{"status":"available","doknr":"OLD204495","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2012:1105.II2WF179.12.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"2012-11-05","aktenzeichen":"II-2 WF 179/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dorsten vom 27.8.2012 abgeändert.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.\n\n \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von „ bis 900,00 €“ auferlegt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n  \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Beteiligten streiten über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. \n\n5\n\nDie nicht miteinander verheirateten Beteiligten sind Eltern eines im Mai 2011 geborenen gemeinsamen Kindes. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 14.2.2012 (Az. 12 F 213/11) ist der Antragssteller verpflichtet worden, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt i. H. v. 770,- €  gem. § 1615l BGB zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er die Abänderung des Titels dahingehend begehrt, der Antragsgegnerin ab März 2012 keinen Unterhalt mehr zu schulden, da die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt aus einem Arbeitsverhältnis Einkünfte in Höhe von monatlich 2.000,- € brutto erziele. Mit Schriftsatz vom 2.8.2012 hat er den Antrag zurückgenommen.   \n\n6\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht entschieden, dass die (gerichtlichen) Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung hat es angeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 243 FamFG. Von einer Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller sei deswegen abgesehen worden, weil die Antragsgegnerin trotz einer in Ansehung des Alters des von ihr betreuten gemeinschaftlichen Kindes überobligaten Erwerbstätigkeit nicht damit habe rechnen können, dass ihr das gesamte Nettoeinkommen anrechnungsfrei verbleibt, was sich auf die Höhe des für sie titulierten Unterhalts auswirke. \n\n7\n\nMit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, auch die außergerichtlichen Kosten seien dem Antragsteller aufzuerlegen, da sie nicht damit habe rechnen müssen, dass ihr Einkommen aus überobligater Tätigkeit teilweise auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet wird. \n\n8\n\nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angesprochene Gesichtspunkt sei bei der Kostenentscheidung berücksichtigt worden. \n\n9\n\nII.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig. \n\n12\n\n2.\n\n13\n\nSie ist auch begründet. \n\n14\n\na)\n\n15\n\nAbweichend von den allgemein Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen gem. § 243 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Maßgebliche Gesichtspunkte, die das billige Ermessen berücksichtigen soll, werden in § 243 S. 2 Nr. 1 bis 4 FamFG benannt. Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, sind diese Gesichtspunkte nicht als abschließend zu verstehen, vielmehr können auch andere Umstände und Rechtsgedanken die Ermessensausübung (mit)bestimmen.\n\n16\n\nBeruht die Kostenentscheidung nach § 243 FamFG danach auf billigem Ermessen, hat dies auch Folgen für deren Überprüfung in der Beschwerdeinstanz. Die Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (BGH, \n\n17\n\nBeschluss vom 28.02.2007 –XII ZB 165/06- NJW-RR 2007,1586=FamRZ 2007,893). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des § 243 FamFG maßgeblich, der die Ausübung billigen Ermessens zum tragenden Grundsatz der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen erhoben hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26.6.2012, Az. II-2 WF 70/12, FuR 2012, 614). \n\n18\n\nb)\n\n19\n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin abzuändern, so dass den Antragsteller auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten trifft. \n\n20\n\nDer Entscheidung des Amtsgerichts liegt nämlich ein Ermessensfehlgebrauch zu Grunde, indem es die Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n21\n\nDurch die Rücknahme des Antrags liegt ein vollumfängliches Unterliegen des Antragstellers vor. Die – bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten – anzustellende Überlegung nach dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens bei dessen Fortführung ist in einer Situation wie der Vorliegenden nicht anzustellen. Denn durch die Rücknahme hat sich der Antragsteller vollumfänglich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Demgemäß sieht die zivilprozessuale Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bei einer Klagerücknahme grundsätzlich vor, dass der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat. Diese grundlegende gesetzliche Wertung beansprucht auch bei der im Rahmen von § 243 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Kostenverteilung in Unterhaltssachen Geltung, was das Amtsgericht übersehen hat. Die Antragsrücknahme in einer Unterhaltssache hat daher in der Regel zur Folge, dass der Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. \n\n22\n\nSonstige Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Grundregel rechtfertigen würden, etwa die Antragserhebung verursachendes Verhalten der Antragsgegnerin, sind nicht ersichtlich.    \n\n23\n\n3.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-11-05/ii-2-wf-179-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/204495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-11-05/ii-2-wf-179-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/204495","retrieved":"2026-07-09 01:20:12.910632+00:00"}}