{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2017/20_U_184_16_Beschluss_20170109","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2017:0109.20U184.16.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2017-01-09","aktenzeichen":"20 U 184/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.\n\nDie dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Rechte der Klägerin, sich vom Vertrag zu lösen, § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich ist, da der Versicherungsvertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist. Dem Landgericht ist insbesondere dahingehend zu folgen, dass es unschädlich ist, dass die Verbraucherinformationen gem. § 10 a VAG nicht in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text erteilt wurden. Von der Klägerin wird nicht bestritten, dass die Verbraucherinformationen bei Vertragsschluss vollständig und somit in ihrer Gesamtheit – wenn auch nicht in einem zusammenhängenden Text – erteilt wurden. Eine Verbraucherinformation der Klägerin wurde daher nicht i.S. des § 5a VVG unterlassen.\n\nDem Landgericht ist auch dahingehend zu folgen, dass die Klägerin zutreffend über ihr Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung die Klägerin wird auch durch die Formulierung „Bevor sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite“ keineswegs von der Belehrung abgelenkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer, der sich mit dem Antrag so ausführlich beschäftigt, dass er auf entsprechenden Hinweis die Schlusserklärung auf der Rückseite des Antragsformulars zu Kenntnis nimmt, sich dadurch nicht von der Vorderseite ablenken lässt, sondern die durch vermehrten Fettdruck besonderes auffälligen „Hinweise auf Schlusserklärung und Unterschriften“ zur Kenntnis nimmt.\n\nZur Frage der Unterschrift zur Belehrung wird auf das Urteil Bezug genommen.\n\nAuf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (GKG, KV Nr. 1222).\n\nMit Beschluss v. 03.03.2017 wurde -durch Berufungsrücknahme der Klägerin- der Verlust des eingelegten Rechtsmittels festgestellt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-01-09/20-u-184-16","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-01-09/20-u-184-16","retrieved":"2026-10-28 16:06:23.278602+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2017-01-09/20-u-184-16","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. 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