{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2019/9_WF_232_18_Beschluss_20190108","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2019:0108.9WF232.18.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"9. Senat für Familiensachen","decided":"2019-01-08","aktenzeichen":"9 WF 232/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 01.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.\n\nDer Verfahrenswert wird für das erstinstanzliche Scheidungs-verbundverfahren festgesetzt auf 47.262,00 EUR.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIm vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 01.08.2018 geschieden und darüber hinaus Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen.\n\nDer Verfahrenswert wurde mit Beschluss vom 01.08.2018 wie folgt festgesetzt:\n\nEhesache                                          Nettoeinkommen Ehemann                           3.200,00\n\n                                                        Nettoeinkommen Ehefrau                              1.500,00\n\n                                                        abzgl. Pauschalbetrag für\n\n                                                        ein minderjähriges Kind                              -    300,00\n\n                                                        zzgl. Kindergeld                                               192,00\n\n                                                        Summe                                                         4.590,00\n\n                                                        in 3 Monaten                                                13.770,00\n\nVersorgungsausgleich                                                                                            5.640,00\n\ninsgesamt                                                                                                            19.410,00\n\nGegen diese Wertfestsetzung richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018, mit der er beantragt, den Verfahrenswert festzusetzen auf\n\n                            Ehesache                                         Einkommen                      13.770,00 EUR\n\n                                                                                    Vermögen                        30.895,00 EUR\n\n                            Versorgungsausgleich                                                                5.640,00 EUR\n\n                            insgesamt                                                                                50.305,00 EUR.\n\nEr beanstandet zum einen, dass das Amtsgericht bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse nicht die Entschädigung i.H.v. 560,00 EUR mtl. berücksichtigt habe, die die Antragsgegnerin für die Wahrnehmung eines politischen Amtes erhalte.\n\nAußerdem habe das Amtsgericht entgegen der Regelung in § 43 FamGKG die folgenden Vermögensverhältnisse der Beteiligten unberücksichtigt gelassen:\n\nHausgrundstück             C ##                                                             250.000,00 EUR\n\nGuthaben Ast.               IngDiBa                                                           66.800,00 EUR\n\n                                   Girokonto                                                         25.500,00 EUR\n\n                                   Volksbank                                                       192.700,00 EUR\n\n                                   VW-Bank                                                          28.500,00 EUR\n\ngemeinsames Guthaben                                                                       12.400,00 EUR\n\nGuthaben Agg.´in         Volksbank                                                        42.000,00 EUR\n\n                                    Girokonto                                                        13.000,00 EUR\n\nGesamtvermögen                                                                               617.900,00 EUR\n\nDer Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt in der Begründung der Beschwerde die Auffassung, dass von dem vorhandenen Vermögen 5% (= 30.895,00 EUR) werterhöhend zu berücksichtigen seien.\n\nSeitens des Antragstellers wurde der Beschwerde nicht entgegen getreten; die angegebenen Vermögenswerte werden als korrekt bestätigt.\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und bei der Bemessung des Verfahrenswertes auch die von der Antragsgegnerin vereinnahmte Aufwandsentschädigung bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Der Verfahrenswert wurde deshalb bezüglich der Ehescheidung auf 15.450,00 EUR und bezüglich des Versorgungsausgleichs auf 6.312,00 EUR, insgesamt auf 21.762,00 EUR, festgesetzt.\n\nDas Amtsgericht führt in seiner Begründung aus, dass keine Wertreduzierung aufgrund der Einvernehmlichkeit der Ehescheidung geboten sei. Umgekehrt bedürfe es hier aber auch keiner Heraufsetzung des Verfahrenswertes aufgrund des Vermögens der Eheleute. Zum einen fänden die Vermögenswerte schon bei der außergerichtlichen Korrespondenz über den Zugewinnausgleich Berücksichtigung. Und im Übrigen müsse ohnehin eine handhabbare pauschalierende Betrachtung vorgenommen werden.\n\nDer Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verfolgt seine Beschwerde trotz teilweiser Abhilfe weiter und betont insbesondere die Notwendigkeit der zusätzlichen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Wertfestsetzung, wobei er die bisherigen Wertangaben mit Schriftsatz vom 11.09.2018 teilweise korrigiert.\n\nII.\n\nDie vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht, denn der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren an, die bei Erfolg seines Rechtsmittels um einen Betrag von ca. 1.500,00 EUR höher ausfallen als nach der Wertfestsetzung des Amtsgerichts.\n\nDie Beschwerde ist überwiegend begründet, denn der Verfahrenswert war für das erstinstanzliche Scheidungsverbundverfahren gem. §§ 43, 50 FamGKG wie folgt festzusetzen:\n\nEhesache                            Einkommensverhältnisse              15.450,00 EUR\n\n                                         Vermögensverhältnisse                25.500,00 EUR\n\nVersorgungsausgleich                                                             6.312,00 EUR\n\ninsgesamt                                                                            47.262,00 EUR\n\nDavon steht nach der teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.09.2018 noch die Wertfestsetzung für die Ehesache im Streit.\n\nNach der Regelung in § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.\n\na) Hinsichtlich der „Einkommensverhältnisse“ der Ehegatten ist nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen, hier also auf den im Beschluss vom 14.09.2018 zutreffend errechneten Betrag von 15.450,00 EUR.\n\nb) Für die in § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich vorgesehene zusätzlich Bewertung der „Vermögensverhältnisse“ der Ehegatten fehlen zwar nähere Vorgaben des Gesetzgebers. Daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass zur vereinfachten Handhabung der Wertfestsetzung die Vermögensverhältnisse der Ehegatte – wie das Amtsgericht meint – gänzlich unberücksichtigt bleiben können (BVerfG FamRZ 2009, 491 - juris-Tz. 14).\n\nJedenfalls in den Fällen, in denen die vorhandenen  Vermögenspositionen unstreitig sind, sind sie bei der gebotenen Schätzung zu berücksichtigen. Dies bezieht sich allerdings nicht auf den gesamten Hausrat und die von den Ehegatten genutzten Gebrauchsgüter, sondern in erster Linie auf den Wert vorhandener Immobilien und Sparguthaben bzw. Wertpapierdepots (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG, 6. Aufl. 2018, FamGKG § 43 Rnr. 18; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, nach § 80 Rnr. 196; Thiel, in: Schneider/Herget Streitwert-Kommentar, 14. Aufl. 2016, Rnrn. 7192ff; Schneider AGS 2018, 25ff jeweils m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall ist insoweit nach den unstreitig gebliebenen Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin von folgenden Vermögens-positionen auszugehen:\n\nHausgrundstück in L                                              200.000,00 EUR\n\nSparguthaben des Antragstellers                             300.000,00 EUR\n\nSparguthaben der Antragsgegnerin                           70.000,00 EUR\n\n                                                                            570.000,00 EUR\n\nAuf die Frage, ob von dem verbleibenden Aktivvermögen bestehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind (verneinend OLG Hamm FamRZ 2018, 525), kommt es hier nicht an, denn nach Aktenlage bestehen derartige Verbindlichkeiten nicht; insbesondere ist die im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind genutzte Eheimmobilie in L lastenfrei.\n\nIn der Rechtsprechung besteht allerdings Übereinkunft, dass nicht das vorhandene Vermögen als solches für die Wertfestsetzung ausschlaggebend ist, sondern dass zur Beurteilung der „Vermögensverhältnisse“ nur auf ein prozentualer Anteil davon abzustellen ist.\n\nDer Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine in der Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, dieser prozentuale Anteil sei ohne vorherigen Abzug eines Freibetrages von dem Gesamtvermögen zu ermitteln (OLG Thüringen FamRZ 2018, 1174; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298).\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse sind aber üblicherweise davon geprägt, dass mit einem bestimmten Anteil des vorhandenen Vermögens Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens getroffen werden soll (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769 – juris-Tz. 15). Um dem Rechnung zu tragen, teilt der Senat die überwiegend vertretene Auffassung, dass das Vermögen bei beiden Ehegatten um einen angemessenen Freibetrag zu bereinigen ist, wobei zu dessen Höhe in der Rechtsprechung unterschiedliche Werte von 15.000,00 EUR (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226), über 20.000,00 EUR (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769) und 25.000,00 EUR (KG FamRZ 2018, 701) bis hin zu  60.000,00 EUR (OLG Bamberg FamRZ 2017, 1082) bzw. bis zu 64.000,00 EUR (OLG Hamm FamRZ 2006, 353) diskutiert werden.\n\nDer Senat hält jedenfalls im vorliegenden Fall einen Freibetrag von 30.000,00 EUR für jeden Ehegatten für angemessen (so auch OLG Schleswig, Beschl. 13 WF 57/18 vom 03.07.2018; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74), der allerdings nicht noch zusätzlich für das aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangene Kind anzusetzen ist (OLG Stuttgart MDR 2018, 411 – juris-Tz. 18).\n\nDas geschätzte Vermögen von                                           570.000,00 EUR\n\nist demnach zu reduzieren um                                          - 30.000,00 EUR\n\nund                                                                                - 30.000,00 EUR\n\nauf                                                                                 510.000,00 EUR.\n\nDer Senat folgt weiter der überwiegend vertretenen Auffassung, dass davon ein Prozentsatz von 5% für die Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen ist (OLG Stuttgart MDR 2018, 411 – juris-Tz. 22; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Hamm FamRZ 2006, 353), hier also ein Betrag von 25.500,00 EUR.\n\nc) Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des „Umfangs und der Bedeutung der Sache“ ist hier keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine „unstreitige“ Scheidung handelt, denn dies entspricht vielmehr dem Normalfall in Ehesachen (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 – juris-Tz. 34; Keske, in: Handbuchs des Fachanwalts Familienrecht, 11.Aufl. 2018, Kap. 17 Rnr. 52).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-01-08/9-wf-232-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2019-01-08/9-wf-232-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:01.353082+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2019-01-08/9-wf-232-18","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"9. 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