habe - fortsetzen und dafür habe kämpfen wollen, wodurch er seine Therapiewilligkeit gezeigt habe. Bei der Auswahl der Stellungnahmen zur Beendigung der Therapie sei der Antragsgegner selektiv vorgegangen. Insbesondere habe er nicht die Auffassung von Herrn Dr. I., (Leiter der RPG) und seiner Einzeltherapeutin Frau W. dargestellt. Diese seien bei der Entscheidung deshalb auch nicht berücksichtigt worden. Soweit der Antragsgegner anderes behaupte, sei dieser Vortrag nicht berücksichtigungsfähig, weil er nachgeschoben sei. Erstinstanzlich hat der Betroffene zudem verschiedene Anträge zur Sachaufklärung gestellt (u.a. Beiziehung der Gefangenenpersonalakte, Einholung von Stellungnahmen der Frau W. und Anhörung von Mitinsassen als Zeugen; Anforderung des Zwischenprüfungszeugnisses).\n\n\r\n\nNachdem der Betroffene am Ende Januar 2025 in die Freiheit entlassen wurde, beantragte er festzustellen, dass die Entscheidung vom 15.02.2024, den Antragsteller zu verlegen, rechtswidrig war.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass der Betroffene die intrinsische Motivation - entgegen der bekundeten Therapiewilligkeit - nicht ausreichend habe herstellen können. Er bringe die notwendige Behandlungsfähigkeit nicht mit und könne diese auch nicht mehr entwickeln, so dass Therapiefortschritte nicht mehr zu erwarten seien. Die Erkenntnisse des Herrn Dr. I. seien bei der Verlegungsentscheidung berücksichtigt worden. Diese untermauerten zudem, dass die Risikofaktoren trotz fortgeschrittener Behandlung im Missverhältnis zu positiven Entwicklungen stünden. Auch sei bekannt gewesen und berücksichtigt worden, dass Frau W. als Einzeltherapeutin des Betroffenen eine andere Auffassung vertreten habe. Gleichwohl sei man zu der Einschätzung gelangt, dass die Sozialtherapie zu beenden und der Betroffene zu verlegen sei. Die zuständige Abteilungspsychologin Frau R. habe die Auffassung von Frau W. im Rahmen der Vollzugsplankonferenz wiedergegeben. Der Betroffene habe durch die weitere Therapie laut Frau W. u.a. Selbstbewusstsein aufbauen sollen und er habe begonnen, sich mit seiner Täterpersönlichkeit auseinanderzusetzen. Dies habe jedoch nicht gereicht, um einen Verbleib in der Maßnahme zu rechtfertigen. Vielmehr sei eine Therapie des betroffenen Sexualstraftäters dann erfolgreich, wenn seine Gefährlichkeit aufgehoben oder reduziert werden könne. Wegen der äußerst beschränkten Kapazitäten der Sozialtherapeutischen Anstalt könnten die gegen eine Verlegung sprechenden Umstände die für die Verlegung sprechenden Umstände im konkreten Fall nicht aufwiegen.\n\n\r\n\nWährend der Vollzugsplankonferenz am 15.02.2024 - so trägt der Antragsgegner weiter vor - seien dem Betroffenen detailliert die Gründe mitgeteilt worden, weshalb man ihn verlegen wolle. Er habe im Rahmen des Gesprächs am 15.02.2024 geäußert, dass er selbst das Gefühl habe, die Therapie sei zum Stillstand gekommen und unter diesem Eindruck Verständnis für die Verlegung geäußert.\n\n\r\n\nErgänzend führt der Antragsgegner aus, dass der Betroffene vollzugsöffnende Maßnahmen ausschließlich zur eigenen Bedürfnisbefriedigung genutzt habe. Der Betroffene verhalte sich zudem manipulativ und grenzüberschreitend und habe viele Fehlzeiten. Aufgrund der Fehlzeiten sei der Antragsgegner längst berechtigt gewesen, den Betroffenen von der Ausbildungsmaßnahme abzumelden. Wegen der Darmerkrankung des Betroffenen sei aber eine gesonderte Obergrenze für Fehlzeiten mit der IHK vereinbart worden, so dass auch diese Umstände stets berücksichtigt worden seien.\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 06.01.2025 übermittelte der Antragsgegner auch zwei Dokumentationseinträge des Leiters der RPG-Gruppe (Herrn Dr. I.) zu dessen Einschätzung des Betroffenen im Zeitraum vor Februar 2024.\n\n\r\n\nDie Strafvollstreckungskammer hat ausweislich der Beschlussgründe die Dokumentation seit dem 08.07.2021 bis zur Vollzugskonferenz vom 15.02.2024 (Stand 11.03.2024) und Vollzugspläne vom 08.02.2022, 23.08.2022, 28.02.2023, 22.08.2023 sowie 14.02.2024 für den maßgeblichen Zeitraum beigezogen. Bei der Entscheidung lagen zudem die Vollzugsplanbeiträge der einzelnen Dienste für die Vollzugskonferenz vom 15.02.2024 vor. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer „für die Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in den Gründen Bezug genommenen Auszüge und Passagen“ sowie auf die „Anlagen und Schriftsätze bei den Akten“ verwiesen.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 14.11.2025 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und mit näheren Erwägungen ausgeführt, dass der Antragsgegner beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Betroffenen liegen, nicht habe erreicht werden können.\n\n\r\n\nGegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 19.11.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2025 erhobenen, am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, mit der er mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n\r\n\nDas Ministerium der Justiz des Landes NRW hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDie innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen (§ 118 Abs. 3 StVollzG) erhobene und mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründete Rechtsbeschwerde ist in der nach § 118 Abs. 1 S. 2 StVollzG gebotenen Form eingelegt. Danach muss innerhalb der Antragsfrist die Erklärung abgegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Ausdrücklich beantragt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, „dass die Verlegung des Betroffenen von der Sozialtherapeutischen Anstalt S. in die JVA L. vor dem Stattfinden der seine Berufsausbildung abschließenden Prüfung rechtswidrig war“. Dieser Antrag ist - aufgrund der unbeschränkt erhobenen Sachrüge - sachdienlich dahin auszulegen (vgl. Arloth/Krä, 5. Auflage § 118 Rn. 4), dass der Betroffene (weiterhin) gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich antragsgegenständlichen Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung gemäß § 13 Abs. 6 StVollzG NRW begehrt. Damit ist eine Entscheidung des Senats darüber, ob eine Beschränkung des Feststellungsbegehrens gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG auf einzelne Teilaspekte der Rechtmäßigkeit der ursprünglich antragsgegenständlichen Maßnahme (in der Rechtsbeschwerde) überhaupt zulässig ist, nicht veranlasst.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDer Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 6 StVollzG NRW vom 15.02.2024 rechtswidrig war, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zulässig. Durch die Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft am 31.01.2025 ist die in der Maßnahme liegende Beschwer entfallen und es ist insoweit Erledigung eingetreten. Begehrt der Betroffene in diesem Fall die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Betroffene aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder, wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 - 5 Ws 168/19 Vollz - juris Rn. 9 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, da die erfolgte Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Resozialisierung der Strafgefangenen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857 + 2810/15 - juris Rn. 28) darstellen kann.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht bereits deshalb statthaft, weil der Senat als Rechtsbeschwerdegericht aufgrund unzureichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 02.07.2019 - III - 1 Vollz (Ws) 215/19 - juris Rn. 5f). Die Entscheidungsgründe genügen noch den Anforderungen des § 115 Abs. 1 StVollzG (vgl. dazu unter III. 3 a).\n\n\r\n\nDie Rechtsbeschwerde war aber zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zuzulassen. Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer die Grundsätze der Abfassung von Entscheidungsgründen, insbesondere die Voraussetzungen einer Verweisung nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG, der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und des Überprüfungsmaßstabs des § 115 Abs. 5 StVollzG verkannt hat. Das tangiert vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Maßnahme für den Betroffenen die Rechtsprechung im Ganzen und birgt die Gefahr der Wiederholung bei künftigen Entscheidungen.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat insoweit auch in der Sache Erfolg.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nRechtsgrundlage für die Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ist § 13 Abs. 6 StVollzG NRW. Danach endet die Unterbringung der Gefangenen in der sozialtherapeutischen Einrichtung, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht erreicht werden kann. Dies ist etwa bei Therapieunfähigkeit oder hartnäckiger Behandlungsunwilligkeit anzunehmen. Gleichwohl muss das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückverlegung in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um nicht vorschnell besonders behandlungsbedürftigen Gefangenen die Möglichkeit einer sozialtherapeutischen Behandlung zu nehmen. Schwankungen in Motivation und Mitarbeit gehören zu den Alltagserfahrungen in der Sozialtherapie. Selbst gewichtige Verstöße gegen Grundregeln können Anzeichen einer nur vorübergehenden Krise sein, der nicht mit einer übereilten Rückverlegung in den Normalvollzug begegnet werden sollte. Es ist allerdings nicht zu rechtfertigen, Gefangene weiterhin in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu belassen, bei denen der Zweck der Behandlung in der zur Verfügung stehenden Zeit und mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreicht werden kann (LT-NRW-Drs. 16/5413 S. 96).\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer erkannt, dass dem Antragsgegner hinsichtlich der Prognoseentscheidung nach § 13 Abs. 6 StVollzG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 387/07 - juris Rn. 8f; Beschluss vom 30.11.2017 - III - 1 Vollz (Ws) 403 - 404/17 - juris Rn. 36; OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ws 91/07 = NStZ-RR 2007, 284; vgl. auch: Arloth in: Arloth/Krä, 5. Auflage, StVollzG NRW, § 13 Rn. 7; zu § 9 StVollzG (Bund): Anstötz in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 29. Edition; Stand 01.08.2025 § 9 Rn. 31, 33). Die Prüfungskompetenz des Gerichts ist hiernach darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 387/07 - juris Rn. 8f; Beschluss vom 30.11.2017 - III - 1 Vollz (Ws) 403 - 404/17 - juris Rn. 36; Bayrisches Oberstes Landesgericht - Beschluss vom 29.07.2024 - 203 StObWs 273/24 - juris Rn. 27 m.w.N.).\n\n\r\n\nAuf Grundlage dieses Überprüfungsmaßstabes ist die Strafvollstreckungskammer mit umfangreicher rechtlicher Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsgegner die Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Anstalt beurteilungsfehlerfrei getroffen hat.\n\n\r\n\nInsbesondere sei der Antragsgegner von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, wobei positiv festzustellen sei, dass der Antragsgegner insbesondere auch die Stellungnahme der Einzeltherapeutin berücksichtigt habe. Zwar lege der Umstand, dass der Antragsgegner die Auffassung der Einzeltherapeutin in seiner „schriftlichen Begründung“ nicht „herausgestellt“ habe, nahe, dass diese auch nicht berücksichtigt worden sei. Die „schriftliche Begründung“ des Antragsgegners widerspreche allerdings einer Berücksichtigung der Auffassung der Einzeltherapeutin gerade nicht. Der Antragsgegner habe nur einzelne Mitarbeiter zitiert und „auszugsweise“ die hauptsächlichen Argumente und Begebenheiten genannt, „aufgrund derer der Zweck der Behandlung nicht erreicht werden kann“. Darauf folgten die Stellungnahmen von Frau T., Herrn B. und Frau R., die sich für eine Verlegung aussprächen. Bei den Stellungnahmen handele es sich jedoch nicht um alle Stellungnahmen (die sich für eine Verlegung aussprächen). Diese seien vielmehr weiteren Dokumenten zu entnehmen, in denen sich dann wiederum auch das die Verlegung ablehnende Votum der Einzeltherapeutin W. wiedergegeben fände. Insofern verweist die Strafvollstreckungskammer auf den „Beitrag von Frau R. zur Vollzugsplanung vom 14.02.2024“ und den „entsprechenden Dokumentationseintrag vom 13.02.2024 (Bl. 460 d.A.)“. Daher sei glaubhaft, dass die Sichtweise von Frau W. „einbezogen und auf der Vollzugsplankonferenz auch wie vorgetragen referiert“ worden sei. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liege nicht vor, weil positiv feststellbar sei, dass das Votum der Frau W. tatsächlich einbezogen worden sei. Die Grenzen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums seien auch nicht deshalb überschritten, weil er dieser Einschätzung nicht gefolgt sei. Sodann hat die Strafvollstreckungskammer umfangreiche Gründe für die Entscheidung nach § 13 Abs. 6 StVollzG angeführt und dabei u.a. auch darauf abgestellt, dass ihr infolge ihrer Zuständigkeit auch für Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG und § 67e StGB bekannt sei, dass Therapiefortschritte in ähnlichen Fällen regelmäßig viele Jahre in Anspruch nehmen könnten. Daher sei es plausibel, dass nicht damit zu rechnen sei, dass innerhalb der verbleibenden Verbüßungsdauer von noch einem Jahr auch nur nennenswerte Fortschritte eintreten.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßstab für die Überprüfung der Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung gemäß § 13 Abs. 6 StVollzG NRW ist zunächst die dem Betroffenen gegenüber erfolgte Begründung der Entscheidung. Die Vollzugsbehörde darf im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, das auf die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung gerichtet ist, keine neuen, dem Gefangenen unbekannten Gründe nachschieben, auch nicht solche, dem Gefangenen zwar bekannten Gründe, die sie bei ihrer Würdigung allerdings ersichtlich außer Betracht gelassen hatte. Würden solche Gründe im Nachhinein im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht werden können, würde möglicherweise sich nicht nur der Charakter der ursprünglichen Entschließung im gerichtlichen Verfahren ändern; es würde auch das Ergebnis einer neuen Abwägung mit neuen Faktoren an die Stelle der beantragten Abwägung gesetzt (Senat, Beschluss vom 09.11.2023 - III - 1 Vollz 356/23 - juris Rn. 27 m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 - 1 Ws 235/16 Vollz - juris Rn. 15). Der Betroffene hat Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige und nicht erst unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens berichtigte Entscheidung (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage § 115 Rn. 4f m.w.N.). Diese - für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG entwickelten - Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Überprüfung einer von der Vollzugsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums getroffenen Prognoseentscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ws 91/07 - juris Rn. 8f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 Ws 55/01 - juris Rn. 12; vgl. dazu grundsätzlich: Euler in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 29. Ed. Stand 01.02.2026 § 115 Rn. 20 m.w.N.).\n\n\r\n\nGrundlage der gerichtlichen Überprüfung kann daher allein die dem Betroffenen erteilte Begründung sein. Etwa nachgeschobene, für die Beurteilung relevante Umstände können bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Diese Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung nicht berücksichtigt und zudem unzulässig eigene Erwägungen zur Frage der Therapieunfähigkeit des Betroffenen angestellt.\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nWegen der revisionsähnlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Senat als Erkenntnisquellen stets ausschließlich die jeweilige Antragsschrift des Betroffenen nebst etwaiger Anlagen sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2025 - III-1 Vollz 478 - 480/24 - juris Rn. 28; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 1 Vollz 239/23 - juris Rn. 22). Vorliegend entspricht der Beschluss der Strafvollstreckungskammer noch den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 S. 2 i.V.m § 267 StPO. Danach muss der Tatbestand aus sich heraus verständlich sein; Anträge und deren Begründung sind zumindest sinngemäß wiederzugeben; der Inhalt der Anordnungen der Anstalt und die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen sind wiederzugeben. Diesen Vorgaben genügt die angefochtene Entscheidung, da in dem Beschluss die dem Betroffenen erteilte Begründung der Entscheidung noch mit hinreichender Deutlichkeit dargestellt ist.\n\n\r\n\naa)\n\n\r\n\nDen Beschlussgründen ist zu entnehmen, dass dem Betroffenen am 15.04.2024 die nicht näher dargestellten „Gründe“ für die Entscheidung mitgeteilt wurden. Sodann sind die Erwägungen der nachfolgend „verschriftlichten Begründung“ wiedergegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat in den Beschlussgründen (Bl. 2f des Beschlusses) dazu ausgeführt: \n\n\r\n\n„Die Antragsgegnerin führte in ihrer nachfolgenden verschriftlichten Begründung im Wesentlichen aus, dass bereits im Einweisungsverfahren durch die JVA E. festgestellt worden sei, dass die Teilnahmebereitschaft des Antragstellers nicht auf einer tatsächlichen Problemeinsicht beruhe. Vielmehr sei die Behandlung in der Sozialtherapie als „Probephase zur Entwicklung einer intrinsischen Motivation für therapiebezogenes Handeln\" gewertet worden. Eine entsprechende intrinsische Motivation sei jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht hergestellt worden. Das interdisziplinär zusammenarbeitende Behandlungsteam sei der Auffassung, dass der Antragsteller die notwendige Behandlungsfähigkeit nicht mitbringe und, insbesondere in Anbetracht der verbleibenden Zeit bis zum Strafende, auch nicht mehr zu entwickeln vermöge.\n\n\r\n\nGemäß § 13 Abs. 6 StVollzG NRW ende die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden könne. Der Zweck der Behandlung des Antragstellers sei die therapeutische Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik gewesen, die zu seiner Straffälligkeit geführt habe.\n\n\r\n\nDie maßgeblichen Ziele (vgl. BI. 38 f. d.A.) zur konkreten Bearbeitung von Persönlichkeitsproblematik und Delinquenz, beispielsweise Verantwortungsübernahme für die Straftaten und die Auseinandersetzung mit den motivationalen Aspekten, Klärung des Sexualschemas und Erarbeitung einer Rückfallprophylaxe könnten aufgrund der Persönlichkeit des Antragstellers nicht mehr erreicht werden.\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin sei sich der Bedeutung der Aufgabe der sozialtherapeutischen Behandlung bewusst und treffe die Entscheidung zum Abbruch der Behandlung nicht leichtfertig. Sie sei sich voll darüber bewusst, dass die Motivation von Insassen schwanken könne und auch Rückschläge im therapeutischen Prozess hinzunehmen seien.\n\n\r\n\nSeit dem Datum des Zugangs seien - bis zum Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung - jedoch 2 1/2 Jahre vergangen und es seien keine nennenswerten Fortschritte gemacht worden. Ein weiteres Zuwarten entbehre einer fachlich begründeten Annahme zur Aussicht auf (plötzlichen) Therapieerfolg und stehe auch einem verantwortungsvollen Umgang mit den wertvollen, da begrenzten, Therapieplätzen entgegen.\n\n\r\n\nDer bevorstehende mögliche Berufsabschluss sei berücksichtigt worden, habe aber ebenfalls kein ausreichendes Gewicht, um einer Verlegung entgegenzustehen. Zudem seien viele Fehlzeiten zu verzeichnen, von 510 Arbeitstagen sei er an 268 nicht zur Arbeit ausgerückt, an 45 habe er die Arbeit vorzeitig niedergelegt.\n\n\r\n\nDie mehrfach beteuerten Kehrtwenden durch den Antragsteller seien nicht erfolgt. Der Antragsteller verhalte sich manipulativ, norm- und grenzüberschreitend und zeige deliktrelevantes Verhalten im Rahmen verbotener Geschäfte. Vielmehr speise sich aus Sicht der SoThA NRW der Wunsch zur Behandlung nicht aus dem Wunsch zur Behandlung der Persönlichkeitsproblematik, sondern daraus, bis zu seinem Haftende möglichst komfortabel untergebracht zu sein und Aufmerksamkeit und Zuwendung zu erfahren.\n\n\r\n\nAuszugsweise seien die Hauptargumente genannt, aufgrund derer der Zweck der Behandlung nicht erreicht werden könne und welche verschriftlicht durch die jeweiligen Dienste zudem (mit weiteren) als Anlage beigefügt waren:\n\nDie zuständige Wohngruppenleitung, Frau T., habe erklärt, dass der Antragsteller trotz intensiver Zusammenarbeit keine Verhaltensänderung habe zeigen können, er keine Verantwortung für sein Verhalten übernommen habe, es an Einsichtsfähigkeit fehle und er sein tatrelevantes Verhalten auf der Abteilung in keinen Zusammenhang habe stellen können. Trotz intensiver Zusammenarbeit seien keine Verhaltensveränderungen zu beobachten, es bestünde keine Einsicht in Fehlverhalten. Deliktrelevantes Verhalten in dem Sinne, dass Zuwendung und Aufmerksamkeit von ausgesuchten Kontaktpersonen durch materielle Geschenke versucht worden sei herzustellen, sei ein Pflichtenverstoß in der Justizvollzugsanstalt und sei im August 2023 abgemahnt worden.\n\nStetige aktuelle Konflikte und Befindlichkeiten verhinderten die Aufarbeitung des Deliktverhaltens. Im Vordergrund stünden Bedürfnisbefriedigung und Konsum.\n\nAus Sicht des Sozialdienstes sei eine Behandlungsfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben und eine Fortführung der sozialtherapeutischen Behandlung nicht  zielführend.\n\n\r\n\nDie zuständige Abteilungspsychologin, Frau R., habe sich ebenfalls für einen Abbruch der Behandlung ausgesprochen. Auf Grundlage des Gesamtverlaufs des therapeutischen Behandlungsprozesses erscheine es unwahrscheinlich, dass durch die sozialtherapeutische Behandlung relevante Veränderungen und Erfolge beim Antragsteller erzielt werden können. Trotz der verbalisierten Behandlungswilligkeit sei von einer dauernden Therapieunfähigkeit auszugehen und der Abbruch der Behandlung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten angezeigt.\n\n\r\n\nIm Rahmen der Vollzugsplankonferenz sei auch der Ausbilder des Antragstellers, Herr B., gehört worden, welcher sich ebenfalls für einen Abbruch der Behandlung ausgesprochen habe. Ergänzend führte die Antragsgegnerin an, dass der erfolglose Behandlungsverlauf durch ausführliche Behandlungsdokumentationen aller beteiligten Behandlerinnen und Behandler belegt sei.\n\n\r\n\nDer erfolglose Behandlungsverlauf sei eben nicht wechselhaft, sondern durchweg schwierig bis kritisch verlaufen, was durch ausführliche Behandlungsdokumentation belegt sei. An dieser Stelle werde aufgrund des Umfangs darauf verzichtet, diese beizufügen, sie könne jedoch zur Verfügung gestellt werden.\n\n\r\n\nAuch Herr F. vom Allgemeinen Vollzugsdienst führte in einer schriftlichen Stellungnahme aus, der Antragsteller sei mit den Mitteln der SoThA NRW nicht zu erreichen. Er versuche, Mitarbeiter sowie Mitinhaftierte zu manipulieren, tätige verbotene Geschäfte unter Gefangenen, komme seiner Arbeitspflicht nicht nach und bemühe sich keineswegs, sich mit den Therapieinhalten auseinander zu setzen. Herr U. kommt in seinem Beitrag vom 25.01.2025 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in der kurzen Zeit bis zur Entlassung nicht genug Motivation und Konzentration für die Therapieinhalte aufbringen könne.\n\nHerr M. vom Sozialdienst bescheinigt dem Antragsteller am 14.02.2025 keine nennenswerten positiven Entwicklungen, obwohl er bei der letzten Vollzugsplankonferenz schon abgemahnt worden sei. Er spreche sich daher für eine  Verlegung aus. Der Antragsteller sei nicht bereit, sich mit seinen Verhaltensmustern auseinanderzusetzen. Eine weitere Behandlung in der SoThA sei nicht zielführend.\n\n\r\n\nDemgegenüber war die Einzeltherapeutin Frau W. gegen eine Verlegung des Antragstellers. Sie begründete dies in einem Gespräch zwischen dem Antragsteller und Frau R. am 13.02.2024 (BI. 460 d.A.) damit, dass sie den Antragsteller als sehr verunsichert und mutlos erlebe, was dringend der weiteren therapeutischen Bearbeitung bedürfe. Er habe jedoch bereits begonnen, sich mit Aspekten seiner Täterpersönlichkeit auseinanderzusetzen.\n\nAuch in einer E-Mail am 16.02.2024 teilte sie ihre Ablehnung der Verlegung noch einmal im Nachgang zur Verlegungsentscheidung mit:\n\n\r\n\n„Hallo [Frau R.], danke für die Rückmeldung. Eine hoffentlich stabil begründete Entscheidung u.a. mit Blick auf das absehbare Haftende. Ein - aus psychologischer/psychotherapeutischer Sicht - nicht vertretbarer Schritt (…).“\n\n\r\n\nFür den Leiter der RPG Gruppe (Herrn Dr. I.) belegen zwei  Dokumentationseinträge dessen Eindruck (hier auszugsweise) von dem Antragsteller vor seiner ersten Verlegung im Februar 2024, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2025 darlegt:\n\n\r\n\n„Innerhalb des Berichtszeitraum beteiligte sich Herr Q. selten aktiv,  wenn er sich nicht selbst im Fokus befindet. (…) Mit Ausnahme von zwei Sitzungen, in denen er positive Affekte beschrieb, zeigt er sich ansonsten nachdenklich besorgt, belastet oder (im negativen Sinne) irritiert, Gründe hierfür waren beispielsweise Konflikte in seiner Wohngruppe, die er oberflächlich beschrieb. Mehrfach blieb aber auch unklar, welche konkreten Erlebnisse oder Gedanken Auslöser für seine Stimmung sind. Auch auf Nachfrage bleibt häufig ein diffuses Bild zurück. Hinsichtlich seiner aktuellen Sexualität äußert er sich kaum bzw. nur vage und oberflächlich („nicht viel los\").\n\nIn seinen Ausführungen zeigt sich Herr Q. fast durchweg leidend und verunsichert. Sein Affekt erscheint dabei in der Regel fassadär.\n\n(…)\n\nBei ihm zeichnen sich verschiedene Verarbeitungsmuster ab: (…) auf der  anderen Situation mangelnde Verantwortungsübemahme (Situationen scheinen immer wieder „zu passieren\").\n\nPositiv hervorzuheben ist, dass er bei der Deliktarbeit der anderen Teilnehmer teilweise Parallelen zu seinen eigenen Delikten oder seinen eigenen Verhalten herstellen kann. (…) Herr Q. zeigt zudem Fortschritte im Umgang mit Kritik. (…) Hinzu kommt, dass er in Bezug auf seine Biographie (…) vereinzelt auch eigene problematische Anteile beschreiben kann. Relevante Veränderungsprozesse sind im Falle von  Herrn Q. nur langfristig zu erwarten. (…) Hinzu kommt, dass er - im Sinne einer eingeschränkten Behandlungsfähigkeit - nur über eine geringe Introspektionsfähigkeit und mangelnde Abstraktionsfähigkeiten verfügt (Er ist auf konkrete Nachfrage beispielsweise nicht in der Lage zu benennen, warum sein Behandlungsverlauf kritisch gesehen wird)\"\n\n\r\n\nEs schließt sich in der Darstellung der Strafvollstreckungskammer sodann die Schilderung der Verfahrensgeschichte - beginnend mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.02.2024 - an.\n\n\r\n\nbb)\n\n\r\n\nDanach ist den Beschlussgründen der Umfang der „verschriftlichten Begründung“ der Maßnahme nicht eindeutig zu entnehmen. Dieser lässt sich aber - unter Beachtung der Einheitlichkeit der Beschlussgründe - durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln.\n\n\r\n\n(1)\n\n\r\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass etwa durch die Strafvollstreckungskammer in diesem Zusammenhang beabsichtigte Bezugnahmen (durch Angabe von Blattzahlen) gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG nicht wirksam erfolgt sind. Nur wegen der weiteren Einzelheiten lässt § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG zu, auf bei den Gerichtsakten befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, zu verweisen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Jedoch genügt eine pauschale Verweisung auch unter jeweiliger Seitenangabe auf alle Schriftstücke nicht (vgl. u.a..: Senat, Beschluss vom 10.07.2025 - III - 1 Vollz 193-195/25 - juris Rn. 37). Damit kann offenbleiben, ob die Strafvollstreckungskammer beispielsweise hinsichtlich der Erwägung, dass die maßgeblichen Ziele aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen nicht mehr erreicht werden könnten, oder hinsichtlich des Gesprächs zwischen dem Betroffenen, Frau W. und Frau R. durch die Angabe von Blattzahlen („Bl. 38f d.A.“; „Bl. 460 d.A.“; vgl., Bl. 2 und Bl. 5 des Beschlusses) überhaupt gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG verweisen wollte, denn die entsprechenden Dokumente sind weder nach Herkunft noch nach Datum konkret bezeichnet. Auch die allgemeine Bezugnahme auf die nach Datum benannten Dokumentationen und Vollzugspläne am Ende der Sachverhaltsdarstellung ist unzulässig, da insoweit - ungeachtet der Frage, ob die Verweisung wegen der Einzelheiten erfolgen soll - die Angabe der jeweiligen Blattzahlen fehlt.\n\n\r\n\n(2)\n\n\r\n\nEindeutig können die erst deutlich nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verfassten Beiträge des Herrn U. vom 25.01.2025 und des Sozialdienstes vom 14.02.2025 nicht Gegenstand der Begründung der angefochtenen Entscheidung vom/am 15.02.2024 gewesen sein. Auch verhält sich die Begründung des Antragsgegners nicht zu der - in den Beschlussgründen nachfolgend dargestellten - Auffassung der Einzeltherapeutin (Frau W.). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der rechtlichen Bewertung ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Antragsgegner die Auffassung der Einzeltherapeutin in der „schriftlichen Begründung“ nicht „herausgestellt“ hat und dass die schriftliche Begründung einer Berücksichtigung der Auffassung der Einzeltherapeutin gerade nicht „widerspreche“ (Bl. 16 des Beschlusses). Zu den Dokumentationseinträgen des Leiters der RPG (Herrn Dr. I.) hat der Antragsgegner erstmals mit Schriftsatz vom 06.01.2025 - und damit im gerichtlichen Verfahren - Erwägungen vorgebracht, so dass auch diese nicht von der Begründung der Entscheidung vom 15.02.2024 umfasst waren.\n\n\r\n\n(3)\n\n\r\n\nNach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ist die Darstellung der Begründung in den Beschlussgründen so zu verstehen, dass die „verschriftlichte Begründung“ der dem Betroffenen am 15.02.2024 erteilten (mündlichen) Begründung entspricht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass unter Berücksichtigung des Vorbringens aus der - vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden - Antragsschrift vom 20.02.2024 festzustellen ist, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine schriftliche Begründung eben nicht vorlag. Auch lässt sich aus den Beschlussgründen das Datum der Abfassung der nachfolgend „verschriftlichten Begründung“ des Antragsgegners nicht ersehen. Das ist bedenklich, weil im Rahmen der rechtlichen Bewertung zwischen der (vorgerichtlich) erteilten Begründung und dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden ist. Der Betroffene hat auch nicht eingewandt, dass die in den Beschlussgründen wiedergegebene „verschriftlichte Begründung“ in dem vom Senat ermittelten Umfang nicht der mündlichen Begründung vom 15.02.2024 entsprach. Der Betroffene hat sich (lediglich) dazu erklärt, dass die Einschätzung der Frau W. und des Herrn Dr. I. nicht dargestellt und nicht berücksichtigt worden sei, deren Darstellung der Senat als nicht von der Begründung der Maßnahme umfasst ansieht.\n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nDie diese Begründung tragenden Erwägungen erweisen sich entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer schon deshalb nicht als beurteilungsfehlerfrei, da der Antragsgegner nicht erkennbar alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt hat.\n\n\r\n\naa)\n\n\r\n\nBei seiner (insoweit maßgeblichen) Begründung der Entscheidung hat der Antragsgegner ausschließlich Gründe angeführt, die für eine Beendigung der Unterbringung des Betroffenen in der Sozialtherapeutischen Anstalt sprechen. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die durchgreifend abweichende Einschätzung der Einzeltherapeutin Berücksichtigung gefunden hat. Diese erweist sich aber deshalb als grundsätzlich entscheidungsrelevant, weil die Einschätzung der Einzeltherapeutin deutlich gegen die von dem Antragsgegner angenommene fehlende Behandlungsfähigkeit spricht, so dass eine Bewertung durch den Antragsgegner im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung erforderlich war. Diese Bewertung fehlt allerdings vollständig; es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich mit dem abweichenden Votum der Einzeltherapeutin - nach Kenntnisnahme - auseinandergesetzt hat. Aus welchen Gründen der Antragsgegner bei seiner Entscheidung vom 15.02.2024 trotz der Einschätzung der Einzeltherapeutin von einer fehlenden Behandlungsfähigkeit des Betroffenen ausgegangen ist, erschließt sich nicht. Selbst wenn - mit der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - unterstellt würde, dass der Antragsgegner seine Entscheidung in Kenntnis der Einschätzung der Frau W. getroffen hat, kann mangels inhaltlicher Auseinandersetzung damit nicht unterstellt werden, dass diese auch Berücksichtigung gefunden hat, und damit nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Antragsgegner zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist.\n\n\r\n\nDie Strafvollstreckungskammer hat ihre Auffassung, der Antragsgegner habe zu Recht die Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angeordnet, letztlich zunächst auf Umstände und Tatsachen gestützt, die der Antragsgegner - wie oben ausgeführt - erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat. Die Prüfungskompetenz des Gerichts ist im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG aus den dargelegten Gründen darauf beschränkt, ob die angegriffene Maßnahme beurteilungsfehlerfrei erlassen wurde. Ist die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage - wie hier (vgl. oben) - getroffen worden, ist es dem Gericht verwehrt, die Gründe für die Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung gemäß § 13 Abs. 6 StVollzG mit eigenen oder mit von der Vollzugsbehörde nachgeschobenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung ursprünglich nicht gestützt hat. Letzteres ist hier jedoch geschehen.\n\n\r\n\nInsoweit hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass er „gleichwohl“ zu der Einschätzung gelangt sei, die Sozialtherapie zu beenden. Aus seiner Sicht habe die beginnende Auseinandersetzung mit seiner Täterpersönlichkeit „nicht gereicht“ um einen Verbleib zu rechtfertigen. Eine Therapie sei dann „erfolgreich“, wenn die Gefährlichkeit aufgehoben oder reduziert werden könne. Wegen der äußerst beschränkten Kapazitäten könnten die gegen eine Verlegung sprechenden Umstände die für die Verlegung sprechenden Umstände im konkreten Fall nicht aufwiegen. Damit fehlt weiterhin eine tragfähige Begründung dafür, dass die beginnende Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit unzureichend gewesen sein soll, zumal ein „Erfolg“ der Therapie ersichtlich das Ziel und nicht die Voraussetzung der Fortführung der Sozialtherapie ist.\n\n\r\n\nDiese Erwägungen, die bei der Begründung der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben, durfte die Strafvollstreckungskammer schon nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass auch die erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um die Entscheidung hinreichend tragfähig zu begründen. Mit dem zeitlichen Aspekt der Entscheidung (etwa ein Jahr vor absehbarer Entlassung aus dem Vollzug und zwei Monate vor Beendigung der (2.) Ausbildung) hat sich der Antragsgegner ebenfalls in seiner Entscheidung nicht befasst. Insoweit hat allein die Strafvollstreckungskammer ausschließlich eigene - und daher unzulässige - Erwägungen angestellt.\n\n\r\n\nbb)\n\n\r\n\nDamit kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht entscheidungsleitend darauf an, ob sich die Maßnahme vom 15.02.2024 noch aus weiteren Gründen als rechtswidrig erweisen könnte. Insbesondere hat der Senat sich nicht damit zu befassen, ob sich die Entscheidung des Antragsgegners mit Blick auf die ggf. fehlende Berücksichtigung weiterer entscheidungsrelevanter Umstände, wie beispielsweise die anstehende Beendigung der Ausbildung als rechtswidrig erweisen könnte.\n\n\r\n\ncc)\n\n\r\n\nKlarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat für die vorliegende Entscheidung offenlassen kann, ob trotz der Einschätzung der Einzeltherapeutin die Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung veranlasst gewesen sein könnte. Verfahrensgegenständlich ist allein die Entscheidung vom 15.02.2024 mit der in diesem Verfahren zu Grunde zu legenden Begründung.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nAngesichts der Tatsache, dass weitergehende erhebliche Feststellungen zu der erteilten Begründung der Entscheidung vom 15.02.2024 nicht zu erwarten sind, ist die Sache spruchreif, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte und die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen festgestellt hat (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/1_Vollz_4_26_Beschluss_20260825.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2026-08-25/1-vollz-4-26","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":11},{"jurabk":"StVollzG NRW","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 119a","ref_norm":"119a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/1_Vollz_4_26_Beschluss_20260825.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/1_Vollz_4_26_Beschluss_20260825.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2026-08-25/1-vollz-4-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/1_Vollz_4_26_Beschluss_20260825.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:24.604934+00:00"}}