{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j2013/25_W_335_12_Beschluss_20130122","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2013:0122.25W335.12.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"25. Zivilsenat","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"25 W 335/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Gehörsrüge nach § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, denn der Kläger macht keinen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, sondern rügt – zu Unrecht – eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er versucht, mit weiteren Argumenten eine andere rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung durchzusetzen Die Anhörungsrüge ist aber kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rdnr. 8).\n\n1.\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten. Es ist verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in den Gründen der Entscheidung zu verarbeiten (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rdnr. 7). Diesen Grundsätzen trägt die Beschwerdeentscheidung Rechnung. Die Parteien hatten Gelegenheit, zu dem gesamten der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegten Tatsachenvortrag vorzutragen und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, zumal die Tatsachengrundlage und die auch die Beschwerdeentscheidung tragenden rechtlichen Wertungen bereits ausführlich im erstinstanzlichen Verfahren erörtert und vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung angesprochen worden sind. Die wesentlichen Argumente der Parteien werden in der Entscheidung in Erwägung gezogen und gewürdigt.\n\n2.\n\nDarüber hinaus ist der zum Teil in der Begründung nur schwer nachvollziehbare Einwand der unrichtigen Rechtsanwendung in der Sache nicht berechtigt.\n\na)\n\nIm Ausgangspunkt ist schon falsch, dass die Befassung mit der Frage der Vollmachterteilung durch den Antragsteller für das Verfahren vor dem Finanzgericht oder die Nichtzulassungsbeschwerde zu einer anderen rechtlichen Bewertung  der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Schadensersatzverfahrens geführt hätte. Hier ging es um die der Nichtzulassungsbeschwerde beizufügenden schriftlichen Vollmacht, die ausstand.\n\nb)\n\nSoweit der Antragsteller nunmehr - erstmalig - darlegt, dass den Steuerberatern eine telefonische Kontaktaufnahme möglich gewesen sei, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen wird nicht dargelegt, dass den Steuerberatern diese telefonische Erreichbarkeit überhaupt bekannt gewesen sei. Zum anderen änderte das nichts an der getroffenen Wertung, dass der Antragsteller selbst den Zeitdruck in der Bearbeitung durch sein Verhalten hervorgerufen hat und ihm das Schreiben mit der Aufforderung zur Vollmachterteilung noch innerhalb der Frist, nämlich am 5.7.2012 zugegangen war und er damit noch innerhalb der von ihm selbst mitgeteilten Frist bis zum Ablauf des 6.7.2012 die Vollmacht erteilen konnte.\n\nc)\n\nDie weiteren Einwendungen gegen die Beschwerdeentscheidung sind ebenfalls nicht geeignet für die Darlegung, dass bei gehöriger Berücksichtigung dieser Umstände, deren Fehlen gerügt wird, die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Klageverfahrens  zu bejahen gewesen wäre.\n\nEine Kostenentscheidung ist entbehrlich.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-01-22/25-w-335-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-01-22/25-w-335-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:01.738946+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2013-01-22/25-w-335-12","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"25. 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