{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0125.27W12.13.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"27. Zivilsenat","decided":"2013-01-25","aktenzeichen":"27 W 12/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.12.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt die Eintragung seines Ausscheidens aus dem Amt des Geschäftsführers mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht hat diese Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Anmeldung um eine unzulässige Vorratsanmeldung handele.\n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Registergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 18.12.2012 wie auch schon im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass ihm die entgegenstehenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur bekannt seien, die dort vertretene Auffassung jedoch nicht für richtig erachte. Die Anmeldung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens unterscheide sich qualitativ nicht wesentlich von anderen Fällen der Anmeldung unter einer aufschiebenden Bedingung, die überwiegend nicht für zulässig erachtet würden.\n\nIm Übrigen fehle es an einem Nachweis über den Zugang des Niederlegungsschreibens bei dem Bestellungsorgan und dem Mitgesellschafter X, weil dieses an die Gesellschaft zu Händen des Geschäftsführers X adressiert gewesen sei.\n\nII.\n\nDie zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.\n\nDer Senat hält an seiner ständigen und gefestigten Rechtsprechung (Senatsbeschl. v. 23.08.2012, 27 W 27/12; Senatsbeschl. v. 20.10.2011 – 27 W 156/11, Senatsbeschl.v. 05.01.2012 – 27 W 180/11, Senatsbeschl v. 20.11.2012 – 27 W 159/12 sowie Senatsbeschl. v. 17.01.2013 – 27 W 4/13), die dem Registergericht bekannt ist und der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, weiterhin fest. Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine solche, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf.\n\nDie Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist auch ordnungsgemäß nachgewiesen. Richtig ist allerdings, dass Erklärungsadressat einer Niederlegungserklärung des Geschäftsführers das Bestellungsorgan ist, mithin die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer (vgl. BGH DNotZ 2002, 302). Die Adressierung spricht auch dafür, dass das Niederlegungsschreiben an den Geschäftsführer und nicht an das Bestellungsorgan gerichtet ist. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft nach der Gesellschafterliste zugleich der einzige weitere Gesellschafter ist. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter,  so kann er sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf berufen, die Erklärung sei ihm nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zugegangen. Eine derart künstliche Aufspaltung seiner gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Ist ihm die Erklärung daher im Rechtssinne zugegangen, so ist sie hiermit wirksam geworden (OLG Hamm, BB 10, 2249).\n\nDer Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-01-25/27-w-12-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-01-25/27-w-12-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:01.309630+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2013-01-25/27-w-12-13","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"27. 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