{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2020/20_U_37_20_Beschluss_20200605","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2020:0605.20U37.20.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2020-06-05","aktenzeichen":"20 U 37/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Macht der VN im Rahmen einer Umstellung zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf entsprechende Antragsfragen falsche Angaben, kann dies den Versicherer zum Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) berechtigen (hier bejaht).","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDer Kläger begehrt Feststellung des Fortbestsandes eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.\n\nDie Beklagte ist im Rahmen der beantragten Leistungsprüfung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Rahmen einer Umstellung seines bestehenden Versicherungsschutzes vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 232 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz [im Folgenden eGA I-232 ff.] = GA 100 ff.) verwiesen.\n\nHiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-39 ff.]) verwiesen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochten Urteils festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag (L123/ 456/ ABC) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 wirksam beendet wurde und somit unverändert bis zum 01.05.2056 fortbesteht.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDer Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 03.04.2020 (eGA II-50 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.\n\nDer Kläger hat sich nicht gegen diesen Hinweis gewandt.\n\nII.\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.\n\nWegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.04.2020 (eGA II-50 ff.) verwiesen.\n\nIII.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711  ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/20_U_37_20_Beschluss_20200605.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-06-05/20-u-37-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/20_U_37_20_Beschluss_20200605.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/20_U_37_20_Beschluss_20200605.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-06-05/20-u-37-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/20_U_37_20_Beschluss_20200605.html","retrieved":"2026-09-30 06:45:12.733246+00:00"}}