{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0921.20U70.16.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2016-09-21","aktenzeichen":"20 U 70/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung und zu der Frage, wann ein vom Versicherten behauptetes Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers vollzogen ist.","text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.\n\nGründe\n\nDie Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über die von der B-Versicherung erbrachten Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag.\n\nOhne entsprechende vertragliche Abrede lässt sich eine Auskunftspflicht allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, wonach ein Anspruchsinhaber Auskunft über die Umstände aus der Sphäre seines Schuldners verlangen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 –, Rn. 15, juris).\n\nVoraussetzung ist damit, dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehr der von der B-Versicherung erbrachten Zahlungen hat.\n\nEin solcher Anspruch besteht nicht.\n\nWeder ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem vom Beklagten als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag noch aus der vom Kläger behaupteten Zweckrichtung des Vertrages.\n\n1.\n\nDer Versicherungsvertrag verpflichtet den Beklagten ebenso wenig wie die B-Versicherung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger.\n\nZwar war der Kläger nach dem Inhalt des Versicherungsscheins versicherte Person und damit gem. § 44 Abs. 1 VVG Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere des Anspruchs auf die Versicherungsleistung.\n\nDamit hatte er aber nicht zugleich das Recht erworben, von der B-Versicherung oder dem Beklagten Zahlung zu verlangen.\n\nIm Verhältnis zur B-Versicherung (Deckungsverhältnis) stand gem. § 45 Abs. 1 VVG nur dem Beklagten als Versicherungsnehmer das Recht zu, Zahlung der Versicherungsleistung zu verlangen.\n\nDer Beklagte hatte dem Kläger kein Bezugsrecht im Hinblick auf die Versicherungsleistung eingeräumt, welches die B-Versicherung verpflichtet hätte, direkt an den Kläger zu leisten.\n\nInwieweit die Versicherungsleistung im Innenverhältnis (Valutaverhältnis) dem Kläger als versicherter Person zustand, regelt der Versicherungsvertrag nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag kein eigener Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskehr der Versicherungsleistung.\n\n2.\n\nEin solcher Anspruch aus dem Innenverhältnis ist auch nicht mit der Behauptung dargelegt, die Leistungen aus der Versicherung hätten nach Versicherungsablauf dazu dienen sollen, dem Kläger eine finanzielle Unterstützung beim Start in das Berufsleben zu gewähren.\n\nDenn eine solche Zuwendung der Versicherungsleistung wäre als Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 1 BGB nur dann formwirksam, wenn es notariell beurkundet worden wäre. Dies ist auch nach Vortrag des Klägers nicht der Fall.\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schenkung mit Abschluss des Versicherungsvertrages im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt sei.\n\nDie Schenkung ist nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 – IX ZR 86/82 –, BGHZ 91, 288-293, Rn. 14 f).\n\nDies war weder bei Abschluss noch bei Beendigung der Versicherung der Fall. Der Beklagte hatte dem Kläger weder ein unwiderrufliches noch ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und blieb so bis zur Beendigung der Versicherung im Hinblick auf die Versicherungsleistung verfügungsberechtigt. Von dieser Verfügungsberechtigung hat er mit Kündigung der Versicherung zum Ende des Jahres 2014 und Auszahlung des Rückkaufwertes an sich auch Gebrauch gemacht.\n\nDas behauptete Schenkungsversprechen blieb so uneingelöst und damit formunwirksam.\n\nDer Kläger kann für sich keine Rechte aus einem solchen Versprechen herleiten.\n\nII.\n\nAuf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-09-21/20-u-70-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-09-21/20-u-70-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:12.376422+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2016-09-21/20-u-70-16","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. 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