{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2021/31_U_8_21_Beschluss_20210707","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2021:0707.31U8.21.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"31. Zivilsenat","decided":"2021-07-07","aktenzeichen":"31 U 8/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der I-1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-1 O 156/20) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.990,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.\n\nZur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.05.2021 (Bl. 548-559 d.A.) Bezug genommen.\n\nDie hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hält vielmehr auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass sich die Klägerin gem. § 242 BGB nicht auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.\n\nDer Rechtsmissbrauchseinwand ist nicht etwa streng auf die Fallgestaltungen beschränkt, die der Bundesgerichtshof in seinen zitierten Urteilen vom 27.10.2020 entschieden hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 365/20 –, juris ). Ohnehin sind hier die jeweiligen Umstände und Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls maßgeblich.\n\nEs war für die Klägerin auch klar erkennbar, dass sie die angebotene A-Serviceleistungen nicht abgeschlossen hat. Worum es sich dabei handelt, ist im Vertrag auf Seite 5 unter A.) ausgeführt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/31_U_8_21_Beschluss_20210707.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-07-07/31-u-8-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/31_U_8_21_Beschluss_20210707.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/31_U_8_21_Beschluss_20210707.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2021-07-07/31-u-8-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2021/31_U_8_21_Beschluss_20210707.html","retrieved":"2026-09-30 06:30:29.775964+00:00"}}