{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.11W83.11.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2015-01-21","aktenzeichen":"11 W 83/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 12.09.2011 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.\n\nDem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Antrag bewilligt, das Land zu verurteilen, an ihn 5.190,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.\n\nGründe:\n\nI. \n\nDer Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen seiner Ansicht nach menschenunwürdiger Haftunterbringung vom 12.09.2008 bis zum 31.12.2008 und vom 05.04.2009 bis zum 06.11.2009 in - mit der sofortigen Beschwerde reduzierter - Höhe von insgesamt 6.540,00 € in der JVA I. Wegen der Einzelheiten der dem Entschädigungsverlangen zu Grunde gelegten Unterbringung wird auf die Darstellung unter I. im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es der Antragsteller im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter II. im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.\n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist durch Senatsbeschluss vom 28.10.2011 mit der Begründung zurückgewiesen worden, ein Anspruch des Antragstellers scheitere mangels hinreichend substantiierter Darlegung zur Ergreifung zumutbarer Rechtsmittel jedenfalls an § 839 Abs. 3 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses verwiesen.\n\nAuf die dagegen vom Antragsteller eingelegte Verfassungsbeschwerde ist der Senatsbeschluss mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.08.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden, weil der Senat die Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren überspannt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 28.08.2014 Bezug genommen.\n\nII. \n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil die beabsichtigte Klage insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO hat und der Antragsteller seine Prozesskostenhilfebedürftigkeit innerhalb der ihm durch den Senat bis zum 16.01.2015 gesetzten Frist durch Einreichung einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.\n\n1.\n\nNach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats kommt nach derzeitigem Sach- und Streitstand für die im Beschwerdeverfahren noch geltend gemachten Zeiträumen ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers nach § 839 BGB, Art. 34 GG wegen amtspflichtwidriger und schuldhafter menschenunwürdiger Unterbringung aufgrund zu geringer Haftraumgrundfläche pro untergebrachtem Gefangenen sowie (teilweise) wegen unzureichender Sanitärausstattung in Betracht.\n\nNach der - den Parteien ebenfalls bekannten - Rechtsprechung des Senats sind regelmäßig folgende Tagessätze gerechtfertigt: für die Überbelegung 10 €, für eine unzureichende akustische, olfaktorische und optische Abtrennung der Toilette 15 € und bei Kumulation dieser Umstände 20 €.\n\nDanach ergeben sich auf der Grundlage des konkretisierten Vortrags des Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 12.09.2011 Erfolgsaussichten für einen Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.190,00 €. Im Einzelnen gilt:\n\na.\n\nZeitraum\n\nHaftraum\n\nGröße\n\nBelegung\n\nToilette\n\n12.09.2008 – 13.10.2008\n\n478\n\n15,57 m²\n\n4 (unstreitig)\n\nüberbelegt\n\nSchamwand (unstreitig)\n\nunzureichend\n\n31 Tage (zur Erläuterung: der erste Tag wird jeweils voll mitgezählt, der letzte Tag <Verlegung> wird nicht mitgezählt) zu je 20 € = 620 €.\n\nb.\n\nZeitraum\n\nHaftraum\n\nGröße\n\nBelegung\n\nToilette\n\n13.10.2008 – 31.12.2008\n\n461\n\n12,57 m²\n\n3 (teils streitig, aber unter Beweis gestellt: Bl. 75)\n\nüberbelegt\n\nbaulich abgetrennt mit Fenster (unstreitig)\n\nausreichend\n\ndie vom Antragsteller bemängelte Verbindung mit dem Fenster des Haftraumes (Bl. 75) führt nicht zu einer entschädigungsrelevanten Beeinträchtigung\n\n79 Tage zu je 10 € = 790 €.\n\nc.\n\nZeitraum\n\nHaftraum\n\nGröße\n\nBelegung\n\nToilette\n\n05.04.2009 – 15.09.2009\n\ndurchgängig 208 und 342; streitig; unter Beweis gestellt (Bl. 75)\n\n9,5 m²\n\n2 (unstreitig)\n\nüberbelegt\n\nSchamwand (unstreitig)\n\nunzureichend\n\n163 Tage zu je 20 € = 3.260 €.\n\nd.\n\nZeitraum\n\nHaftraum\n\nGröße\n\nBelegung\n\nToilette\n\n15.09.2009 – 06.11.2009\n\n461\n\n12,57 m²\n\n3 (unstreitig)\n\nüberbelegt\n\nbaulich abgetrennt mit Fenster (unstreitig)\n\nausreichend\n\ndie vom Antragsteller bemängelte Verbindung mit dem Fenster des Haftraumes (Bl. 75) führt nicht zu einer entschädigungsrelevanten Beeinträchtigung\n\n52 Tage zu je 10 € = 520 €.\n\n2.\n\nDie Frage eines Haftungsausschlusses gem. § 839 Abs. 3 BGB wird nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28.08.2014 im Hauptsacheverfahren zu klären sein.\n\n3.\n\nDie Erfolgsaussichten des Zinsanspruchs des Antragstellers ergeben sich als Anspruch aus §§ 286, 288 BGB, wobei eine – konkludente – verzugsbegründende Mahnung in dem mit der dem Land am 28.09.2011 zugestellten Beschwerdeschrift vom 12.09.2011 gesehen werden kann, mit welcher die ursprünglich deutlich übersetzte Forderung reduziert worden ist. Auf die mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.05.2011 erfolgte Mahnung des Landes unter Fristsetzung auf den 07.06.2011 kann sich der Antragsteller dagegen nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg zur Begründung eines Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß berufen, da die hierin geltend gemachte Forderung von 39.100,00 € weit übersetzt war (BGH NJW 1991, 1286 ff, 1288; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. § 286 Rn. 20).\n\n4.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.\n\nDer Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-01-21/11-w-83-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-01-21/11-w-83-11","retrieved":"2026-10-28 16:03:00.914224+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2015-01-21/11-w-83-11","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"11. 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