{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.3RVS37.16.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-04-28","aktenzeichen":"3 RVs 37/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Begriff \"Zigeuner\" stellt im deutschsprachigen Raum grundsätzlich eine Fremdbezeichnung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe dar; es handelt sich nicht um einen Begriff, der allein die Bedeutung eines Schimpfwortes hat. 2. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Feststellung, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann, u.a. Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, welcher Abstammung der Geschädigte ist und weiterer Feststellungen zum Kulturkreis des Angeklagten.","text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Detmold zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDas Amtsgericht – Strafrichter – Detmold hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Januar 2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.\n\nDabei hat das Amtsgericht zur Sache folgende Feststellungen getroffen:\n\n\"Der Angeklagte hatte Alkohol konsumiert. Er äußerte mehrfach gegenüber dem Geschädigten die Worte \"Zigeuner\". Auch im Beisein von Polizeibeamten trommelte er an die geschlossene Wohnungstür des Geschädigten und schrie mehrfach die Bezeichnung \"Zigeuner\".\"\n\nFerner lautet es in der Beweiswürdigung des Urteils wie folgt:\n\n„Der Angeklagte hat sich eingelassen, dass der Zeuge ihn 2 Wochen zuvor geschlagen habe.“\n\nFerner findet sich im Urteil die Feststellung, dass der Angeklagte zur Ausnüchterung ins Polizeigewahrsam genommen wurde.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nII.\n\nDie zulässige (Sprung-) Revision hat Erfolg. Das Urteil hält der auf die materielle Rüge hin erfolgten Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht stand. Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben. Da neue Feststellungen möglich erscheinen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDie Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweist sich als fehlerhaft.\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, juris, Rn. 6).\n\nSo verhält es sich hier. Das mit Rubrum nicht einmal vier Seiten umfassende Urteil ist hinsichtlich der Beweiswürdigung lückenhaft.\n\nEine Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 4 m.w.N.). Die Missachtung oder Nichtachtung können den ethnischen oder den sozialen Wert des anderen betreffen, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu ermitteln ist (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 8 m.w.N.). Insoweit kommen u.a. in Betracht, die Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung gefallen ist (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 a.a.O. m.w.N.). Maßgebend ist diesbezüglich wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht, wobei Bedeutungsabweichungen aufgrund von z.B. Nationalität zu berücksichtigen sind (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 a.a.O. m.w.N.). Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung darstellt (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 17).\n\nIm Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit tritt hinzu, dass maßgeblich für die Deutung einer Äußerung die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ist, wobei stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen ist. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04, juris).\n\nDer Begriff \"Zigeuner\" stellt im deutschsprachigen Raum grundsätzlich eine Fremdbezeichnung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe dar. Es handelt sich mithin nicht um einen Begriff, der alleine seine Bedeutung im Sinne eines Schimpfwortes hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Feststellung, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann, u.a. Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, welcher Abstammung der Geschädigte ist und weiterer Feststellungen zum Kulturkreis des Angeklagten.\n\nDie seitens des Amtsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung ist vor den oben genannten Anforderungen derart lückenhaft, dass eine dementsprechende Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nicht erfolgen kann.\n\nUm eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beleidigung prüfen zu können, bedürfte es u. a. Feststellungen zu folgenden Fragen:\n\nWelche Bedeutung hat der Begriff „Zigeuner“ im Kulturkreis des Angeklagten?\n\nWar sich der Angeklagte der Bedeutung des Begriffes, insbesondere ob seiner Alkoholisierung, im hiesigen Kulturkreis hinreichend bewusst?\n\nWelchen Gegenstand hatten die dem Ausruf vorhergehenden Streitigkeiten?\n\nWelchem Kulturkreis entstammt der Zeuge H ursprünglich?\n\nAll diese Fragen bleiben im angefochtenen Urteil offen und ungeklärt.\n\nDies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der bereits zur Urteilsaufhebung führt.\n\nDa der Schuldspruch nach alledem keinen Bestand haben kann, war auch der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.\n\nDie Sache war an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgende Umstände hin:\n\n1.\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte derart alkoholisiert war, dass er zur Ausnüchterung ins Polizeigewahrsam verbracht wurde. Vor diesem Hintergrund muss sich dem Tatgericht das Erfordernis näherer Feststellungen hinsichtlich der Alkoholisierung sowohl mit Blick auf § 21 StGB (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103) als auch hinsichtlich des Vorsatzes (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14, NStZ 2015, 464) aufdrängen.\n\n2.\n\nWeiter bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung einer ausführlichen Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25).\n\n3.\n\nDas Amtsgericht wird von Amts wegen zu prüfen haben, ob Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB in Betracht kommen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 – III-3 RVs 92/15 und Beschluss vom 12. Januar 2016 – III-3 RVs 93/15). Die Vorschrift ist zwingender Natur, so dass von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden darf, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (BGH, Beschluss vom 17. August 1984 – 3 StR 283/84, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 – (4) 1 Ss 427/05 (182/05), juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 1 Ss 8/12, BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 2 Ss 346/08, juris).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-04-28/3-rvs-37-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-04-28/3-rvs-37-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:19.455313+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2016-04-28/3-rvs-37-16","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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