{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2019:0531.7U57.18.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2019-05-31","aktenzeichen":"7 U 57/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Zum Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrgast im Busverkehr im Verkehrskreis \"Sonderfahrt für Menschen mit Behinderung\". 2. Fahrlässig handelt nur, wer den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden kann und muss. Daran fehlt es, wenn der Schädiger wegen psychischer Einschränkungen (vorliegend einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung) in der konkreten Situation nicht in der Lage war, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (08 O 422/14) vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.\n\nEr ist wegen der Rücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) zudem dieses Rechtsmittels verlustig.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nWegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.04.2019 Bezug genommen. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.\n\nDer Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.\n\nZur Begründung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 Bezug genommen.\n\nEine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-05-31/7-u-57-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-05-31/7-u-57-18","retrieved":"2026-10-28 16:08:30.654009+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2019-05-31/7-u-57-18","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"7. 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