{"status":"available","doknr":"OLD463807","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.15W119.18.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2018-05-25","aktenzeichen":"15 W 119/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde wird der Beschluss abgeändert.\n\nDer Standesbeamte des Standesamts wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag Nr.XX8/2014 dadurch zu berichtigen, dass er den bei der Kindesmutter vorhandenen einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ streicht.\n\nDer Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in N Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren bewilligt.\n\nDer Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nAuf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist der die beantragte Berichtigung zurückweisende Beschluss abzuändern und die Streichung des einschränkenden Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ anzuordnen.\n\n3\n\nDie Grundlage für den einschränkenden Zusatz ist entfallen, da die Identität der Beteiligten zu 1) feststeht.\n\n4\n\nDass die Identität der Beteiligten zu 1) feststeht, ergibt sich schon aus den ohne diesen einschränkenden Zusatz erfolgten Eintragungen der Beteiligten zu 1) in den Geburtsregistereinträgen betreffend die weiteren Kinder der Beteiligten zu 1) beim Standesamt E (Nr. G XXX5/2015 und Nr. G XX2/2018).\n\n5\n\nZunächst ist zu konstatieren, dass der im Geburtenregister Nr.XX8/2014 des Standesamts F vorhandene Zusatz gemäß § 35 PStV „Identität nicht nachgewiesen“ nicht der Beweiswirkung einer Eintragung nach § 54 PStG unterliegt (Senat StAZ 2016, 113; KG Berlin StAZ 2017, 273). Sinn des Zusatzes nach § 35 PStV ist es ja gerade, diese Beweiswirkung auszuschließen, um eine Person auch bei nicht nachgewiesener Identität im Personenstandsregister wenigstens mit den Identitätsangaben beschreiben zu können.\n\n6\n\nDie  berichtigende Eintragung zum Geburtenregister Nr. G XX5/2015 des Standsamts E sowie die Eintragung zum Geburtenregister Nr. G XX2/2018 des Standesamts E haben nach § 54 Abs. 1 PStG hingegen volle Beweiskraft.\n\n7\n\nAn die Beweiskraft dieser berichtigenden Eintragung zum Namen der Kindesmutter – Fortfall des Hinweises auf die nicht nachgewiesene Identität - sind das Standesamt und die Gerichte gebunden, solange nicht der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist  (§ 54 Abs.3 PStG). Denn für die Richtigkeit der standesamtlichen Beurkundungen besteht nach § 54 PStG eine widerlegbare Vermutung (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl., § 54 Rn.21).\n\n8\n\nVon den Beteiligten zu 2) und 3) sind allerdings keine Umstände vorgetragen worden, aus denen sich ergibt, dass die Identität der Beteiligten zu 1) entgegen den Feststellungen des Standesamtes E weiterhin zweifelhaft ist. Die von diesen Beteiligten vorgetragenen Umstände erschöpfen sich in Vermutungen bzw. in der fehlerhaften Rechtsansicht, dass die Beteiligte zu 1) noch weitere Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorzulegen hätte.\n\n9\n\nBloße Zweifel an der Richtigkeit einer beurkundenden Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister reichen für den positiven Nachweis der Unrichtigkeit nicht aus, weil bloße Zweifel nicht ihrerseits den Nachweis der Unrichtigkeit ersetzen können. Die personenstandsrechtliche Beweiskraft der mit Rückwirkung berichtigten Eintragung ist durch mögliche Zweifel nicht beeinträchtigt (vgl. Senat StAZ 2016, 275).\n\n10\n\nNeben der Anweisung zur Berichtigung des Geburtsregistereintrags durch Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ bedarf es keiner gesonderten Anweisung an das Standesamt, eine Geburtsurkunde zu erteilen.\n\n11\n\nDas Standesamt hat die Erteilung einer Geburtsurkunde auf der Grundlage seiner Rechtsansicht, dass der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ nicht zu streichen sei, abgelehnt. Für den Fall, dass der Zusatz im Geburtsregister eingetragen ist, ist diese Weigerung auch rechtlich konsequent. Mit der vom Senat vorgegebenen Berichtigung entfällt allerdings der bisherige Grund für die Nichtausstellung der Geburtsurkunde, so dass das Standesamt diese auf einen nach der vollzogenen Berichtigung gestellten Antrag auch erteilen wird.\n\n12\n\nAngesichts des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst (§ 25 Abs.1 GNotKG).\n\n13\n\nEine Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.\n\n14\n\nDie Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 36 Abs.3 GNotKG.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.\n\n16\n\nDer Beteiligten zu 1) war abschließend auch Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-05-25/15-w-119-18","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"PStV","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/463807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-05-25/15-w-119-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/463807","retrieved":"2026-07-09 07:59:59.341943+00:00"}}