{"status":"available","doknr":"OLD327851","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.4RBS136.20.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"4 RBs 136/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Höxter vom 14.10.2019 als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht formgerecht gestellt worden sei.\n\n4\n\nNach der Urteilsverkündung wurde dem Betroffenen eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Mit Schreiben vom 12.01.2020, eingegangen am 15.01.2020 bat der Betroffene um einen neuen Verhandlungstermin, weil er das Urteil nicht anerkenne. Das Urteil nebst „RMBl“ ist dem Betroffenen am 11.01.2020 zugestellt worden.\n\n5\n\nIn einem Vermerk der Richterin vom 22.01.2020 ist niedergelegt, dass bei „erneuter rechtlicher Prüfung“ aufgefallen sei, dass das statthafte Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil die sofortige Beschwerde sei, was dem Betroffenen so mitgeteilt werden solle.\n\n6\n\nDaraufhin ist auf Verfügung der Richterin dem Betroffenen eine Urteilsausfertigung mit einem Anschreiben und Hinweis auf die „korrekte Rechtsmittelbelehrung“ bzgl. einer sofortigen Beschwerde erneut am 23.01.2020 zugestellt worden.\n\n7\n\nMit Verfügung vom 05.03.2020 hat die Richterin die Übersendung der Akten bzgl. des „Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“ an das Oberlandesgericht verfügt.\n\n8\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung einer Rechtsbeschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDem Betroffenen ist gem. §§ 46 Ab. 1 OWiG, 45 Abs. 1 S. 3, 44 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.\n\n11\n\nDa der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hier durch Urteil und nicht durch Beschluss) verworfen worden ist, ist das statthafte Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG) ohne Rücksicht auf die Höhe der Geldbuße oder etwaiger Nebenfolgen ist (Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 79 Rdn. 11).\n\n12\n\nDie erteilten Rechtsmittelbelehrungen war dementsprechend falsch. Der Senat hat bei dem oben dargelegten Verfahrensverlauf auch keinen Anlass zu der Annahme, dass etwa die Rechtsmittelbelehrung bei der ersten Urteilszustellung richtig gewesen sein könnte.\n\n13\n\nDa eine unrichtige Belehrung einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleich steht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 44 Rdn. 23) und es auf der Hand liegt, dass der Betroffene nur deswegen keine weitere Rechtsmittelbegründung abgegeben hat, weil er nicht zutreffend hierüber belehrt worden ist, war der Betroffene unverschuldet gehindert, die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu wahren.\n\n14\n\nIII.\n\n15\n\nDer Betroffene wird nunmehr wie folgt belehrt (§§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG):\n\n16\n\nDie Begründung des gegen das Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 09.01.2020 eingelegten Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist spätestens binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses anzubringen. Die Begründung des Betroffenen kann nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (hier also des Amtsgerichts Höxter), geschehen.\n\n17\n\nAus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-04-07/4-rbs-136-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/327851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-04-07/4-rbs-136-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/327851","retrieved":"2026-07-09 04:03:26.797523+00:00"}}