{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0306.8WF25.13.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"8. Senat für Familiensachen","decided":"2013-03-06","aktenzeichen":"8 WF 25/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Dem Rechtsanwalt steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Antrag, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen, zurückgewiesen wird.","text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\nGründe:\n\nMit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.\n\nZuvor hatte das Amtsgericht dem vom Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller bereits mit Beschluss vom 10.04.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen anderen Wahlanwalt beigeordnet.\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig, da dem Beschwerdeführer kein eigenes Beschwerderecht zusteht. Nur der Beteiligte, nicht aber der Rechtsanwalt hat ein Recht auf Beiordnung  (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 127, Rdnr. 19 m.w.N.; Motzer in MüKo ZPO, 4. Auflage, § 127 Rdnr. 25; Fischer in Musielak, ZPO, 9. Auflage, § 127, Rdnr. 15).  Darüber hinaus steht es dem Beteiligten, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, frei, bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts einen neuen Anwalt zu beauftragen und dessen Beiordnung zu beantragen; der Zustimmung des zunächst beauftragten Anwalts bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die gebührenrechtliche Abwicklung der zunächst erfolgten Beauftragung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-03-06/8-wf-25-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-03-06/8-wf-25-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:49.482678+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2013-03-06/8-wf-25-13","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"8. Senat für Familiensachen","date":"2013-03-06","dockets":["8 WF 25/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0306.8WF25.13.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0306.8WF25.13.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2013 – 8 WF 25/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-03-06/8-wf-25-13","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Dem Rechtsanwalt steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Antrag, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen, zurückgewiesen wird.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:01:49.482678+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}