{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2015:1204.9U116.15.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2015-12-04","aktenzeichen":"9 U 116/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn das Gericht in Bezug auf einen einheitlichen Anspruch (hier Schmerzensgeld) durch echtes und unechtes Versäumnisurteil entscheidet, gegen das sich Einspruch und Berufung richten.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 20.04.2015 verkündete Teil-Endurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 0 360/14) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung seiner Haftung für weitere Schäden aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 10.06.2013 in E zugetragen hat.\n\nBei dem Unfall zog sich die Klägerin insbesondere eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im linken Kniegelenk zu.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n                         1.\n\n                         den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes\n\n                         Schmerzensgeld wegen des Fahrradunfalles vom\n\n                         10.06.2013, sich ereignend auf der T-Straße\n\n                         in E, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\n                         punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit\n\n                         an sie zu zahlen;\n\n                         2.\n\n                         festzustellen, dass der Beklagte für alle weiteren\n\n                         materiellen und immateriellen Schäden, herresultierend\n\n                         aus dem Fahrradunfall vom 10.06.2013, soweit diese\n\n                         Schäden nicht auf einen sonstigen Dritten übergegangen\n\n                         sind oder von Gesetzes wegen übergehen, zu 100 %\n\n                         haftbar ist und verpflichtet ist, der Klägerin die bereits\n\n                         entstandenen sowie noch entstehenden Schäden zu\n\n                         100 % zu ersetzen;\n\n                         3.\n\n                         den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin\n\n                         4.632,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\n\n                         über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n                         4.\n\n                         den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin durch ihre\n\n                         anwaltliche außergerichtliche Vertretung entstandenen\n\n                        Kosten in Höhe von 1.666,95 Euro (brutto) nebst Zinsen\n\n                         in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\n\n                         ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n                           die Klage abzuweisen.\n\nEr hat sämtliche Folgen des Unfalls sowie den materiellen Schaden bestritten.\n\nNachdem der Beklagte im Termin vom 20.04.2015 nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, hat das Landgericht Paderborn ein Teilversäumnis- und Endurteil erlassen, durch das es den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro, des materiellen Schadens und der Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro verurteilt und festgestellt hat, dass der Beklagte alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 10.06.2013 zu 100 % zu tragen habe.\n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Basis des als unstreitig zu behandelnden Vortrages der Klägerin zu ihrem Unfall und den Unfallfolgen entgegen der Vorstellung der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von nur 12.000,00 Euro angemessen sei.\n\nDer Beklagte hat gegen diese Entscheidung Einspruch, die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von\n\n16.000,00 Euro weiterverfolgt.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n                          unter Abänderung des am 20.04.2015 verkündeten Teil-\n\n                          versäumnis- und Endurteils des Landgerichts Paderborn\n\n                          den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin\n\n                          16.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\n                          punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2014\n\n                          zu zahlen,\n\n                          hilfsweise,\n\n                          das Urteil des Landgerichts Paderborn aufzuheben\n\n                          und den Rechtsstreit insgesamt zur Entscheidung an\n\n                          die erste Instanz zurückzuverweisen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n                          die Berufung zurückzuweisen,\n\n                          hilfsweise,\n\n                          die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\n                          an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuver-\n\n                          weisen.\n\n                                          II.\n\nDie Berufung der Klägerin hat mit dem Hilfsantrag – vorläufig - Erfolg.\n\nÜber den Hauptantrag kann der Senat aus prozessualen Gründen nicht entscheiden, weil das Landgericht in unzulässiger Weise durch Teilversäumnis - und Endurteil entschieden hat, so dass die Sache gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.\n\nNach herrschender Meinung kann ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die durch dieses Urteil getroffene Entscheidung unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist. Denn es soll ein Widerspruch zwischen dem Teil- und dem Schlussurteil ausgeschlossen werden (Musielak, ZPO,12. Aufl. 2015, § 301, Rdnr. 3).\n\nDeshalb ist es unzulässig, über einen einheitlichen Anspruch der Höhe nach durch Teilurteil zu entscheiden, weil beide Teile des Anspruchs nach denselben Kriterien zu beurteilen und entscheiden sind (sogenannte horizontale Teilung).\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.1999 (Aktenzeichen XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718 ff.) entschieden, dass es unzulässig ist, durch Teilversäumnis- und Schlussurteil über einen einheitlichen Unterhaltsanspruch zu entscheiden, weil auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, auf die Berufung gegen das streitige Urteil über einen anderen Teil zu entscheiden ist und somit die Gefahr kollidierender Entscheidungen besteht. Dies gilt nicht erst nach Einlegung der Rechtsbehelfe, sondern schon bei Erlass der Entscheidung.\n\nSo liegt der Fall hier auch. Das Landgericht hat über den einheitlichen Anspruch auf Schmerzensgeld zum Teil durch Versäumnisurteil und zum Teil durch streitiges Urteil entschieden. Es ist offensichtlich, dass die Entscheidung des Landgerichts über die zugesprochenen 12.000,00 Euro und die Entscheidung des Senats über die weiteren 4.000,00 Euro miteinander kollidieren können, wenn etwa der Senat zu der Auffassung gelangen würde, es seien insgesamt 16.000,00 Euro geschuldet, das Landgericht jedoch nach weiterer Beweisaufnahme meint, dass ggf. nur 5.000,00 Euro angemessen seien. Im Extremfall könnte es sogar dazu kommen, dass eine Instanz die Haftung des Beklagten dem Grunde nach verneint und die andere ihn in voller Höhe verurteilt.\n\nDas Landgericht wird daher über den einheitlichen Schmerzensgeldanspruch insgesamt erneut zu befinden haben. Das gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-12-04/9-u-116-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-12-04/9-u-116-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:38.185373+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2015-12-04/9-u-116-15","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"9. 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