{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.20U213.16.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2017-02-01","aktenzeichen":"20 U 213/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nEs wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.\n\nAuf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\nDie Einwände der Berufung, auf deren Begründung Bezug genommen wird (GA 206-214), greifen nicht durch.\n\nEs besteht kein Anspruch des Klägers aus der bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls des Klägers am 09.06.2015 auf der X des Y.\n\nEs greift die vertragliche Ausschlussklausel nach Ziff. A.2.17.4 AKB der Beklagten, wo es unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt:\n\n„Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“\n\nDenn ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Fahrordnung (Anl. K6, GA 92) und der von ihm selbst vorgelegten Sicherheitsregeln (Anl. BK1, GA 215 f.) des Betreibers des Y nahm der Kläger während des Unfalls an einer ausdrücklich als solcher bezeichneten „Touristenfahrt“ teil.\n\nEntgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers wird aus der Ausschlussklausel – bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamen Durchsicht und unter Berücksichtigung der erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGHZ 123, 83, 85; St.Regis.) – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Strecke gerade nicht während einer solchen Touristenfahrt eine offizielle Rennstrecke darstellen muss.\n\nEs reicht, wenn die Strecke – wie hier – in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ im Sinne einer Strecke für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist.\n\nDass dies der Fall ist, ergibt sich aus der Fahrordnung (Anl. K6, GA 92) und den Sicherheitsregeln (Anl. BK1, GA 215 f.) des Betreibers des Y, und zwar einheitlich sowohl für die X als auch die Z-Strecke.\n\nVor diesem Hintergrund ist die maßgebliche Klausel auch AGB-rechtliche nicht zu beanstanden (vgl. zu einer vergleichbaren Ausschlussschlussklausel OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014, 12 U 149/13, juris, Rn. 58-69, VersR 2015, 62).\n\nDenn der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbare Sinn und Zweck der Klausel ist es, das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen.\n\nII.\n\nAuf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-01/20-u-213-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-01/20-u-213-16","retrieved":"2026-10-28 16:06:23.997986+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2017-02-01/20-u-213-16","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. Zivilsenat","date":"2017-02-01","dockets":["20 U 213/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.20U213.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2017:0201.20U213.16.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2017 – 20 U 213/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-02-01/20-u-213-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nEs wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.\n\nAuf den Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:06:23.997986+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}