{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.27W159.12.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"27. Zivilsenat","decided":"2012-12-20","aktenzeichen":"27 W 159/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2012 wird aufgehoben.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt die Eintragung seines Ausscheidens aus dem Amt des Geschäftsführers mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht hat diese Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Amtsniederlegung zu unbestimmt sei und es sich bei der Eintragung um eine deklaratorische Eintragung handele und mithin die Niederlegung zum Zeitpunkt der Eintragung bereits erfolgt sein müsse.\n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Registergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.12.2012 ausgeführt, dass ihm die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats sowie anderer Gerichte bekannt sei, es diese Rechtsprechung jedoch nach wie vor nicht für richtig ansehe.\n\nII.\n\nDie zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.\n\nDer Senat hält an seiner ständigen und gefestigten Rechtsprechung (Senatsbeschl. V. 23.08.2012, 27 W 27/12; Senatsbeschl. v. 20.10.2011 – 27 W 156/11 sowie v. 05.01.2012 – 27 W 180/11), die dem Registergericht im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller nochmals bekannt gemacht worden ist und der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, weiterhin fest. Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bediengung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine solche, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf.\n\nDer Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-12-20/27-w-159-12","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-12-20/27-w-159-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:38.810104+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2012-12-20/27-w-159-12","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"27. Zivilsenat","date":"2012-12-20","dockets":["27 W 159/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.27W159.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.27W159.12.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2012 – 27 W 159/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-12-20/27-w-159-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2012 wird aufgehoben.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:00:38.810104+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}