{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2016/25_W_22_16_Beschluss_20160412","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0412.25W22.16.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"25. Zivilsenat","decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"25 W 22/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.01.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 07.12.2015 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 804,25 EUR.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nG r ü n d e  :\n\nI.\n\nDer Kläger hat die Beklagte vorprozessual durch seine späteren Prozessbevollmächtigten mit drei Schreiben jeweils wegen drei verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen abgemahnt.\n\nIn dem nachfolgenden einheitlichen Rechtsstreit wurde die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 10.12.2014 jeweils antragsgemäß zur Unterlassung diverser wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.400,- €, zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die drei Abmahnungen in Höhe von 1.434,40 €, 984,60 € und 1.424,40 € verurteilt. Ferner wurde die Beklagte zur Zahlung von Testkaufkosten i.H.v. 45,75 € und 2,89 € und zur Auskunftserteilung verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Urteilstenor (Bl. 202 – 204 d.A.) Bezug genommen.\n\nDer  Gesamtstreitwert der Klageanträge wurde vom Landgericht auf bis zu 135.000,- € festgesetzt.\n\nDer Klägerin hat eine 1,3.fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr nach einem Streitwert von 135.000,- € nebst Nebenkosten abzüglich einer 0,65 fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert 135.000,- € zur Festsetzung angemeldet (Bl. 234 d.A.).\n\nIm Rahmen der Kostenfestsetzung hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin um 0,65 der jeweils titulierten Geschäftsgebühren (Abmahnkosten) gekürzt und einen Betrag von 1.891,70 € in Abzug gebracht.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er die Festsetzung weiterer  804,25 € beantragt. Er ist der Ansicht, anzurechnen sei nur eine 0,65-fache Geschäftsgebühr aus einem Gesamtstreitwert von 135.000,- €.\n\nDie Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie originär mit der Sache befasste Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO übertragen.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 104 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDie titulierten vorprozessual angefallenen drei Geschäftsgebühren - nach Gegenstandswerten von jeweils zweimal 45.000,- € (d.h. jeweils 1.414,40 €) und einmal 20.000,- € (d.h. 964,60 €) - sind zu Recht mit jeweils 0,65 (also 707, 20 € + 707,20 € + 482,30 € = 1.896,70 €; wobei zugunsten des Klägers 5,- € zu wenig angerechnet wurden) auf die im nachfolgenden Ausgangsrechtsstreit verdiente 1,3- fache Verfahrensgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 135.000 € angerechnet worden.\n\nDer Umfang der Anrechnung mehrerer vorgerichtlicher Geschäftsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG auf die im nachfolgenden einheitlichen Rechtsstreit verdiente Verfahrensgebühr ist umstritten.\n\nTeilweise wird vertreten, die Anrechnung der Geschäftsgebühren sei nur nach dem (fiktiven) Betrag vorzunehmen, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtstreitwertes ergeben würde (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2008, 14 W 590/08, JurBüro 2009, 304;). Zur Begründung wird angeführt, dass sich sonst sogar ein negativer Saldo zu Lasten der  betroffenen Partei ergeben könne und es nicht gerechtfertigt sei, einerseits die Ersparnis zu berücksichtigen, die durch die Verbindung der Ansprüche in einem Prozess entstehe, andererseits aber die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu verlangen, wie sie nur bei getrennten Prozessen möglich sei (OLG Koblenz, aaO).\n\nDas OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 23.06.2009, 18 W 153/09, AGS 2009, 569-571) und das Bayrische Verfassungsgericht (VGH München, Beschluss vom 23.01.2008, 6 C 07.238; juris) rechnen die vorprozessual für mehrere Gegenstände angefallene Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr entsprechend dem Anteil des jeweiligen Gegenstandes am gerichtlichen Verfahren an.\n\nSchließlich wird die Ansicht vertreten, dass die angefallenen Geschäftsgebühren ohne Veränderungen auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 295 f.; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl. VV Verb. 3, Rn. 90; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2012, 18 W 155/12, juris, für die Anrechnung im OH-Verfahren).\n\nDer Senat folgt in ständiger Rechtsprechung letztgenannter Auffassung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.04.2014, Az. 25 W 303/13 und vom 18.11.2015, Az. 25 W 333/15, jeweils nicht veröffentlicht).\n\nDafür spricht bereits der Wortlaut der Vorbem.3 Abs. 4 VV RVG. Danach ist eine Geschäftsgebühr – soweit sie entsteht – anzurechnen. Entstanden sind hier vorprozessual 3 Geschäftsgebühren nach Streitwerten von zweimal 45.000,- € und einmal 20.000,- €. Für die von dem Kläger erstrebte reduzierte Anrechnung – insoweit inkonsequent, als er die Geschäftsgebühren nach einem fiktiven Gesamtwert von 135.000,- € und nicht lediglich von 110.000 € berücksichtigen will - ergeben sich aus dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Gefahr eines „negativen Saldos“ besteht nicht, da eine „Anrechnung“ maximal die Höhe der Gebühr erreichen kann, auf die angerechnet wird. Schließlich überzeugen die vom OLG Koblenz (aaO) ins Feld geführte Billigkeitserwägungen nach Auffassung des Senats nicht.\n\nDass die Verfahrensgebühr nach den Einzelstreitwerten mit einem in der Summe höheren Betrag entstanden wäre, hätte der Kläger seine Ansprüche in gesonderten Verfahren geltend gemacht, ist kein entscheidender Gesichtspunkt. Die erstattungsberechtigte Partei kann nur solche Kosten ersetzt verlangen, die tatsächlich entstanden sind. Kosten, die nicht angefallen sind, deren Erstattung sie aber, wären sie entstanden ohne weiteres hätte einfordern können, rechtfertigen keine Erhöhung des Erstattungsanspruchs der Partei im Rahmen ihrer konkret angefallenen Kosten  (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003 – VIII ZB 100/02, Tz. 11, juris). Überdies wären die im Fall einer gesonderten gerichtlichen Geltendmachung der Klageansprüche ausgelösten Mehrkosten des Klägers im vorliegenden Fall unter dem auch im Kostenrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht erstattungsfähig. Die gegen den Beklagten gerichteten Klageanträge standen jedenfalls in einem inneren Zusammenhang, so dass der Kläger gehalten war, die Klageansprüche – wie auch geschehen – nicht gesondert, sondern in einem einheitlichen Rechtsstreit geltend zu machen.\n\nDass durch die Anrechnung der nach den jeweiligen Einzelstreitwerten vorprozessual verdienten Geschäftsgebühren nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG eine zusätzliche Kürzung erfolgt, steht dem Gesamtergebnis auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen. Durch die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, der wegen der Gleichheit des Gegenstandes auch dem allgemeinen Aufwand der Prozessvertretung zu Gute kommt, doppelt honoriert wird (vgl. KG, Beschl.v.13.01.2009, 1 W 497/08, AGS 2009, 168, 169). Der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber vorprozessual unterschiedliche Ansprüche geltend macht und diese anschließend in einem einheitlichen Rechtsstreit gerichtlich verfolgt, verringert seinen Arbeitsaufwand.\n\nAuf Grund der Identität des jeweiligen Gegenstandes im Rahmen seiner vorprozessualen als auch prozessualen Behandlung  verringert sich der Aufwand der Aufarbeitung der Sache sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht in erheblichem Maße. Darüber hinaus profitiert der Anwalt davon, dass die unterschiedlichen Gegenstände nunmehr in einem einheitlichen Rechtsstreit weiter verfolgt werden. Bei gesonderter gerichtlicher Geltendmachung entsteht in aller Regel ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der sich im Falle eines gemeinsamen Rechtsstreits reduziert.\n\nDie dadurch hier um 804,25 € niedriger anzusetzende Gesamtverfahrensgebühr ist das Ergebnis der vom Gesetzgeber bewusst gewollten Gebührendegression. Dieser Effekt allein rechtfertigt keine Abweichung vom Wortlaut der Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 295 – 298; Riedel/Sußbauer, aaO). Auch in anderen Fällen nimmt das Gesetz schließlich im Extremfall die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf Null hin (vgl. Riedel/Sußbauer, aaO, Rn. 89).\n\nHat danach im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anrechnung sämtlicher Geschäftsgebühren zu erfolgen, so gilt dies vorliegend auch für die Kostenerstattung, da die Geschäftsgebühren tituliert sind (§ 15 a Abs. 2 RVG).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV-GKG.\n\nDie Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse des Klägers.\n\nDer Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtsfrage, in welchem Umfang die nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der vorprozessual gesondert angefallenen Geschäftsgebühr im Falle subjektiver Klagehäufung durch denselben Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist und bislang – soweit ersichtlich -höchstrichterlich nicht geklärt ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-04-12/25-w-22-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-04-12/25-w-22-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:18.135506+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2016-04-12/25-w-22-16","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"25. Zivilsenat","date":"2016-04-12","dockets":["25 W 22/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0412.25W22.16.00","ids":{"doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2016/25_W_22_16_Beschluss_20160412","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0412.25W22.16.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2016 – 25 W 22/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-04-12/25-w-22-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.01.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 07.12.2015 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 804,25 EUR.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/104","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"104","label":"§ 104 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/569","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"569","label":"§ 569 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/15a","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"15a","label":"§ 15a RVG","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:04:18.135506+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}