{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2014/20_U_180_14_Beschluss_20141119","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2014:1119.20U180.14.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2014-11-19","aktenzeichen":"20 U 180/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.\n\nGründe\n\nDie Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder die Zahlung von Schadensersatz iHv 18.599,00 Euro noch die Leistung eines Schmerzensgeldes verlangen.\n\nSoweit der Kläger die Erstattung der von ihm von Mai bis Oktober gezahlten Krankenversicherungsprämien iHv 2.630,22 Euro verlangt, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass über diese Forderung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, indem das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 12.05.2011 die entsprechende Widerklage des Klägers abgewiesen hat. Dagegen wendet der Kläger mit seiner Berufung auch nichts ein.\n\nEbenso vermag er den Ausführungen des Landgerichts zur Rechtskraftwirkung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Duisburg entgegenzutreten. Der Kläger kann insoweit wegen der rechtskräftigen Kostenentscheidung zu seinen Lasten weder die Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten noch die von ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Privatgutachtens aufgewendeten Kosten verlangen.\n\nSoweit der Kläger außerdem meint, die Beklagte müsse ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens ersetzen, weil sie ihn mit der drohenden Zwangsvollstreckung in die Insolvenz getrieben habe, scheitert auch dieses Begehren an der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung an die Beklagte, deren Durchsetzung die Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Auch insofern fehlt es zudem an einem Berufungsangriff.\n\nSeine Berufung stützt der Kläger darauf, dass die Kündigung bzw. Leistungsverweigerung der Beklagten als Vertragspflichtverletzung zu werten sei, die dementsprechend zum Schadensersatz verpflichte. Dies ist vom Landgericht indes gar nicht in Abrede gestellt. Es hat den Anspruch des Klägers auf Leistung von immateriellem Schadensersatz lediglich daran scheitern lassen, dass die vom Kläger behaupteten Rechtsgutverletzungen, insbesondere die von ihm beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, vom Schutzbereich des Krankenversicherungsvertrages nicht erfasst seien. Das ist auch zutreffend. Schmerzensgeld kann der Kläger nur verlangen, wenn der behauptete immaterielle Schaden nicht nur kausal auf der geltend gemachten Vertragspflichtverletzung, hier der Kündigung und Strafanzeige, beruht, sondern auch in den Schutzzweck der verletzten Norm, d. h. der zu beachtenden Vertragspflicht, fällt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, Vor § 249, Rn. 29). Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung des Schädigers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschränkt (Palandt aaO, Rn. 30; BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 – IX ZR 88/08 –, Juris-Rn. 12). Dies bedeutet für den Bereich des Versicherungsrechts, dass der Versicherer nur für solche Schäden einzustehen hat, zu deren Abwendung der verletzte Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist (vgl. BGH aaO). Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Krankenversicherungsvertrag als Schadensversicherung nicht den Zweck hat, die Gesundheit des Klägers zu bewahren, sondern ihn von den Kosten der Heilbehandlung für versicherte Erkrankungen zu entlasten. Die Beklagte hat demgemäß nicht für die behaupteten Schäden einzustehen.\n\nDie Klage war daher abzuweisen, die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\nII.\n\nAuf die Kostenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-11-19/20-u-180-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-11-19/20-u-180-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:34.396215+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2014-11-19/20-u-180-14","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"20. 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