{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:1218.III1RBS166.12.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-12-18","aktenzeichen":"III-1 RBs 166/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu den Anforderungen an die Darstellung eines Sachverständigengutachtens im Bußgeldurteil","text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 04.12.2012 Folgendes ausgeführt:\n\n                                                                    I.\n\nDas Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 18.06.2012\n\n(BI. 70 - 74 d. A.) wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 Euro verurteilt und unter Ge­währung von Vollstreckungsaufschub ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt (§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG).\n\nGegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (BI. 67, 68 R.\n\nd. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 20.07.2012 (BI. 77 d. A.) seinem Verteidiger am 25.07.2012 zugestellte (BI. 94, 95 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit am 20.06.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 18.06.2012 (BI. 75 d. A.) Rechtsbe­schwerde eingelegt und diese mit am 24.08.2012 bei dem Amtsgericht\n\nDortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (BI. 44 - 47 d. A.) mit der näher ausge­führten Rüge der Verletzung\n\nmateriellen Rechts begründet.\n\n                                                                      II.\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Soweit\n\ndem Verteidiger das Urteil entgegen der Anordnung des Vorsitzenden vom 20.07.2012 (BI. 77 d. A.) ohne Beifügung eines EB zugestellt worden ist (zu vgl. Bl. 94, 95 d. A.), ist dieser Zustellungsmangel durch den Zugang am 25.07.2012 gemäß § 189 ZPO geheilt.\n\nAuch in der Sache ist der Rechtsbeschwerde ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.\n\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, da das Amts-\n\ngericht die Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen nicht frei von Rechtsfehlern dargelegt hat.\n\nDas Amtsgericht, das in dem angefochtenen Urteil weder die Einlassung des Betroffenen mitteilt, noch das Messfoto beschreibt oder darauf Bezug nimmt, hat seine Überzeugung auf ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachver­ständigen Prof. Dr. I gestützt, der nachvollziehbar und überzeu­gend dargelegt habe, dass nach seiner Begutachtung die Identität des Be­troffenen mit der Person auf dem Messfoto „höchst wahrscheinlich“ bestehe. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang genügen jedoch nicht den An­forderungen, die an die Wiedergabe eines derartigen Gutachtens zu stellen sind. Die Darstellung der Beweiswürdigung ist vielmehr lückenhaft. Die Ur­teilsgründe ermöglichen nämlich dem Senat nicht die Kontrolle, ob die Fest­stellung, dass gerade der Betroffene die gegenständliche Tat begangen hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Ihnen ist nicht hinreichend und nachvoll­ziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige zu seinem Untersuchungser­gebnis gekommen ist und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Ausfüh­rungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei folgen durfte.\n\nDer Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfas­senden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden An­knüpfungstatsachen und der daraus ge­zogenen Schlussfolgerung wie­dergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprü­fung zu ermöglichen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 - 4 Ss OWi 126/09 -‚ zitiert nach burhoff-online; Beschluss vom 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07 -‚ zitiert nach beck-online). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.). Nur so kann der sich hieran anknüpfende Schluss des Sach­verständigen, ein Dritter sei aufgrund dieser Übereinstimmungen als Fahrer im Tatzeitpunkt praktisch ausgeschlossen, nachvollzogen werden. Derartige Merkmale werden in den Urteilsgründen, die lediglich das Ergebnis der Begut­achtung mitteilen, jedoch nicht genannt.\n\nAuch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unter-legt, der Betroffene habe den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, sind nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüber­schreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein (zu vgl. Krumm,\n\nNZV 2007, 502 f.), jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen. Feststellungen insbesondere zum Verkehrsaufkommen, zur Anzahl der Spuren, zum Straßenverlauf, zum Ausbau der Straße, zur Rand­bebauung sowie zur Erkennbarkeit der Beschilderung enhält das angefoch­tene Urteil nicht.\n\nEine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kommt nicht in Betracht, weil der Tatrichter ausreichende Feststellungen zur Sache bislang nicht getroffen hat. Das angefochtene Urteil ist daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen. Gründe, die Sache an eine andere Abteilung zurückzuverweisen, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu ent­scheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.“\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprü­fung an und verweist ergänzend hinsichtlich der Beweiswürdigung zu einem Vorsatz des Betroffenen auf die Entscheidung KG Berlin, Beschl. v. 08.12.2011 – 3 Ws (b) 555/11 – juris.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-12-18/iii-1-rbs-166-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-12-18/iii-1-rbs-166-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:40.537127+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/2012-12-18/iii-1-rbs-166-12","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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