{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.I.U24.182.12.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"24. Zivilsenat","decided":"2013-02-28","aktenzeichen":"I-U 24 182/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das am 03.07.2012\n\nverkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe:\n\n(von einer Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1,\n\n544 ZPO abgesehen)\n\nI.\n\nDie Berufungen beider Parteien sind unbegründet.\n\n1.\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nDem Kläger steht der erstinstanzlich zuerkannte Abwehranspruch gem. § 1004 Abs.\n\n1 BGB im Hinblick auf die vom Grundstück der Beklagten durch Froschquarken verursachten Lärmbelästigungen zu.\n\nDer Kläger ist nicht zur Duldung der Lärmbelästigung gem. § 9068GB verpflichtet.\n\nDie Beklagten haben nicht bewiesen, dass es sich bei den von ihrem Grundstück\n\nausgehenden Lärmbelästigungen nur um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt.\n\nSchon aufgrund der in der zweiten Instanz nicht mehr streitigen Richtwertüberschreitung besteht eine Regelvermutung dafür, dass keine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.\n\nDie Beklagten haben auch nichts Näheres dazu vorgetragen, weshalb entgegen der\n\nRegelvermutungswirkung eine gleichwohl nur unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne. Wie im Senatstermin ausführlich erörtert, kann die vergleichsweise kurze Einwirkungszeit, die bereits bei der Lärmmessung durch den\n\nSachverständigen berücksichtigt worden ist, nicht erneut als Argument für die Frage\n\nder Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung herangezogen werden.\n\n-3-\n\nDie Beklagten haben darüber hinaus auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass\n\nvergleichbare Lärmbelästigungen ortsüblich sind und die Lärmbelästigung durch\n\nFroschlärm nicht durch ihnen zumutbare und rechtlich zulässige Maßnahmen vermieden\n\nwerden kann.\n\n2.\n\nDie Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet.\n\na)\n\nDem Kläger steht der mit der Berufung weiter verfolgte Schmerzensgeldanspruch\n\nnicht zu. In Betracht kommt nur ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. §§ 823\n\nAbs. 1, 2 BGB, 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.\n\nOffen bleiben konnte für die Entscheidung des Rechtsstreits die Frage, ob durch den\n\nFroschlärm die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt worden ist. Dies lässt sich allein\n\nmit den von dem Kläger zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen (BI.\n\n31 d. A.) nicht belegen.\n\nEs fehlt zum Einen für den größten Teil des Zeitraumes, für den der Kläger die Zahlung\n\neines Schmerzensgeldes begehrt, an der Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit\n\nentfällt nur solange, als dass in naturschutzgesetzlichen Bestimmungen enthaltene\n\nVerbot nicht durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgehoben ist.\n\nIm Übrigen ist der Senat zur Frage des Verschuldens nicht davon überzeugt, dass es\n\nfür die Beklagten auch nach objektivierten Maßstäben allgemein vorhersehbar war,\n\ndass durch den Froschlärm von ihrem Grundstück beim Kläger Gesundheitsschäden\n\nverursacht werden können. Insbesondere die doch recht kurze Einwirkzeit der\n\nLärmbelästigung lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ohne besondere weitere\n\nAnhaltspunkte mit dem Auftreten von Gesundheitsschäden gerechnet werden\n\nmusste.\n\nb)\n\nDem Kläger steht auch der mit der Berufung weiter verfolgte Entschädigungsanspruch\n\nin einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu.\n\nDiese Bestimmung findet dann analoge Anwendung, wenn der gestörte Grundstückseigentümer aus tatsächlichen Umständen gehindert ist, Störungen aufgrund\n\neiner an sich abwehrbaren Beeinträchtigung abzuwenden (faktischer Duldungszwang).\n\nAllein die Tatsache, dass der gestörte Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung\n\nnicht zu dulden hat, reicht für eine analoge Anwendung der Bestimmung nicht aus.\n\nMaßgeblich dafür, ob der gestörte Grundstückseigentümer faktisch gehindert war,\n\ndie Beeinträchtigung abzuwehren, ist die Frage nach der Erlangung des Primärrechtsschutzes (vgl. BGH NJW 1993, 928). Für die Frage der Erlangung des Primärrechtsschutzes ist ein Klageerfolg nach § 1004 Abs. 1 BGB maßgeblich. Der Klageerfolg hängt davon ab, ob die für die Abwehr der Lärmbelästigung durch Froschquarken erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erlangen war.\n\nDer Kläger hätte hier von vornherein primären Rechtsschutz erlangen können. Dass\n\nes im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Verzögerungen kam,\n\nlag allein in dem vermeidbaren Streit über die Frage begründet, von welcher Seite\n\naus die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderlichen Lärmmessungen\n\nzu veranlassen waren. Möglicherweise von der Verwaltung oder auch Gerichten zu\n\nverantwortende Verzögerungen begründen im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit\n\nPrimärrechtschutz zu erlangen noch keinen faktischen Duldungszwang.\n\nII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1.\n\nDie weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10,\n\n711,713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-02-28/i-u-24-182-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-02-28/i-u-24-182-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:31.732435+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2013-02-28/i-u-24-182-12","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"24. 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