{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2026/2_ORs_41_26_Beschluss_20260615","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2026:0615.2ORS41.26.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"2. Strafsenat","decided":"2026-06-15","aktenzeichen":"2 ORs 41/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift führtbereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - 4 StR 232/23 -; BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 - 201 ObOWi 713/25 -, jew. zit. n. juris). Die Nachholung der Unterschrift nach Ablauf der Absetzungsfrist vermag diesen Mangel nicht auszugleichen.","text_plain":"I. \n\n\r\n\nDas Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten mit Urteil vom 19.08.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\n\r\n\r\n\nDie hiergegen eingelegte und nachträglich auf die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 30.01.2026 verworfen.\n\n\r\n\r\n\nHiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese insbesondere mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.\n\n\r\n\r\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\n\r\n\nII. \n\n\r\n\r\n\nDie Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum.\n\n\r\n\r\n\nDas angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.\n\n\r\n\r\n\n3\n\n\r\n\r\n\nGegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. nur Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer von mehreren richterlichen Unterschriften - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - 4 StR 232/23 -, Rn. 3 m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 - 201 ObOWi 713/25 -, Rn. 8, jew. zit. n. juris; Greger in: KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 68; Peglau in: BeckOK StPO, 59. Ed.\n\n\r\n\n1.4.2026, § 275 Rn. 25; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 275 Rn. 28; Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).\n\n\r\n\r\n\nSo liegt der Fall hier, da sich aus dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.03.2026 (Bl. 287 d. A.) ergibt, dass das angefochtene Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst (und zwar am 24.02.2026, 255 d.A.) ohne Signatur oder Unterschrift zu den Akten gelangt ist und diese Unterschrift erst am 30.03.2026, mithin nach Ablauf der Absetzungsfrist nachgeholt worden ist, ohne dass dies den vorherigen Mangel noch ausgleichen könnte.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_ORs_41_26_Beschluss_20260615.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2026-06-15/2-ors-41-26","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_ORs_41_26_Beschluss_20260615.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_ORs_41_26_Beschluss_20260615.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2026-06-15/2-ors-41-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_ORs_41_26_Beschluss_20260615.html","retrieved":"2026-07-10 07:28:01.557934+00:00"}}