{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2016:0331.5RBS38.16.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"5. Senat für Bußgeldsachen","decided":"2016-03-31","aktenzeichen":"5 RBs 38/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des materiellen Rechts     zugelassen.\n\nSie wird auf Kosten des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 22. Februar 2016, die dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist, zu dem von ihm eingelegten Rechtsmittel Folgendes ausgeführt:\n\n„I.\n\nDas Amtsgericht Brilon hat den Betroffenen mit Urteil vom 28.10.2015 (Bl. 49 – 51 R d. A.) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00€ verurteilt. Gegen dieses seinem Verteidiger am 01.12.2015 zugestellte (Bl. 53 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit am 03.11.2015 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 47 d. A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit am 22.12.2015 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 55 – 57 d. A.) u. a. mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 80 Abs. 1 und Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341 ff. StPO rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden. Auch in der Sache hat er Erfolg.\n\nDa die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn das Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, für die Auslegung von Rechtssätzen und die rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Die Zulassung zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m. w. N.).\n\nEine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht in der Frage, ob es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem stationären Lasermessgerät TraffiStar S 350 um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Soweit ersichtlich, ist diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Da diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich ist, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.\n\nIII.\n\nDer so zuzulassenden Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache der Erfolg zu versagen.\n\nSoweit der Betroffene die Rügen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Verletzung des Prinzips eines fairen Verfahrens erhoben hat, sind diese innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht in der Form des § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt worden und deshalb unzulässig.\n\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk-und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Gerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.\n\nBei der Geschwindigkeitsmessung mit dem stationären Lasermessgerät TraffiStar S 350 handelt es sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils um ein standardisiertes Messverfahren. Die Rechtsbeschwerde, die lediglich allgemeine Bedenken gegen standardisierte Messverfahren anführt, lässt Zweifel an einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, nicht aufkommen.\n\nDa das Amtsgericht somit zutreffend von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen ist, wird das Urteil den an die Darstellung der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellenden Anforderungen auch gerecht. Die Ausführungen des Amtsgerichts enthalten unter Nennung der Höhe des Toleranzabzuges sowohl die gefahrene als auch die vorwerfbare Geschwindigkeit. Weitere Feststellungen waren, da Messfehler weder ersichtlich noch mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen sind, nicht erforderlich.\n\nAuch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Der Tatrichter hat in nicht beanstandungswürdiger Weise begründet, warum er von der Regelbuße weder zugunsten noch zu Lasten des Betroffenen abgewichen ist.\n\nDer Rechtsbeschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.“\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an. Die Rechtsbeschwerde war dementsprechend zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Sie war jedoch mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-31/5-rbs-38-16","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-31/5-rbs-38-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:03.887907+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2016-03-31/5-rbs-38-16","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"5. 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