{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2013/6_WF_9_13_Beschluss_20130214","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0214.6WF9.13.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"6. Senat für Familiensachen","decided":"2013-02-14","aktenzeichen":"6 WF 9/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund wird diese zur selbständigen Familiensache im Sinne des Art 11 Abs. 4 FGG-RG mit der Folge, dass erneut Rechtsanwaltsgebühren entstehen. 2. Allerdings muss sich der Rechtsanwalt auf diese neu entstehenden Gebühren solche Gebühren anrechnen lassen, die er bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert der Folgesache verdient und abgerechnet hat.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 23.11.2012 abgeändert.\n\nAuf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 5.7.2012 abgeändert und die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende weitere Verfahrenskostenhilfevergütung auf 586,07 € festgesetzt.\n\nDas Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIn dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren (AG Dortmund 112 F 1314/08) hat die Beteiligte zu 1) die Antragstellerin vertreten. Dieser ist durch Beschluss vom 15.7.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Urteil vom 1.9.2008 hat das Amtsgericht die Ehe nach vorheriger Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden. Der Streitwert für die Ehescheidung ist auf 9.600,00 € und der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 28.10.2009 auf 2.000,00 € festgesetzt worden.\n\nMit Schriftsatz vom 1.8.2008 hat die Beteiligte zu 1) zunächst beantragt, die ihr zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 743,57 € festzusetzen. Bei diesem Antrag hat sie einen Streitwert von 9.600,00 € (ohne Versorgungsausgleich) zu Grunde gelegt. Am 23.9.2008 hat das Amtsgericht antragsgemäß die Vergütung auf 743,75 € festgesetzt.\n\nMit Antrag vom 19.11.2009 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von weiteren 11,90 € beantragt, und zwar ausgehend von einem Streitwert von 11.600,00 € (9.600,00 € Ehescheidung zuzüglich 2.000,00 € Versorgungsausgleich). Auch dieser Betrag von 11,90 € wurde am 30.11.2009 antragsgemäß festgesetzt.\n\nIn dem vorliegenden, abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hat das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Durch weiteren Beschluss vom 10.10.2011 ist der\n\nVersorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Verfahrenswert ist auf 3.840,00 € festgesetzt worden.\n\nAufgrund eines Antrages vom 8.2.2012 sind am 13.2.2012 zu Gunsten der Beteiligten zu 1) zunächst 32,73 € festgesetzt worden.\n\nAm 14.3.2012 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihre Vergütung auf weitere 597,97 € festzusetzen.\n\nDiese Vergütung setzte sich wie folgt zusammen:\n\nGegenstandswert\n\nVergütung\n\n1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG\n\n3.840,00 €\n\n265,20 €\n\n1,2 Terminsgebühr  gem. § 49 RVG\n\ni.V.m. Nr. 3104 VV RVG\n\n3.840,00 €\n\n244,80 €\n\nAuslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG\n\n20,00 €\n\nNettobetrag\n\n530,00 €\n\nUmsatzsteuer\n\n100,70 €\n\nSumme\n\n630,70 €\n\nabzüglich bereits gezahlter\n\n-32,73 €\n\n597,95 €\n\nDas Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.6.2012 den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch Beschluss vom 23.11.2012 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Gebühren aus dem Scheidungsverfahren in vollem Umfang anzurechnen seien.\n\nDagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie korrigiert ihren Antrag dahingehend, dass ein Betrag von 11,90 € noch in Abzug zu bringen sei. Es sei deshalb ein Betrag von 586,07 € festzusetzen.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) ist eine Vergütung von weiteren 586,07 € festzusetzen.\n\n1.\n\nDas Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Versorgungsausgleich um eine selbständige Familiensache im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FGG-RG handelt (vgl. BGH FamRZ 2011, 636). Dies hat zur Folge, dass erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss und auch gemäß § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG erneut Rechtsanwaltsgebühren entstehen (BGH FamRZ 2011, 636 Rn. 26; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 6 WF 55/12, juris). Allerdings muss sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG solche Gebühren anrechnen lassen, die er bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hat. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (BGH FamRZ 2011, 636 Rn. 27; OLG Celle FamRZ 2011, 240).\n\nDabei ist zu beachten, dass nur solche Gebühren angerechnet werden, die im früheren Scheidungsverbund auf den Versorgungsausgleich entfallen waren (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 6 WF 55/12, juris). Dies hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren übersehen, da es die gesamten Gebühren aus dem Scheidungsverbund in Abzug gebracht hat.\n\n2.\n\nWelche Gebühren anzurechnen sind, ist im Wege einer Vergleichsberechnung zu ermitteln. Es ist zu berechnen, welche Gebühren im Scheidungsverfahren ohne den Versorgungsausgleich angefallen wären. Diese Vergleichsrechnung ist der bereits erfolgten Abrechnung gegenüberzustellen. Die so ermittelte Differenz ist von den\n\nGebühren des wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens in Abzug zu bringen.\n\na) Gebühren für das Ehescheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich\n\nGegenstandswert\n\nVergütung\n\n1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG\n\n9.600,00 €\n\n314,60 €\n\n1,2 Terminsgebühr  gem. § 49 RVG\n\ni.V.m. Nr. 3104 VV RVG\n\n9.600,00 €\n\n290,40 €\n\nAuslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG\n\n20,00 €\n\nNettobetrag\n\n625,00 €\n\nUmsatzsteuer\n\n118,75 €\n\nSumme der Gebühren\n\n743,75 €\n\nb) Bereits im Scheidungsverfahren abgerechnete Gebühren\n\nGegenstandswert\n\nVergütung\n\n1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG\n\n11.600,00 €\n\n319,80 €\n\n1,2 Terminsgebühr  gem. § 49 RVG\n\ni.V.m. Nr. 3104 VV RVG\n\n11.600,00 €\n\n295,20 €\n\nAuslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG\n\n20,00 €\n\nNettobetrag\n\n635,00 €\n\nUmsatzsteuer\n\n120,65 €\n\nSumme der Gebühren\n\n755,65 €\n\nDamit beträgt die Differenz zwischen dem hypothetischen Ehescheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich und den bereits abgerechneten Gebühren 11,90 € (755,65 € abzüglich 743,75 €).\n\nc) Berechnung der Vergütung unter Anrechnung der Differenz\n\nGegenstandswert\n\nVergütung\n\n1,3 Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG\n\n3.840,00 €\n\n265,20 €\n\n1,2 Terminsgebühr  gem. § 49 RVG\n\ni.V.m. Nr. 3104 VV RVG\n\n3.840,00 €\n\n244,80 €\n\nAuslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG\n\n20,00 €\n\nNettobetrag\n\n530,00 €\n\nUmsatzsteuer\n\n100,70 €\n\nSumme\n\n630,70 €\n\nabzüglich bereits gezahlter\n\n-32,73 €\n\nabzüglich der auf den Versorgungsausgleich entfallenden Gebühren im Verfahren AG Dortmund 112 F 1314/08\n\n-11,90 €\n\n586,07 €\n\nDamit kann die Beteiligte zu 1) einen Betrag von weiteren 586,07 € beanspruchen.\n\n3.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-02-14/6-wf-9-13","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-02-14/6-wf-9-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:30.875075+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2013-02-14/6-wf-9-13","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"6. 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