{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0220.3RBS13.13.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Senat für Bußgeldsachen","decided":"2013-02-20","aktenzeichen":"3 RBs 13/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDer Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Bürgermeisterin der Stadt H vom 27. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Bürgermeisterin der Stadt H erließ am 27. Februar 2012 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Sie setzte eine Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest.\n\nDer Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am Mittwoch, 29. Februar 2012, zugestellt. In einem Schreiben seines Verteidigers vom 2. März 2012, bei der Stadt H eingegangen am 7. März 2012, heißt es wörtlich:\n\n„Bezug nehmend auf den (…) Bußgeldbescheid möchte ich anregen, dass das verhängte Fahrverbot von einem Monat aufgehoben und die Geldbuße entsprechend angehoben wird. (…)  Sofern eine entsprechende Neubescheidung im Rahmen der Widerspruchsfrist erfolgen würde, könnte diesseits auf die Einlegung von Rechtsmitteln zunächst verzichtet werden (…).“\n\nIn einem weiteren Schreiben des Verteidigers vom 14. März 2012 heißt es:\n\n„Rein vorsorglich und fristwahrend lege ich gegen den Bußgeldbescheid (…) Einspruch ein.“\n\nDieses Schreiben ging ausweislich des Eingangsstempels am Donnerstag, 15. März 2012, bei der Stadt H ein. Die Bürgermeisterin der Stadt H übersandte die Akten nunmehr über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht, das den Betroffenen mit Urteil vom 15. November 2012 zu einer Geldbuße von 125,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilte.\n\nGegen dieses Urteil, zugestellt am 29. November 2012, richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22. November 2012, begründet mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012. Der Betroffene rüge die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet.\n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde hin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig zu verwerfen:\n\nDer Einspruch vom 14. März 2012 ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG eingelegt worden. Die Einspruchsfrist wurde durch die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids (siehe Zustellungsurkunde Bl. 7 der Akten) in Lauf gesetzt (§§ 50 Abs. 1 S. 2, 51 OWiG), also am Mittwoch, 29. Februar 2012. Sie endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG mit Ablauf des Mittwochs, 14. März 2012. Der Einspruch ging jedoch erst am Folgetag, Donnerstag, 15. März 2012, bei der Stadt H ein.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2012, der innerhalb der Frist eingegangen ist, kann nicht als Einspruch gewertet werden. Weder ausdrücklich noch dem Sinn nach lässt sich diesem Schriftsatz entnehmen, dass bereits hiermit der Bußgeldbescheid angegriffen werden sollte. Nur von einer „Anregung“ ist die Rede. Weiter heißt es ausdrücklich, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werden könne, wenn der Bußgeldbescheid noch abgeändert werden würde. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene mit diesem Schriftsatz gerade noch keinen Einspruch einlegen wollte.  \n\nWird erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt, nachdem das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, ist die Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat nach §§ 473 Abs. 1 S. 1 OWiG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG der Betroffene zu tragen (Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 70 Rz. 8).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-02-20/3-rbs-13-13","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-02-20/3-rbs-13-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:31.908726+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2013-02-20/3-rbs-13-13","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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