{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2014/20_U_73_14_Beschluss_20141128","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2014:1128.20U73.14.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2014-11-28","aktenzeichen":"20 U 73/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\nDie Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDer Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.\n\nZur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 24.10.2014. Die Ausführungen des Klägers in seiner Gegenvorstellung vom 07.11.2014 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.\n\nSoweit der Kläger in seiner Gegenvorstellung vom 07.11.2014 erneut darauf verweist, dass die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular der Beklagten den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genüge, hält der Senat an seiner mit seinem Beschluss vom 24.10.2014 geäußerten gegenteiligen Auffassung fest.\n\nDie vom Kläger als Anlagen 1 und 2 zu seiner Gegenvorstellung vom 07.11.2014 zum Vergleich vorgelegten Belehrungen anderer Versicherer entkräften die Auffassung des Senats zur Wahrung der drucktechnisch deutlichen Form der Belehrung nicht, da es sich bei der streitgegenständlichen Belehrung gerade nicht um einen längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild handelt.\n\nAuch der Hinweis des Klägers, es habe mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2004 (IV ZR 58/03) zur Belehrung gem. § 5a VVG a.F. zwingend eines Hinweises auf die Erforderlichkeit der Schriftform für den Rücktritt bedurft, verfängt nicht. Denn anders als die im Streitfall maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. verlangte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich die (gesetzliche) Schriftform des Widerspruchs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die AVB der Beklagten ein allgemeines (vertragliches) Schriftformerfordernis vorsahen. Denn es reichte für eine inhaltlich zutreffende Belehrung der Beklagten aus, dass sich diese am Gesetzeswortlaut orientierte, was hier geschehen ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-11-28/20-u-73-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-11-28/20-u-73-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:34.420433+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2014-11-28/20-u-73-14","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. 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