{"status":"available","doknr":"OLD171556","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2014:0902.25W135.14.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2014-09-02","aktenzeichen":"25 W 135/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 23.01.2014 dahin abgeändert, dass von der Beklagten 22.059,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.987,65 € seit dem 28.03.2012 und aus weiteren 5.071,78 € seit dem 05.07.2013 an die Kläger zu erstatten sind.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 1.703,00 €.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beklagte hat als Bauträgerin für die Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Wegen eines angeblichen Baumangels haben die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Den von dem Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag haben die Kläger sodann gegen die Beklagte in einem Mahnverfahren und nach Widerspruch im Hauptsacheverfahren geltend gemacht.\n\n4\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger die noch unter der Geltung der BRAGO angefallene Prozessgebühr von 10/10 auf die Verfahrensgebühr von 1,0 des Mahnverfahrens angerechnet. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens hat die Rechtspflegerin des Landgerichts entsprechend dem Antrag der Kläger nicht vorgenommen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde ist begründet.\n\n7\n\nDie Kläger haben zunächst zu Recht die Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 zu VV RVG Nr. 3100 auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet.\n\n8\n\nGemäß Nr. 3305 VV RVG ist zudem die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens durch die Anrechnung der Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens bereits „erloschen“ ist. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass – im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung – nur die verbleibende Gebühr auf einen nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist (BGH NJW 2011,1368). Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für den im Mahnverfahren und anschließend im Hauptsacheverfahren tätigen Rechtsanwalt mehr Gebühren festzusetzen wären, als für die Tätigkeit des Anwalts, der direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (BGH a. a. O.).\n\n9\n\nDie Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens von 1.508,00 € nebst der Erhöhung von 452,40 € war deshalb auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahren von 1.960,40 € zuzüglich der Erhöhung von 452,40 € anzurechnen, so dass eine 0,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 452,40 € verbleibt.\n\n10\n\nIm Hauptsacheverfahren sind damit auf Seiten der Kläger Gebühren von 2.715,58 € einschließlich Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, insgesamt auf Seiten der Klägern damit erstinstanzliche außergerichtliche Kosten i.H.v. 6.924,49 €.\n\n11\n\nDie außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten betrugen 5.511,28 €. Bei einer Kostenquote von 73 % zu 27 % zulasten der Beklagten steht den Klägern bezüglich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten ein Erstattungsanspruch i.H.v. 3.566,83 € zu. Zusammen mit den unstreitigen Gerichtskosten 1. und 2. Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten 2. Instanz beträgt der Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte insgesamt 22.059,43 €.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/171556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-09-02/25-w-135-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/171556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/171556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-09-02/25-w-135-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/171556","retrieved":"2026-07-09 00:46:22.700055+00:00"}}