{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0506.11U93.15.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-05-06","aktenzeichen":"11 U 93/15","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 12.05.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert.\n\nDer Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 835,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe:\n\nI.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Soweit der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.700,-- € anerkannt hat, bedarf es gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO keiner Gründe.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.\n\nDer von dem jetzigen Kläger als Insolvenzverwalter verwalteten Insolvenzmasse hinsichtlich des Vermögens des früheren Klägers X (Insolvenzschuldner) steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.11.2012 ein geringerer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu als vom Landgericht ausgeurteilt wurde.\n\n1.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten über die bereits vorprozessual regulierten 10.663,59 € hinaus. Des Weiteren steht ihm kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung zu.\n\na) Denn der Kläger ist nicht berechtigt, den Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen. Zwar steht einem geschädigten Fahrzeugeigentümer grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er einen Unfallschaden konkret, d. h. entsprechend den tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur angefallenen Kosten abrechnet, oder ob er dies fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages tut. Indes wird auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten begrenzt, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat. Soweit die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten, kann der Geschädigte die über diesen Betrag hinausgehenden Schätzkosten nicht verlangen, da er sich an dem Unfallgeschehen nicht bereichern darf (vgl. BGH, NJW 2014, S. 535).\n\nIm vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Insolvenzschuldner das Fahrzeug reparieren ließ, wozu er ausweislich der Darlehensbedingungen aus dem mit der B-Bank am 03.08.2012 geschlossenen Darlehensvertrag auch verpflichtet war. Zumal der Kläger auf die Auflage des Senats in der Ladungsverfügung vom 23.10.2015 ausdrücklich die Vorlage der Reparaturrechnung verweigert hat, besteht somit die Gefahr einer unzulässigen Bereicherung durch den Unfall und ist die Forderung hinsichtlich der Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten unschlüssig.\n\nb) Gleiches gilt für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens. Dabei kann der Senat bereits dahinstehen lassen, ob eine fühlbare Beeinträchtigung des Insolvenzschuldners durch das Entfallen der Nutzungsmöglichkeit an dem verunfallten Fahrzeug für die Dauer der Reparatur schon deshalb nicht feststellbar ist, weil er – wie er über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat – über ein anderes Fahrzeug verfügte, oder ob dieser Gesichtspunkt deshalb keine Berücksichtigung finden kann, weil das verunfallte Fahrzeug im Gegensatz zu dem Ersatzfahrzeug ein repräsentatives Geschäftsfahrzeug war. Soweit das Sachverständigenbüro Y ausweislich des mit der Klageschrift vorgelegten Schadensgutachtens vom 13.11.2012 eine Reparaturdauer von 6 Werktagen geschätzt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur an dem Fahrzeug einen geringeren Zeitraum in Anspruch genommen hat.\n\nDa dieser Zeitraum vom Kläger nicht angegeben wurde und eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in Ermangelung ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist, erweist sich nauch das Verlangen nach Nutzungsausfallentschädigung als unschlüssig.\n\n2.\n\nDer Kläger ist hingegen berechtigt, die vorprozessual auf Seiten des Insolvenzschuldners angefallenen Rechtsanwaltskosten als Kosten angemessener Rechtsverfolgung erstattet zu verlangen. Da die berechtigte Schadensersatzforderung des Insolvenzschuldners insgesamt 18.438,20 € betrug, berechnen sich die erstattungsfähigen Kosten nach diesem Gegenstandswert. Es ergibt sich daher eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 787,80 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen in Höhe von 15,50 € sowie eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 €, insgesamt somit 835,30 €.\n\nDie Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.\n\n3.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 93 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nSoweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war die Regelung des § 93 ZPO zu seinen Gunsten anwendbar, denn das Anerkenntnis war ein sofortiges. Der Beklagte hatte bis zur Vorlage der Erklärungen der B-Bank vom 04.03.2016 mit Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2016 keinen Anlass zur Klage gegeben. Die Klage war bis zu diesem Zeitpunkt unschlüssig und der Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet. Gemäß Ziff. 1 und 2. der Bedingungen unter der Überschrift „Sicherheiten“ des Darlehensantrags des Insolvenzschuldners, den die B-Bank mit Schreiben vom 03.08.2011 angenommen hatte, waren der Bank nicht nur das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug übertragen, sondern auch sämtliche Ersatzansprüche wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs abgetreten worden. Nach vollständiger Darlehenstilgung war eine Rückabtretung der Forderung an den Darlehensnehmer erforderlich. Die während des Berufungsverfahrens zunächst vorgelegte Erklärung der B-Bank vom 17.11.2015 enthielt hingegen keine Rückabtretung. Die weitere undatierte Erklärung, die mit Schriftsatz vom 16.12.2015 eingereicht worden war, war gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegeben worden und ließ nicht erkennen, ob die Rückabtretung noch vor Insolvenzeröffnung am 28.01.2014 erfolgt war. Nach diesem Zeitpunkt war der Insolvenzschuldner nicht mehr verfügungsbefugt und konnte die Rückabtretung nur gegenüber dem jetzigen Kläger als Insolvenzverwalter erklärt werden. Der Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich der Wertminderung des Fahrzeugs zunächst Klageabweisung beantragt und dies nicht nur mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers bzw. des Insolvenzschuldners begründet hatte, sondern auch die Höhe der Wertminderung gestützt auf das selbst in Auftrag gegebene Gutachten der Z bestritten hat, weshalb der Landgericht durch Beauftragung des Sachverständigen S Beweis erhoben hat, ändert an dieser Bewertung nichts, denn eine unschlüssige Klageforderung brauchte der Beklagte nicht zu einem vorherigen Zeitpunkt anerkennen.\n\nDer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-05-06/11-u-93-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-05-06/11-u-93-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:48.324964+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2016-05-06/11-u-93-15","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"11. 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