{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2019/20_U_178_18_Beschluss_20190710","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2019:0710.20U178.18.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2019-07-10","aktenzeichen":"20 U 178/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur (hier verneinten) Frage, ob im Sinne der Bedingungen eine „Sicherstellung“ der Wiederherstellung vorliegt, wenn bereits einige Wiederherstellungsarbeiten erfolgt sind (und der Versicherungsnehmer „verschuldet“ ist).","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer restlichen Versicherungsleistung nach einem Brandschaden in Anspruch.\n\nDer Kläger und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Hauses in der X-Straße # in C. Für das Haus bestand bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum Neuwert. Dem Vertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Dynamische Gebäudeversicherung des Gewerbes und Freier Berufe“ (Anlagenband, im Folgenden: AGGF 98) zugrunde. § 19 AGGF 98 lautet auszugsweise:\n\n§ 19 Entschädigungsberechnung; Naturalersatz – Entschädigung in Geld; Unterversicherung\n\n[…]\n\n11. Ist in der Versicherung gemäß §§ 1 – 5 der Neuwert […] der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um\n\na) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; […]\n\nAm 12.02.2013 kam es zu einem Brandschaden, bei dem das versicherte Gebäude erheblich beschädigt und die Ehefrau des Klägers, deren alleiniger Erbe er ist, getötet wurde. Die Beklagte zahlte an den Kläger den von ihr ermittelten Zeitwertschaden in Höhe von 202.244,- € sowie Schadensminderungskosten und Mietausfall.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz die Zahlung von Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe von 15.452,- €, die Zahlung der Differenz zwischen dem von der Beklagten ermittelten Neuwert (394.560,- €) und dem bereits an ihn gezahlten Zeitwertschaden („Neuwertspitze“) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des Neuwertes des durch den Brand beschädigten Gebäudes zu.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung der Abbruch- und Aufräumkosten von 15.452,- € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die geltend gemachten Abbruch- und Aufräumkosten zu, ohne dass es darauf ankomme, ob diese tatsächlich entstanden seien. Ein Anspruch auf Zahlung der „Neuwertspitze“ bestehe aber nicht, da die Anforderungen der strengen Wiederherstellungsklausel in § 19 Nr. 11 AGGF 98 nicht erfüllt seien.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen des Inhalts der vom Landgericht getroffenen Entscheidung wird auf dessen Urteil vom 25.10.2018 (GA 210 ff.) verwiesen.\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der „Neuwertspitze“ weiter. Er ist weiterhin der Ansicht, dass eine Wiederherstellung im Sinne von § 19 Nr. 11 AGGF 98 sichergestellt sei. Dies erfordere keine absolute Sicherheit, sondern nur Vorkehrungen, die keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen ließen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Der Kläger habe bereits eine Baugenehmigung beantragt und erhalten. Ferner habe er bereits erhebliche Teile der Wiederherstellungsarbeiten in Eigenleistung durchgeführt und dadurch seinen Willen zur vollständigen Wiederherstellung zum Ausdruck gebracht. Verbindliche Verträge über die noch ausstehenden Arbeiten habe der Kläger wegen seiner finanziellen Situation nicht abschließen und deshalb auch die erforderlichen Materialien noch nicht beschaffen können. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2019 (GA 310 ff.).\n\nDer Klägerin beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 192.275,- € „nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 12.03.2016“ sowie ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.819,46 € „nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 12.03.2016“ zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt die angegriffene Entscheidung.\n\nDer Senat hat durch Beschluss vom 17.05.2019 – nach Gewährung von Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungs- und –begründungsfrist (GA 342 ff.) – darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der „Neuwertspitze“ bestehe nicht. Die Erteilung einer Baugenehmigung genüge für eine bedingungsgemäße Sicherstellung nicht, weil sich aus ihr keine Pflicht zur Wiedererrichtung des Gebäudes ergebe. Etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten des Klägers änderten nichts daran, dass für eine Sicherstellung der Abschluss verbindlicher Verträge über die noch ausstehenden Arbeiten oder zu beschaffende Materialien erforderlich sei, weil diese eine Lösungsmöglichkeit für den Fall vorsehen könnten, dass die Neuwertentschädigung vom Versicherer nicht gezahlt werde. Schließlich änderten auch die nach der Behauptung des Klägers schon durchgeführten umfangreichen Wiederherstellungsarbeiten nichts an dem vorstehenden Ergebnis, weil andererseits nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch erhebliche Arbeiten ausstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 17.05.2019 (GA 346 ff.) sowie ergänzend auf den Beschluss des Senats vom 20.02.2019 (GA 287), durch den dem Kläger die für das Berufungsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe versagt worden ist, verwiesen.\n\nDer Kläger hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gewandt. Er verweist nochmals auf die umfangreichen Wiederherstellungsarbeiten, die er nach seiner Behauptung in „Eigenregie“ bereits vorgenommen habe. Zudem vertritt er die Ansicht, die Zusicherung des Klägers, er werde die „Neuwertspitze“ für die weitere Herstellung des Gebäudes verwenden, müsse für eine bedingungsgemäße Sicherstellung genügen. Dabei müsse nämlich berücksichtigt werden, dass er sich wegen Betruges strafbar mache, wenn er eine entsprechende Zusage abgebe, diese aber später nicht einhalte. Schließlich verweist er darauf, dass er auch wegen des Andenkens an seine bei dem Brand verstorbene Ehefrau das Gebäude jedenfalls wiederherstellen werde, wenn er die hierfür nötigen finanziellen Mittel erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.06.2019 (GA 363 f.) verwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\nDie Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 12.03.2019 (GA 310 ff.) und der Stellungnahme vom 17.06.2019 (GA 363 f.) zum Senatshinweis vom 17.05.2019 greifen nicht durch.\n\n1.\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages zu, der den – bereits an ihn gezahlten – Zeitwertschaden übersteigt.\n\na)\n\nEnthält der Versicherungsvertrag – wie hier in § 19 Nr. 11 AGGF 98 – eine strenge Wiederherstellungsklausel, ist die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz desjenigen Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 148/10, VersR 2011, 1180 f., juris Rn. 12 m.w.N.; Senat, Urteil vom 12.02.2016 – 20 U 126/15, VersR 2016, 1116).\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Wiederherstellung in diesem Sinne sichergestellt ist, erfordert eine Prognose, ob bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann. Es bedarf Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 13. 13 m.w.N; Senat, a.a.O., juris Rn. 47; KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012 – 6 U 54/11, juris Rn. 21; Armbrüster, in: Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 30. Aufl. 2018, § 93 VVG Rn. 26).\n\nb)\n\nGemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Sinne von § 19 Nr. 11 AGGF 98 nicht erfüllt.\n\naa)\n\nAus der Erteilung der Baugenehmigung lässt sich eine bedingungsgemäße Sicherstellung nicht ableiten.\n\nAus ihr resultiert, mag sie auch Voraussetzung für die Wiederherstellung sein, jedenfalls keinerlei Pflicht zur Errichtung des Gebäudes (Senat, Urteil vom 12.02.2016 – 20 U 126/15, VersR 2016, 1112, juris Rn. 53; Gierschek, in: Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, § 13 Rn. 110; Staudinger, in: Langheid/Wandt, VVG, 2. Aufl. 2016, § 93 Rn. 15; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010, 9 U 136/08, juris, Rn. 35).\n\nbb)\n\nEbenso wenig ergibt sich eine bedingungsgemäße Sicherstellung daraus, dass der Kläger wiederholt versichert hat, er werde eine von der Beklagten gezahlte Neuwertspitze zur Wiederherstellung verwenden.\n\nWegen der von § 19 Nr. 11 AGGF 98 (auch) beabsichtigten Begrenzung des subjektiven Risikos für den Versicherer (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2016 – IV ZR 415/14, r+s 2016, 302, juris Rn. 11 f.) kann das bloße Bekunden des Versicherungsnehmers, er beabsichtige in Zukunft eine Wiederherstellung in Eigenleistung, nicht genügen. Denn durch eine derartige Absichtsbekundung ist nicht gewährleistet, dass tatsächlich eine bedingungsgemäße Wiederherstellung erfolgt.\n\nDer Verweis des Klägers in seiner Stellungnahme vom 17.06.2019 zum Hinweisbeschluss des Senats darauf, dass er das Haus schon wegen des Andenkens an seine verstorbene Ehefrau vollständig wieder herstellen werde, ändert daran nichts. Der Grundsatz, dass bloße Zusicherungen des Versicherungsnehmers für eine Sicherstellung nicht ausreichen, gilt unabhängig davon, welche Motive dieser für eine spätere Wiederherstellung haben mag.\n\nAuch die in seiner Stellungnahme vom 17.06.2019 vertretene Auffassung des Klägers, er mache sich wegen Betruges strafbar, wenn er entgegen seiner Zusicherung später doch keine vollständige Wiederherstellung vornehme, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es gibt zahlreiche Umstände, die dazu führen können, dass der Kläger selbst dann, wenn er gegenwärtig den festen Entschluss zur Wiederherstellung haben sollte, diesen später aufgibt. Eine Strafbarkeit wegen Betruges wäre dann nicht gegeben, woraus deutlich wird, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine bedingungsgemäße Sicherstellung nicht angenommen werden kann.\n\ncc)\n\nSchließlich folgt eine bedingungsgemäße Sicherstellung entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass er nach seinen (von der Beklagten bestrittenen) Behauptungen schon umfangreiche Wiederherstellungsarbeiten „in Eigenregie“ durchgeführt hat.\n\n(1)\n\nAllerdings steht es einem Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze nicht entgegen, wenn – insbesondere aufgrund von Eigenarbeiten – die tatsächlichen Aufwendungen geringer waren als der Neuwert (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 148/10, VersR 2011, 1180, juris Rn. 14 ff.).\n\n(2)\n\nEine bedingungsgemäße Sicherstellung liegt aber hier selbst dann nicht vor, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er die von ihm behaupteten Eigenleistungen tatsächlich bereits erbracht hat.\n\nZwar wird teilweise angenommen, dass eine Prognose dahingehend, eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung könne hinreichend sicher angenommen werden, sich auch aus dem tatsächlichen Baufortschritt ergeben könne (Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 93 Rn. 28 a.E.). Dem mag eine ökonomische Betrachtung zugrunde liegen, bei der davon ausgegangen wird, dass der Versicherungsnehmer, der eine Restitution als für sich wirtschaftlich sinnvoller einschätzt, diesen einmal eingeschlagenen Weg in der Regel auch beenden wird (in diese Richtung Heyers, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 93 Rn. 10).\n\nDie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine solche ökonomische Betrachtung und ein tatsächlich schon erzielter Baufortschritt zu der Annahme führen können, die Wiederherstellung sei hinreichend sicher anzunehmen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall kann eine solche Prognose nicht hinreichend sichergestellt werden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stehen noch weitreichende Arbeiten aus. Der Kläger selbst trägt dazu vor, dass die Kosten für die noch ausstehenden Arbeiten sich auf insgesamt über 177.000,- € belaufen. Allein die Tatsache, dass der Kläger schon erhebliche Arbeiten in das versicherte Objekt investiert haben mag, lässt es aus Sicht des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als hinreichend sicher erscheinen, dass er eine weitere Versicherungsleistung auch tatsächlich für die Fortsetzung dieser Arbeiten verwenden wird.\n\ndd)\n\nVerträge mit Dritten, aus denen sich eine bedingungsgemäße Sicherstellung ergeben könnte, wurden vom Kläger nicht geschlossen.\n\n(1)\n\nJedenfalls dann, wenn sich – wie hier – eine bedingungsgemäße Sicherstellung nicht aus sonstigen Umständen ergibt, bedarf es auch bei Eigenleistungen des Versicherungsnehmers des Abschlusses verbindlicher Verträge über von Dritten zu erbringende Bauleistungen (oder Bauleistungen und Lieferungen), in denen die Eigenleistungen des Versicherungsnehmers berücksichtigt sein können (vgl. zu Materialien auch OLG Köln, Urteil vom 03.04.2012 – 9 U 153/11, juris Rn. 41). Derartige verbindliche Vertragsschlüsse des Klägers fehlen hier völlig. Dass sämtliche im Schriftsatz vom 06.02.2019 aufgeführten und nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch ausstehenden Arbeiten von ihm alleine und ohne jegliche Beauftragung Dritter durchgeführt werden können, hat der Kläger – auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats hin – nicht vorgetragen; es liegt im Übrigen angesichts der Vielgestaltigkeit der noch ausstehenden Arbeiten – von Maurerarbeiten an der Außenfassade über Sanitär- und Elektroarbeiten bis hin zu Fliesenlegerarbeiten und weiteren umfangreichen Arbeiten am Innenausbau – auch fern, ganz unabhängig von notwendigen Lieferungen.\n\n(2)\n\nDer Vortrag des Klägers, ihm sei der Abschluss verbindlicher Verträge hinsichtlich der Wiederherstellung aufgrund seiner Verschuldung nicht möglich gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\nDabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger nicht doch zumindest einzelne Gewerke hätte beauftragen können angesichts des Umstandes, dass er nach seinem eigenen Vortrag lediglich Aufwendungen in Höhe von rund 125.000,- € getätigt hat, die bereits an ihn durch die Beklagte ausgezahlte Zeitwertentschädigung aber deutlich über diesem Betrag lag.\n\nDenn selbst wenn es dem Versicherungsnehmer aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, vor der Zahlung oder der Zusage der Neuwertentschädigung durch den Abschluss verbindlicher Verträge unumkehrbare Zahlungsverpflichtungen einzugehen, kann er dennoch verbindliche Bauverträge abschließen, die für ihn eine Lösungsmöglichkeit für den Fall vorsehen, dass der Versicherer die Neuwertentschädigung nicht zahlt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012 – 6 U 54/11, juris Rn. 22). Unterlässt er dies, ändern seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten nichts daran, dass die Wiederherstellung nicht im Sinne der AVB sichergestellt ist.\n\nDer Kläger kann hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, aufgrund weiterer Verbindlichkeiten bei der Sparkasse W wäre nicht einmal bei Zahlung der Neuwertspitze sichergestellt, dass er die Bauverträge finanziell würde bedienen können. Entweder verblieben dem Kläger auch nach einer etwaigen Pfändung durch seine Gläubiger noch Mittel, um zumindest verbindliche Verträge über die Beschaffung von Baumaterialien abzuschließen, oder er war von Vornherein zu einer Sicherstellung der Wiederherstellung nicht in der Lage, was dann aber seinen Grund nicht in der Zahlungsablehnung durch die Beklagte gehabt hätte, sondern im Bestehen solcher erheblicher Verbindlichkeiten. Ein Versicherungsnehmer darf hinsichtlich der Voraussetzungen an die Sicherstellung nicht allein deshalb besser stehen, weil er in erheblichem Umfang verschuldet und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt ist.\n\n2.\n\nAuch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.\n\na)\n\nSoweit diese Kosten auf die Zahlung der Neuwertspitze entfallen, gilt dies schon mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache.\n\nb)\n\nAber auch, soweit dem Kläger die Aufräum- und Abbruchkosten zugesprochen worden sind, besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.\n\nEs ist unstreitig, dass bereits das Schreiben vom 29.11.2013, mit dem der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen geltend machte, von seinen Prozessbevollmächtigten stammte. Ein Verzugseintritt vor der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten ist damit nicht ersichtlich, wäre aber Voraussetzung, um die Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB beanspruchen zu können. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade wegen einer pflichtwidrigen Ablehnung der Zahlung der Aufräum- und Abbruchkosten erfolgte. Auch auf den Hinweis des Senats hin hat der Kläger dazu im Schriftsatz vom 17.06.2019 nichts vorgetragen.\n\nIII.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-07-10/20-u-178-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-07-10/20-u-178-18","retrieved":"2026-10-28 16:09:01.352696+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2019-07-10/20-u-178-18","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. Zivilsenat","date":"2019-07-10","dockets":["20 U 178/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2019:0710.20U178.18.00","ids":{"doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2019/20_U_178_18_Beschluss_20190710","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2019:0710.20U178.18.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 – 20 U 178/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-07-10/20-u-178-18","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur (hier verneinten) Frage, ob im Sinne der Bedingungen eine „Sicherstellung“ der Wiederherstellung vorliegt, wenn bereits einige Wiederherstellungsarbeiten erfolgt sind (und der Versicherungsnehmer „verschuldet“ ist).","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"VVG 2008/93","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"93","label":"§ 93 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/794","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"794","label":"§ 794 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:09:01.352696+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}