{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2015/4_UF_117_15_Beschluss_20150720","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2015:0720.4UF117.15.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2015-07-20","aktenzeichen":"4 UF 117/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:\n\nEs wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999 betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Jugendliche mit albanischer Staatsangehörigkeit reiste am ####2015 im Einverständnis mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Die Kindeseltern befinden sich im Heimatland des Jugendlichen.\n\nBis zum ####2015 lebte der Jugendliche in der Bundesrepublik ohne Wohnsitz auf der Straße. Das Jugendamt der Stadt C2 nahm ihn in Obhut und brachte ihn in dem evangelischen Kinderheim D Wohngruppe D2 in D3 unter. Der Jugendliche hat die theoretische Möglichkeit, über seinen Bruder über einen Facebook-Account mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen.\n\nErstinstanzlich hat das Jugendamt beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland lebenden Eltern festzustellen.\n\nDas Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen.\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Die Kindeseltern seien kurzfristig mit modernen Kommunikationsmitteln erreichbar und es bestünde die Möglichkeit, dass die Eltern auf diesem Weg Vollmachten für die Rechtsausübung vor Ort ausstellen können.\n\nDagegen richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes, welches weiterhin die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge begehrt.\n\nEs behauptet, die Kindeseltern seien tatsächlich nicht erreichbar und damit nicht in der Lage, ihr Sorgerecht auszuüben. Die Anschrift der Kindeseltern sei nicht bekannt. Der Jugendliche habe weder die Anschrift der Kindeseltern noch andere moderne Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonnummer, Facebook- oder Twitter-Account, eMail-Adresse) benennen können.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Beschwerde des Jugendamtes C2 ist zulässig.\n\nDas Jugendamt der Stadt C2 ist gemäß §§ 86 Abs. 4, 87b SGB VIII am Verfahren beteiligt, da sich der Jugendliche vor Beginn der Leistungen in der Zuständigkeit dieses Jugendamtes aufhielt. Das Jugendamt ist gemäß § 162 FamFG beschwerdeberechtigt.\n\nDie Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.\n\n2.\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\nDie Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB liegen vor.\n\nDie elterliche Sorge ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Kindeseltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von dem Elternteil selbst ausgeübt werden kann. Eine bloße physische Abwesenheit ist nicht ausreichend, wenn der Elternteil seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluß auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann. Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 – XII ZB 80/04 – FamRZ 2005, 29).\n\nNach dem unwidersprochen Ausführungen des Jugendamtes besteht tatsächlich keine Kommunikationsmöglichkeit zu den Kindeseltern. Der Jugendliche ist nicht in der Lage, Kontaktmöglichkeiten zu seinen Eltern zu benennen oder wahrzunehmen. Dies zeigt, dass die Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, die Personensorge (sachgerecht) auszuüben. Eine lediglich theoretische Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Dritte (Bruder des Jugendlichen) reicht nicht aus, den ständig gebotenen Einfluss auszuüben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.4.1991 – 16 Wx 43/91 – FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal, Beschluss vom 25.10.1993 – 1 T 316/93 – DAVorm 1993, 1237). Auch der Umstand, dass der Jugendliche im Einverständnis mit seinen Eltern sein Heimatland verlassen hat und die Kindeseltern diesen faktisch aus ihrer elterlichen Gewalt entlassen haben, zeigt, dass sich der Jugendliche - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - bereits seit mehreren Monaten allein überlassen ist und alle damit im Zusammenhang stehenden Nachteile zu tragen hat. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Vertretung ist es seither nicht möglich, für den Jugendlichen Entscheidungen zu treffen. Ausländerrechtliche Fragen können nicht geklärt werden, so dass der Jugendliche keine Perspektive entwickeln kann.\n\nDarüber hinaus ist die Feststellung nach § 1674 Abs. 1 BGB lediglich eine vorläufige Maßnahme. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegen. Letzteres könnte etwa der Fall sein, wenn mit den Kindeseltern tatsächlich Kontakt hergestellt werden kann, so dass diese ihr Sorgerecht wieder sachgerecht ausüben können.\n\nDa die elterliche Sorge beider Kindeseltern ruht, war gemäß § 1773 BGB Vormundschaft anzuordnen.\n\n3.\n\nDie Kostenentscheidung folgt auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG.\n\nDie Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-20/4-uf-117-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1674","ref_norm":"1674","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-20/4-uf-117-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:16.061651+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2015-07-20/4-uf-117-15","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"4. 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