{"status":"available","doknr":"OLD383762","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2022:1215.6U116.21.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2022-12-15","aktenzeichen":"6 U 116/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem.\n\n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\n\nEs wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen\n\ndazu Stellung zu nehmen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie  Klägerin macht  mit  der  Klage  Leistungen aus einer\n\n4\n\nBetriebsschließungsversicherung geltend.\n\n5\n\nDie Klägerin ist ein in A ansässiges Unternehmen, welches einen\n\n6\n\nFreizeitstättenbetrieb unterhält. Es werden sowohl sogenannte Indoor- als auch Outdoorangebote getätigt. Darüber hinaus ist dem Betrieb eine Kletterhalle angegliedert.\n\n7\n\nDie Klägerin schloss bei  dem Beklagten  im  Jahre 2005 eine\n\n8\n\nBetriebsschließungsversicherung ab. Versichert ist ein Betriebsschließungsrisiko wegen auftretender Infektionsgefahren mit einer Tagesentschädigung von 2.000,00 € bis zu einer Dauer von 60 Schließungstagen.\n\n9\n\nDie Versicherung wird unter der Versicherungsscheinnummer 01 geführt.\n\n10\n\nUnter dem 03.03.2020 erhielt die Klägerin einen Nachtrag. Hinsichtlich des Inhalts dieses Nachtrags wird auf die Anlage K3 (Bl. 71 ff GA) verwiesen. Die AVB-BS werden dort ausdrücklich als Vertragsbestimmungen bezeichnet.\n\n11\n\n§ 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – Stand 01.01.2018 (Im Folgenden AVB-BS, Bl. 73 GA) lautet u.a.:\n\n12\n\n„1. Versicherungsumfang \n\n13\n\nDer Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen\n\n14\n\n(Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und\n\n15\n\nKrankheitserreger (siehe Nr. 2) \n\n16\n\na) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“\n\n17\n\nUnter § 1 Ziffer 2 AVB-BS heißt es hierzu: \n\n18\n\n„2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger\n\n19\n\nMeldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten\n\n20\n\nKrankheiten und Krankheitserreger:“\n\n21\n\nEs folgt sodann eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern, wobei in der tabellarischen Auflistung der versicherten Krankheitserreger in den AVB-BS der SARS-CoV-2-Virus als Auslöser für COVID-19 nicht erwähnt wird.\n\n22\n\nMitte März 2020 veröffentlichte der Beklagte eine Information folgenden Inhalts auf seiner Internetseite (Bl. 452 d.A.):\n\n23\n\n\"Das Coronavirus ist über die bestehende Betriebsschließungsversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert\n\n24\n\nWann gilt der Versicherungsschutz?\n\n25\n\nIm Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss.\n\n26\n\nWelche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?\n\n27\n\nDie meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt. Am 01.02.2020 wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes mitversichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert. \"\n\n28\n\nDie Klägerin erhielt mit Schreiben vom 19.03.2020 der Stadt A eine\n\n29\n\nOrdnungsverfügung, wonach gemäß §§ 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem\n\n30\n\nInfektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) der Betrieb der Einrichtung B GmbH ab dem 18.03.2020 komplett einzustellen sei. Die\n\n31\n\nOrdnungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde auf die Verbreitung des SARS-CoV2-Virus verwiesen.\n\n32\n\nSeit dem 23.05.2020 ist die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) in §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannt.\n\n33\n\nMit Schreiben vom 03.04.2020 (Anlage K2, B. 5 d.A.) forderten die Klägervertreter den Beklagten auf, die Regulierung aus dem Versicherungsvertrag bis zum 08.04.2020 zu leisten. Eine Antwort erhielt die Klägerin nicht.\n\n34\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Fehlen des COVID-19-Erregers in der vorgenannten Auflistung führe nicht dazu, dass die Coronavirus-Erkrankung vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei. Es handle sich um eine dynamische Verweisung, was auch aus der Mitteilung des Beklagten auf seiner Website ersichtlich sei. Es könne dem Versicherungsnehmer insbesondere nicht zugemutet werden, die Liste mit dem Gesetzestext auf Vollständigkeit zu vergleichen. Zudem sei die Klausel nicht abschließend. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, COVID-19 fehle allein deshalb in der Liste des § 1 Ziffer 2 AVB-BS, da diese Krankheit erst Ende 2019 aufgetreten sei. Weiterhin sei der § 1 Ziffer 2 AVB-BS intransparent. Die Auflistung suggeriere Vollständigkeit und Deckungsgleichheit im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz. Lücken müssten jedoch für den Versicherungsnehmer ohne weiteres zu erkennen sein.\n\n35\n\nNach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin einen Screenshot der Website des Beklagten datierend auf ca. Mitte März 2020 zu den Akten und hat die Ansicht vertreten, aus dem veröffentlichten Text ergebe sich aus der mit Fettdruck gestalteten Überschrift, dass das Coronavirus über die bestehende Betriebsschließungsversicherung mitversichert sei.\n\n36\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n37\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 120.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n38\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nEr hat die Ansicht vertreten, dass sich bereits aus der sprachlichen Gestaltung der AVB-BS ergebe, dass nur für die namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz bestehe. Daran ändere auch die Mitteilung auf der Web-site nichts, da der Versicherungsvertrag maßgeblich sei, und diese Äußerung nicht als Willenserklärung zu werten sei. Zudem sei die behördliche Anordnung aufgrund Verstoßes gegen das Zitiergebot, das Bestimmtheitsgebot und einen Parlamentsvorbehalt nichtig. Weiterhin seien nur betriebsinterne Gefahren und kein genereller „shutdown“ versichert. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Ziffer 1 lit. a AVB. Der Betrieb sei auch nicht im Wortsinne geschlossen worden, da ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot nicht angeordnet worden sei. Es sei lediglich der Außenkontakt behördlich beschränkt worden. Der Beklagte hat behauptet, der tatsächliche Schaden der Klägerin liege deutlich – sogar um mehr als 2/3 – unter der eingeklagten Summe.\n\n41\n\nDer von der Klägerin erwähnte Text auf seiner Website sei nur für geringe Zeit dort zu sehen gewesen. Es sei nicht zu erkennen, worin insoweit die Relevanz für den Versicherungsvertrag aus dem Jahre 2018 liege. Die Klägerin habe vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles keine Kenntnis vom Inhalt dieser Website gehabt.\n\n42\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe bereits kein Versicherungsschutz wegen behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2.\n\n43\n\nMaßgebend sei insofern der Inhalt des Versicherungsvertrages und damit dessen Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Hiervon ausgehend, werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer vorliegend nicht annehmen können, dass auch COVID-19 bzw. der SARS-CoV(-2)-Erreger dem von dem Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen würden. Der klare Wortlaut und der eindeutige Sinnzusammenhang der Klauseln des § 1 Ziffer 2 AVB-BS verböten ein Verständnis dahin, dass auch weitere, etwa erst zum Zeitpunkt der Betriebsschließung bekannte und in das Infektionsschutzgesetz später aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst seien, obwohl sie in der Auflistung nicht genannt seien. Bereits zu Beginn des § 1 Ziffer 2 AVB-BS würden die AVB darauf hinweisen, dass vom Versicherungsschutz die „folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ umfasst seien. Hierbei sei das Wort „folgenden“ sogar durch Fettdruck hervorgehoben.\n\n44\n\nDie Wörter „folgenden“ und „namentlich“ machten bereits deutlich, dass Versicherungsschutz nur für die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt werde. Des Weiteren würde eine Auflistung nur dann einen Gewinn gegenüber einer pauschalen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz ergeben, wenn Unterschiede zwischen der Auflistung in den AVB-BS und den §§ 6 und 7 IfSG bestünden. Die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 AVB-BS mache für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für diese besonderen, von ihm einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Dabei werde ein verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass die Vertragsbedingungen einen Stand vom 01.01.2018 aufweisen, während der maßgebliche Nachtrag ab dem 27.02.2020 gelte. Daher werde er bereits von vornherein damit zu rechnen haben, nicht zwingend einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der in jedem Fall den aktuellen Stand der §§ 6 und 7 IfSG berücksichtige.\n\n45\n\nEin Versicherungsnehmer könne bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen nicht annehmen, dass sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 und 7 IfSG vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Das gelte erst recht für eine künftige Erweiterung des Katalogs in §§ 6 und 7 IfSG, zumal eine öffnende Regelung, wie sie in § 6 IfSG zu finden sei und die andere bedrohliche Krankheiten umfasse (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG), in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten sei. Anderes ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers.\n\n46\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin gebietet auch die Mitteilung des Beklagten, das Coronavirus sei mitversichert, keine andere Auslegung. Maßgeblich für den Umfang des versicherten Risikos sei der zugrunde liegende Versicherungsvertrag, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszulegen sei. Die geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten könne an dieser Auslegung nichts ändern, insbesondere da diese erst im März 2020 geäußert wurde, und gerade nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn durch die Mitteilung eine Vertragsänderung bewirkt worden sei. Dies setze jedoch einen Rechtsbindungswillen des Beklagten voraus, welcher nicht festzustellen sei.\n\n47\n\nSelbst wenn man eine dynamische Verweisung des § 1 Ziffer 2 AVB-BS auf §§ 6, 7\n\n48\n\nIfSG in der jeweils gültigen Fassung unterstelle, könnte der Kläger hierauf seine\n\n49\n\nAnsprüche nicht stützen, da die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) und der Erreger SARS-CoV-2 im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht explizit im IfSG erwähnt gewesen seien und erst zum 23.5.2020 unter lit. t) in § 6 I 1 Nr. 1 IfSG bzw. unter Nr. 44 a in § 7 I 1 IfSG aufgenommen worden seien.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.\n\n51\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der von ihr form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt sie u.a. aus, das Landgericht verkenne, dass es sich bei der streitgegenständlichen Formulierung der AVB-BS um eine dynamische Verweisung auf das IfSG handele. Es irre hierbei in der Annahme, dass die Wörter „folgenden“ und „namentlich“ deutlich machten, es bestehe nur Versicherungsschutz für die anschließend in den AVB-BS aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer gehe zunächst nach Lektüre der einleitenden Klausel unter § 1 Ziffer 1 AVB-BS davon aus, dass der Versicherungsfall bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern eintrete. Bei weiterer Lektüre werde er auf § 1 Ziffer 2 stoßen und sich die Frage stellen, ob sein Versicherungsschutz hierdurch begrenzt werde. Eine eindeutige Einschränkung durch allseits verständliche und auch gängige Formulierungen wie „vom Versicherungsumfang ausschließlich erfasst sind …“ finde sich nicht.\n\n52\n\nUnzutreffend sei auch die Ansicht des Landgerichts, dass der Versicherungsnehmer damit rechnen müsse, dass der Versicherer nur einen begrenzten Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern absichern wolle, da nur dieses Risiko für ihn kalkulierbar sei. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer werde die Formulierung des § 1 Ziffer 2 der AVB-BS nur so verstehen können, dass es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog handele, sondern eine beispielhafte Aufzählung, die seinem Schutzinteresse nicht zuwiderlaufe. Er werde sich hierin bestätigt fühlen, dass die Verwendung des Wortes „folgenden“ eben nicht „nur die folgenden“ oder „ausschließlich die folgenden“ bedeute und das Wort „namentlich“ – für seine Überlegungen - keine nähere Bedeutung habe, als dass die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger namentlich im IfSG genannt seien.\n\n53\n\nIhrem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass das Coronavirus namentlich erst im Mai 2020 und damit nach Beginn der Schließung unter § 6 Abs. 1, Ziffer 1 lit. t) bzw. unter § 7 Abs. 1 Ziffer 44a ausdrücklich benannt worden sei. Die Meldepflicht für das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 habe bereits ab dem 01.02.2020 bestanden. Bei der in Rede stehenden Formulierung der AVB-BS handele es sich um eine dynamische Verweisung auf das IfSG.\n\n54\n\nDer Beklagte habe seine Versicherungsbedingungen bis zum Einbruch der Klagewelle über Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung selbst so verstanden, dass das Coronavirus hiervon abgedeckt sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der Mitte März 2020 veröffentlichten Stellungnahme des Beklagten auf seiner Internetseite. Zumindest aber habe der Beklagte durch seine offizielle Zusicherung einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass eine aufgrund des Coronavirus ausgelöste Betriebsschließung den Anspruch auf Leistung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Betriebsschließungsversicherung begründen würde. Die im Nachgang erfolgte Zurückweisung der Leistung durch den Beklagten mit der Begründung, dass ein Coronavirus keinen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Betriebsschließungsversicherung darstelle, stehe hierzu im krassen Widerspruch. Zudem habe der Beklagte auch dem „(…)“ C die Auskunft erteilt, dass Leistungspflicht bei coronabedingter Betriebsschließung bestehe.\n\n55\n\nAuch wenn man die Erklärung des Beklagten auf seiner Homepage nicht als Konkretisierung seines bereits zu Vertragsbeginn bestehenden Willens, die Leistungspflicht auch auf neu in das Infektionsschutzgesetz hinzutretende Krankheiten oder Krankheitserreger zu erstrecken, auffassen sollte, könne man ein Angebot zur Vertragsänderung in diesem Sinne nicht mit dem Hinweis darauf verneinen, dass das Erfordernis einer betriebsinternen Gefahr gefordert werde. Ausweislich der Homepage des Beklagten habe es eine solche Einschränkung nicht gegeben.\n\n56\n\nWeshalb die Erklärung auf der Homepage des Beklagten nach Auffassung des Landgerichts ohne Rechtsbindungswillen erfolgt sein solle, sei in den Entscheidungsgründen nicht näher dargelegt worden. Es sei auch unerheblich, dass die Erklärung an die Gesamtheit aller Versicherungsnehmer gerichtet gewesen sei und nicht an einzelne Kunden. Der Beklagte habe sich ausdrücklich auf bestehende Betriebsschließungsversicherungen bezogen und damit den Kreis der Adressaten eingeschränkt.\n\n57\n\nEs seien auch keine Einschränkungen oder Bedingungen an die Erklärung geknüpft worden. Vielmehr habe der Beklagte eindeutig und mit dem Willen sich hierdurch gegenüber allen betroffenen Versicherungsnehmern rechtlich an den Inhalt seiner Erklärung zu binden, ein Leistungsversprechen abgegeben. Bereits allein hieraus ergebe sich – da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien – der mit der Klage geltend gemachte Anspruch. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot führe zur Unwirksamkeit der Klausel unter § 1 Ziffer 2 der AVB-BS, so dass sich der Anspruch der Klägerin aus § 1 Ziffer 1 AVB-BS ergebe.\n\n58\n\nDie weiteren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch seien ebenfalls gegeben. Insbesondere stehe dem Leistungsanspruch nicht entgegen, dass die Schließung aufgrund einer an eine Vielzahl von Betrieben gerichteten Verordnung erfolgt sei. Der Einwand des Beklagten, dass die behördliche Einschränkung des Außenkontaktes nicht mit einer Betriebsschließung gleichzusetzen sei, verfange nicht.\n\n59\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n60\n\nunter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an sie 120.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n61\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n62\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n63\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und führt u.a. aus, das Klägervorbringen zur Tatbestandsvoraussetzung einer Betriebsschließung sei nicht nur unsubstantiiert, sondern unschlüssig. Es fehle nämlich ein zivilprozessual beachtlicher Beweisantritt.\n\n64\n\nDie Gegenseite stütze sich allein auf allgemeine Äußerungen in einer zurecht als turbulent beschriebenen Zeit. Aus unzutreffenden Äußerungen während gerade unstreitig auch rechtlich turbulenter Zeit ergäben sich keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen gemäß §§ 145 f.BGB. Unstreitig habe es keine konkreten Gespräche und keine konkreten Zusicherungen gegeben, der Inhalt der Auskunft an den „(…)“ C sei auch nicht über das hinausgegangen, was sich kurze Zeit auf der Website befunden habe.\n\n65\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n66\n\nII.\n\n67\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.\n\n68\n\nGemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n69\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistungen aus der Betriebsschließungsversicherung ist nicht gegeben.\n\n70\n\n1.\n\n71\n\nDer Senat ist mit dem Landgericht der Überzeugung, dass die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 der AVB-BS als abschließende Regelung zu verstehen ist.\n\n72\n\na)\n\n73\n\nDer Verwendung der Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, der eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern folgt, wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer entnehmen, dass die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern nicht bloß eine reine Information über den Inhalt des Infektionsschutzgesetzes oder Anpreisung des Versicherungsschutzes darstellt, sondern eine abschließende Regelung enthält (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21 –, BGHZ 232, 344-364, Rn. 17). Der Wortlaut der hier maßgeblichen Klausel gibt keinen Hinweis auf eine bloß beispielhafte Aufzählung. Durch die gewählte Formulierung wird der begrenzte Umfang des Versicherungsschutzes für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich (BGH a.a.O. Rn. 18).\n\n74\n\nb)\n\n75\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus der Äußerung des Beklagten auf seiner Website im März 2020 kein vom Wortlaut des Vertrages abweichender übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden, dass über die ausdrücklich und namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus auch ein Versicherungsschutz wegen sonstiger, namentlich nicht benannter und zu diesem Zeitpunkt vor allem noch unbekannter Krankheitserreger von dem Beklagten gewährt werden sollte. Zwar können Umstände oder Erklärungen nach Vertragsschluss als Indizien für den wirklichen Willen bei Vertragsschluss herangezogen werden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass – unabhängig von Wortlaut des Versicherungsvertrages – der Beklagte eine Betriebsschließung wegen namentlich gerade nicht genannter und nachträglich im Infektionsschutzgesetz eingefügter Krankheiten und Krankheitserreger wie den bei Vertragsschluss noch unbekannten Coronavirus mitversichern wollte und dass die Klägerin bei Vertragsschluss diesen Willen auch kannte, kann der Erklärung des Beklagten auf seiner Website jedoch nicht entnommen werden. Im Gegenteil lässt sich der Erklärung entnehmen, dass der Beklagte irrtümlich davon ausging, dass das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit am 01.02.2020 im Infektionsschutzgesetz und wohl auch in den §§ 6 und 7 mitaufgenommen wurde und daher mitversichert sei. Ein Wille zur Änderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen.\n\n76\n\nHinzu kommt, dass der Beklagte im März 2020 zugleich mit der von der Klägerin zitierten Äußerung ausdrücklich erklärt hat, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus nur im Rahmen der Bedingungen als mitversichert gilt. Aus den Bedingungen ergibt sich diese Mitversicherung des Coronavirus aber gerade nicht.\n\n77\n\nNamentlich nicht aufgeführte meldepflichtige Krankheiten, die eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des IfSG darstellen, sind somit von der vertraglichen Regelung ausdrücklich nicht erfasst, ein von der Regelung abweichender Parteiwille bei Vertragsschluss ist nicht ersichtlich. Der SARS-Krankheitserreger als Auslöser für COVID-19 ist daher nicht mitversichert.\n\n78\n\n2.\n\n79\n\nDie Regelungen der AVB weisen auch keine Unklarheiten und Widersprüche auf, die gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die verwendete Klausel hielt auch einer Inhaltskontrolle stand (BGH a.a.O. Rn. 23).\n\n80\n\n3.\n\n81\n\nAuch eine nach Vertragsschluss erfolgte und über den vertraglich vereinbarten Klauselinhalt hinausgehende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dahingehend, dass Sinn der streitbefangenen Klausel speziell im Verhältnis zwischen diesen Parteien abweichend von der obigen Auslegung verbindlich für diese festgelegt werden sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Oldenburg v. 15.11.2021 - 1 U 118/21, VersR 2022, 166).\n\n82\n\nInsbesondere stellt die Information des Beklagten auf seiner Website kein Angebot des Beklagten zu einer Vertragsänderung oder ein mögliches Schuldanerkenntnis dar. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass der Beklagte dadurch, dass er sich ausdrücklich auf bestehende Betriebsschließungsversicherungen bezogen hat, den Kreis der Adressaten seiner Mitteilung eingeschränkt hat, wendet sich die Erklärung an eine Vielzahl von Personen. Der Senat kann schon deshalb, weil die Erklärung des Beklagten sich allgemein an die Öffentlichkeit richtet, feststellen, dass für einen Leser dieser Erklärung ohne weiteres ersichtlich war, dass diese Erklärung nicht als Erklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden sollte, sondern die – damalige - rechtliche Einschätzung des Beklagten zum Ausdruck bringen sollte.\n\n83\n\nZudem ergibt sich aus dem Inhalt der Erklärung – wie oben dargelegt – dass der Beklagte irrtümlich davon ausging, dass das Coronavirus am 01.02.2020 eine meldepflichtige Krankheit i.S. der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetztes war. Bereits dies spricht dagegen, dass ein Wille des Beklagten bestand, den ursprünglich vertraglich gewährten Versicherungsschutz auszuweiten oder neu vertraglich zu regeln.\n\n84\n\n3.\n\n85\n\nAuch ein treuwidriges Verhalten des Beklagten gem. § 242 BGB ist weder durch die Veröffentlichung auf seiner Website noch durch eventuelle Erklärungen gegenüber dem „(…)“ gegeben.\n\n86\n\nFraglich ist bereits, inwieweit die damalige – fehlerhafte - Einschätzung des Beklagten, das Coronavirus sei am 01.02.2020 in das IfSG aufgenommen worden, als treuwidrig angesehen werden kann, da die Erklärung des Beklagten die Tatsache, dass das Coronavirus ausweislich der vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht mitversichert war, nicht beeinflusst oder verändert hat.\n\n87\n\nUnabhängig davon ist von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie von dem Inhalt der Website Kenntnis genommen hat, so dass sie auf eine Mitteilung des Beklagten überhaupt vertrauen durfte. Dem Text auf der Website war zudem ohne weiteres zu entnehmen, dass der Beklagte nur im Rahmen der Bedingungen, aus denen sich hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt, Leistung erbringen wollte (BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – IV ZR 437/21 –, juris).\n\n88\n\nVerbindliche Erklärungen des Beklagten gegenüber dem „(…)“ C hat die Klägerin – unabhängig davon, dass der neue Vortrag in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig ist – bereits nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Aus dem von der Klägerin selbst zitierten Text der schriftlichen Stellungnahme des „(…)“ C ergibt sich vielmehr, dass den betroffenen Kreisen bewusst war, dass die Tatsache, dass „das neuartige Coronavirus zwar schon per Verordnung ins IfSG übernommen wurde, aber noch nicht im Gesetz stand und nicht in den Bedingungen“ (Bl. 453 d.A) ein Problem darstellte und dass der Makler auch nach 3-4 telefonischen Auskünften von Mitarbeitern des Beklagten noch „Bauchschmerzen“ gehabt haben will. Aus der schriftlichen Stellungnahme des C ergibt sich, dass auch dieser auf die Erklärung des Beklagten auf seiner Website vertraut haben will.\n\n89\n\nLetztlich kann dem Rundschreiben des E & F Versicherungskontors vom 06.03.2020 nicht entnommen werden, dass die Klägerin, selbst wenn der Beklagte Mitte März auf seiner Website sogar ausdrücklich erklärt hätte, dass das Coronavirus nicht mitversichert war und wenn sie sich daraufhin an die D Versicherung gewandt hätte, noch vor der Betriebsschließung am 18.03.2020 einen anderen Versicherungsschutz erlangt hätte. Im Gegenteil heißt es in dem Schreiben des E & F Versicherungskontors unter dem Punkt „D“: “Bitte beachten sie jedoch, dass wir die Betriebsschließungsversicherung nur für ausgewählte Betriebsarten anbieten und der Versicherungsschutz frühestens 14 Tage nach Eingang der Deckungsnote/des Antrages bei uns beginnen darf. Selbstverständlich beobachten wir die aktuelle Entwicklung des Coronavirus und können nicht ausschließen, dass wir unsere Zeichnungspolitik kurzfristig den veränderten Gegebenheiten anpassen werden.“\n\n90\n\n4.\n\n91\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, dass der Beklagte mit der Erklärung auf seiner Homepage nur Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen gewähren wollte, ist durch die Rechtsprechung des BGH geklärt (BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – IV ZR 437/21 –, juris). Obergerichtliche Rechtsprechung, von welcher der Senat abwiche, ist nicht ersichtlich.\n\n92\n\nIII.\n\n93\n\nAuf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2022-12-15/6-u-116-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/383762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2022-12-15/6-u-116-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/383762","retrieved":"2026-07-09 05:37:49.092954+00:00"}}